Entscheidung
V ZB 150/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 150/10 vom 16. Dezember 2010 in dem Notarbeschwerdeverfahren - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Dezember 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richterin Dr. Stresemann, die Richter Dr. Czub und Dr. Roth und die Richterin Dr. Brückner beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 13. Zivil- kammer des Landgerichts München I vom 22. April 2010 wird als unzulässig verworfen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die übrigen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Beteiligte zu 1. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.144.713,06 €. Gründe: I. Mit Bescheid vom 3. März 2010 hat sich der Notar geweigert, den auf ei- nem Anderkonto hinterlegten Betrag von 3.144.713,06 € auszuzahlen. Die hier- gegen gerichtete Beschwerde des Beteiligten zu 1 hat das Landgericht mit Be- schluss vom 22. April 2010 zurückgewiesen. Mit weiterem Beschluss vom 2. Juni 2010 hat es die Beschwerdeentscheidung wegen "offenbarer Unrichtig- keit" dahin ergänzt, dass die Rechtsbeschwerde zugelassen werde. Der Betrof- fene zu 1 hat dieses Rechtsmittel eingelegt. 1 - 3 - II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. In Notarbeschwerdeverfahren nach § 15 Abs. 2 BNotO ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn sie von dem Beschwerdegericht nach § 70 Abs. 2 FamFG zugelassen worden ist. Dar- an fehlt es hier. Einen Ausspruch über die Zulassung enthält die Beschwerde- entscheidung weder im Tenor noch in den Gründen. Die Frage der Rechtsmit- telzulassung und die dafür erforderlichen Voraussetzungen werden an keiner Stelle erörtert. Dass die Entscheidung eine Rechtsmittelbelehrung enthält, rechtfertigt lediglich den Schluss, dass das Beschwerdegericht von der Statthaf- tigkeit des Rechtsmittels ausgegangen ist, aus welchen Gründen, bleibt dage- gen offen. Vor diesem Hintergrund entfaltet auch der sog. Berichtigungsbe- schluss des Beschwerdegerichts keine Bindungswirkung (vgl. nur BGH, Be- schluss vom 12. März 2009 - IX ZB 193/08, NJW-RR 2009, 1349, 1350; Zöl- ler/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 319 Rn. 29 mwN). Eine offenbare Unrichtig- keit liegt nur vor, wenn selbst für Dritte ohne weiteres deutlich wird, dass zwei- felsfrei ein Versehen vorliegt (Senat, Beschluss vom 25. Februar 2000 - V ZR 206/99, NJW-RR 2001, 61). So liegt es hier nicht. 2 2. Der Senat hat die Nichterhebung der Gerichtskosten nach § 16 KostO (dazu Keidel, FamFG, 16. Aufl., § 81 Rn. 20) angeordnet, weil die Einlegung 3 - 4 - des nicht statthaften Rechtsmittels durch die unrichtige Sachbehandlung des Beschwerdegerichts veranlasst worden ist. Im Übrigen beruht die Kostenent- scheidung auf § 84 FamFG. Krüger Stresemann Czub Roth Brückner Vorinstanz: LG München I, Entscheidung vom 22.04.2010 - 13 T 5927/10 -