Entscheidung
IX ZR 150/08
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 150/08 vom 16. Dezember 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 16. Dezember 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 15. Juli 2008 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 71.288,35 € festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig, hat aber keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort- bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1 Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung keinen unzutreffenden Obersatz zur mittelbaren Gläubigerbenachteiligung zugrunde gelegt. Die Nicht- zulassungsbeschwerde zeigt nicht auf, dass der hierfür darlegungs- und be- weispflichtige Kläger dargelegt gehabt hätte, dass die Schuldnerin für die von der Beklagten (zunächst unter Eigentumsvorbehalt) erworbenen Gegenstände einen zu hohen Preis bezahlt hätte. Ebenso wenig hat er dargelegt, dass durch 2 - 3 - den Verkauf der durch die angefochtenen Zahlungen in das Eigentum der Schuldnerin übergegangenen Gegenstände die Befriedigungsmöglichkeiten der Gläubiger beeinträchtigt wurden. Dafür wäre zumindest erforderlich gewesen, dass der durch den Verkauf der - auch verarbeiteten - Gegenstände erzielte Erlös für die Gläubiger eine geringere Befriedigungsmöglichkeit bot. Entspre- chenden Vortrag zeigt die Beschwerde nicht auf. Die Entscheidung des Berufungsgerichts verstößt nicht gegen das Will- kürverbot. 3 Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb- satz 2 ZPO abgesehen. 4 Kayser Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: LG Ravensburg, Entscheidung vom 29.04.2004 - 1 O 178/03 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 15.07.2008 - 10 U 147/07 -