Leitsatz
IX ZB 63/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 63/09 vom 16. Dezember 2010 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 290 Abs. 1 Nr. 5 Im Regelinsolvenzverfahren kann die Versagung der Restschuldbefreiung wegen der Verletzung einer Auskunftspflicht unverhältnismäßig sein, wenn der Schuldner die gebotene Auskunft von sich aus nachgeholt hat, bevor der Sachverhalt aufgedeckt und ein hierauf gestützter Versagungsantrag gestellt worden ist. BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2010 - IX ZB 63/09 - LG Berlin AG Berlin-Charlottenburg - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 16. Dezember 2010 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der Zivilkammer 86 des Landgerichts Berlin vom 16. Februar 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Be- schwerdegericht zurückverwiesen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € fest- gesetzt. Gründe: I. Der Schuldner beantragte am 1. November 2002 die Eröffnung des Re- gelinsolvenzverfahrens über sein Vermögen und Restschuldbefreiung. In dem mit seinen Anträgen vorgelegten Vermögensverzeichnis führte er eine ihm ge- hörende Eigentumswohnung auf Mallorca nicht auf, und im Gläubigerverzeich- nis nannte er seine Mutter nicht. Mit Beschluss vom 24. Februar 2003 eröffnete das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren. Nach der Erklärung des Insol- venzverwalters ging bei ihm am 16. Mai 2003 ein Schreiben des Schuldners 1 - 3 - vom 14. Mai 2003 ein, in dem dieser mitteilte, seine Mutter habe im Jahr 1993 auf seinen Namen eine Wohnung auf Mallorca als Alterssitz gekauft. Am 4. Mai 2006 meldete die Mutter des Schuldners eine Darlehensforderung über rund 800.000 € gegen den Schuldner zur Insolvenztabelle an. Der Insolvenzverwal- ter gab die mit Grundpfandrechten zugunsten der Mutter des Schuldners und zugunsten einer spanischen Bank belastete Eigentumswohnung am 28. Febru- ar 2007 aus dem Insolvenzbeschlag frei. Auf die im Schlusstermin gestellten Anträge des weiteren Beteiligten zu 1 und einer weiteren Gläubigerin hat das Insolvenzgericht dem Schuldner die Restschuldbefreiung wegen eines Versto- ßes gegen die Obliegenheit des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO zunächst versagt. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners hat es seine Entscheidung im Abhil- feverfahren aufgehoben und die Versagungsanträge zurückgewiesen. Die hier- gegen gerichtete sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 führte zur erneuten Versagung der Restschuldbefreiung durch das Beschwerdegericht. Mit seiner Rechtsbeschwerde erstrebt der Schuldner die Aufhebung dieser Ent- scheidung und die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde des weiteren Be- teiligten zu 1. II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch im Übrigen zulässig (§ 575 Abs. 1 bis 3, § 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO). Sie führt in der Sache zur Aufhebung der an- gefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Be- schwerdegericht. 2 - 4 - 1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, der Schuldner habe grob fahr- lässig seine Auskunftspflicht nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO verletzt, weil er in seinem Insolvenzantrag weder die in seinem Eigentum stehende Immobilie auf Mallorca noch die Verbindlichkeit gegenüber seiner Mutter über rund 800.000 € angegeben habe. Das Schreiben des Schuldners vom 14. Mai 2003 vermöge den Vorwurf grober Fahrlässigkeit nicht zu entkräften. Es genüge entgegen der Auffassung des Amtsgerichts auch nicht, um den Versagungstatbestand zu be- seitigen, weil eine - vom Gesetz ohnehin nicht vorgesehene - Heilung eines Verstoßes nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht in Betracht komme. Ob das Grundstück wertausschöpfend belastet gewesen sei, sei unerheblich, weil der Versagungstatbestand des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO eine tatsächliche Verschlechterung der Befriedigungsaussichten der Gläubiger nicht voraussetze. 3 2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung in einem we- sentlichen Punkt nicht stand. 