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Entscheidung

Xa ZR 68/07

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS Xa ZR 68/07 vom 16. Dezember 2010 in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Dezember 2010 durch den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Grabinski, Dr. Bacher und Hoffmann beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 29. September 2010 wird auf Kosten des Streithelfers zurückgewiesen. Gründe: Die innerhalb der in § 122a Satz 2 PatG und § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO bestimmten Frist erhobene "Gegenvorstellung" des Streithelfers ist als statt- hafte Anhörungsrüge gegen die auf der Grundlage von § 91a ZPO ergangene Kostenentscheidung des Senats vom 29. September 2010 zu werten. Der 1 - 3 - Rechtsbehelf bleibt jedoch ohne Erfolg. Der Streithelfer zeigt nicht auf, dass der Senat entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen hat. Keukenschrijver Mühlens Grabinski Bacher Hoffmann Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 17.01.2007 - 4 Ni 72/05 -