Leitsatz
Xa ZR 110/08
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS Xa ZR 110/08 vom 16. Dezember 2010 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Magnetowiderstandssensor PatG §§ 110 ff.; ZPO § 69, § 263, § 516 Abs. 3 Nimmt der Kläger seine Berufung gegen ein die Klage abweisendes Urteil zu- rück, kommt eine Fortsetzung des Berufungsverfahrens durch einen Streit- helfer, der selbst kein Rechtsmittel eingelegt hat, auch dann nicht in Betracht, wenn dieser Streithelfer gemäß § 69 ZPO als Streitgenosse der Hauptpartei gilt (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 28. September 1998 - II ZB 16/98, NJW- RR 1999, 285, 286). BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2010 - Xa ZR 110/08 - Bundespatentgericht - 2 - Der Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Dezember 2010 durch den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens, die Richter Dr. Bacher und Hoffmann und die Richterin Schuster beschlossen: Die Klägerinnen werden des Rechtsmittels der Berufung für verlustig erklärt. Der Antrag der Streithelferin, das Berufungsverfahren mit ihr als neuer Klägerin fortzuführen, wird zurückgewiesen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf sieben Millionen Euro festgesetzt. - 3 - Gründe: I. Das Bundespatentgericht hat die von den Klägerinnen erhobene Nichtigkeitsklage gegen das europäische Patent 674 769 abgewiesen, das ei- nen Magnetowiderstandssensor betrifft. Die Klägerinnen haben Berufung einge- legt und das Rechtsmittel begründet. Mit Schriftsatz vom 23. September 2010 ist die Streithelferin, die von der Beklagten wegen Verletzung des Streitpatents in Anspruch genommen wird, dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerinnen bei- getreten. Mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2010 haben die Klägerinnen aufgrund einer außergerichtlichen Einigung die Berufung zurückgenommen. 1 Die Streithelferin beantragt, in die prozessuale Stellung der Nichtigkeits- klägerin einzutreten und das Berufungsverfahren fortzuführen. Die Beklagte tritt dem Antrag entgegen und beantragt, die Klägerinnen des Rechtsmittels für ver- lustig zu erklären. Die Klägerinnen haben keine Stellungnahme abgegeben. 2 3 II. Entsprechend § 516 Abs. 3 ZPO ist der Verlust des Rechtsmittels auszusprechen. Der Antrag der Streithelferin auf Fortsetzung des Berufungs- verfahrens ist zurückzuweisen. Der Rechtsstreit ist durch die Rücknahme der Berufung seitens der Klägerinnen beendet worden. Die Streithelferin ist zwar entsprechend § 69 ZPO als Streitgenossin der Hauptpartei anzusehen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Oktober 2007 - X ZR 226/02, GRUR 2008, 60 Rn. 44 - Sammelhefter II) und wäre deshalb grundsätzlich be- rechtigt, auch gegen den Willen der Klägerinnen ein Berufungsverfahren durch- zuführen. Voraussetzung dafür wäre aber gewesen, dass sie dieses Rechtsmit- tel selbst fristgerecht eingelegt hätte; dies war indessen nicht der Fall. Ein als Streitgenosse anzusehender Streithelfer, der nicht selbst Berufung eingelegt hat, erlangt nur eine vom Rechtsmittelkläger abhängige Stellung. Die Rück- 4 - 4 - nahme des Rechtsmittels durch den Rechtsmittelkläger hat dann zur Folge, dass der Rechtsstreit beendet ist (BGH, Beschluss vom 28. September 1998 - II ZB 16/98, NJW-RR 1999, 285, 286; ebenso für den Fall der Klagerücknah- me BGH, Beschluss vom 22. Dezember 1964 - Ia ZR 237/63, GRUR 1965, 297, 298 - Nebenintervention). Die Rücknahme der Berufung durch die Klägerinnen hat deshalb zur Be- endigung des Rechtsstreits und zum Verlust des Rechtsmittels geführt. Damit fehlt es zugleich an einer Grundlage für den von der Streithelferin angestrebten Klägerwechsel. 5 - 5 - III. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 und § 51 Abs. 1 GKG. 6 Keukenschrijver Mühlens Bacher Hoffmann Schuster Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 10.06.2008 - 4 Ni 70/05 (EU) -