4 a) Die Beurteilung des Beschwerdegerichts, der Schuldner habe grob fahrlässig eine gesetzliche Auskunftspflicht verletzt und deshalb den Versa- gungstatbestand des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO erfüllt, indem er die Eigentums- wohnung auf Mallorca in dem mit seinem Eröffnungsantrag vorgelegten Vermö- gensverzeichnis nicht angab, ist allerdings rechtlich nicht zu beanstanden. Eine Beeinträchtigung der Befriedigungsaussichten der Insolvenzgläubiger setzt die- ser Versagungstatbestand nicht voraus. Es genügt, dass die Verletzung der Auskunftspflicht nach ihrer Art geeignet ist, die Befriedigung der Insolvenzgläu- biger zu gefährden (BGH, Beschl. v. 8. Januar 2009 - IX ZB 73/08, WM 2009, 515 Rn. 10). Dies war hier zweifelsfrei der Fall. 5 - 5 - b) Das Beschwerdegericht hat jedoch die Prüfung versäumt, ob die Ver- sagung der Restschuldbefreiung unverhältnismäßig ist (vgl. dazu allgemein BGH, Beschl. v. 8. Januar 2009, aaO Rn. 18). Holt der Schuldner im Regelin- solvenzverfahren von sich aus eine gebotene, aber zunächst von ihm unterlas- sene Auskunftserteilung nach, bevor sein Verhalten aufgedeckt und ein Versa- gungsantrag gestellt ist, beeinträchtigt seine Obliegenheitsverletzung letztlich die Gläubigerinteressen nicht. Die Versagung der Restschuldbefreiung ist dann in der Regel unverhältnismäßig (BGH, Beschl. v. 20. März 2003 - IX ZB 388/02, WM 2003, 980, 982; v. 17. September 2009 - IX ZB 284/08, ZInsO 2009, 1954 Rn. 9 und 11; v. 18. Februar 2010 - IX ZB 211/09, WM 2010, 718 Rn. 6). Die Möglichkeit einer solchen "Heilung" ist entgegen der Ansicht des Beschwerde- gerichts nicht auf den Zeitraum bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens be- schränkt. Diese Einschränkung gilt nur im Verbraucherinsolvenzverfahren, weil dort schon für das der Verfahrenseröffnung vorangehende Schuldenbereini- gungsverfahren richtige und vollständige Angaben des Schuldners erforderlich sind (BGH, Beschl. v. 17. März 2005 - IX ZB 260/03, NZI 2005, 461; v. 7. De- zember 2006 - IX ZB 11/06, ZInsO 2007, 96 Rn. 7; BayObLG NZI 2002, 392). 6 c) Das Beschwerdegericht ist zugunsten des Schuldners davon ausge- gangen, dass sein Schreiben vom 14. Mai 2003, in dem er auf seine Eigen- tumswohnung auf Mallorca hingewiesen hat, dem Insolvenzverwalter am 16. Mai 2003, also weniger als drei Monate nach der Eröffnung des Insolvenz- verfahrens und noch vor dem ersten Bericht des Insolvenzverwalters und vor der ersten Gläubigerversammlung, zugegangen ist. Zu diesem Zeitpunkt war die Eigentumswohnung als weiterer Vermögensgegenstand des Schuldners im Insolvenzverfahren noch nicht bekannt. Dann liegt es nahe, dass die Nichtan- gabe dieses Vermögensgegenstands in dem mit dem Eröffnungsantrag vorge- 7 - 6 - legten Verzeichnis jedenfalls für sich allein die Versagung der Restschuldbe- freiung nicht rechtfertigt. d) Die vom Beschwerdegericht bisher getroffenen Feststellungen erlau- ben es nicht, die Versagung der Restschuldbefreiung auf den Umstand zu stüt- zen, dass der Schuldner in den mit dem Eröffnungsantrag eingereichten Unter- lagen die Darlehensforderung seiner Mutter nicht angegeben hat. Insoweit liegt der objektive Tatbestand einer Obliegenheitsverletzung nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO ebenfalls vor. Das Beschwerdegericht hat jedoch keine Feststellungen zu den subjektiven Voraussetzungen (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit) und zu der Behauptung des Schuldners getroffen, er habe auch insoweit sein ur- sprüngliches Versäumnis rechtzeitig korrigiert. 8 3. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts war danach aufzuheben und zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Eine eigene Sachentscheidung ist dem Senat nicht möglich, da nach dem festgestellten Sachverhältnis die Sache nicht zur End- entscheidung reif ist (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO). Zunächst sind im Blick auf die Nichtangabe der Forderung der Mutter des Schuldners die erforderlichen Fest- stellungen nachzuholen. Sodann ist zu prüfen, ob die Versagung der Rest- 9 - 7 - schuldbefreiung verhältnismäßig ist, sei es allein wegen einer der beiden in Re- de stehenden Pflichtverletzungen oder bei einer Gesamtbetrachtung. Kayser Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 28.04.2008 - 104 IN 6019/02 - LG Berlin, Entscheidung vom 16.02.2009 - 86 T 531/08 -