OffeneUrteileSuche
Entscheidung

3 StR 440/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
5mal zitiert
4Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 440/10 vom 21. Dezember 2010 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Dezember 2010 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 2. August 2010 wird als unbegründet verworfen; je- doch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklag- te der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäu- bungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Eine Berichtigung der verkündeten Urteilsformel durch Beschluss der Kammer vom 13. September 2010 war nicht zulässig, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass es sich insoweit nicht nur um ein Fassungsversehen oder einen Schreib- bzw. Zählfehler handelte. Das angefochtene Urteil war damit so zu behandeln, als ob der Berichtigungsbeschluss nicht ergangen wäre (BGH, Urteile vom 23. Oktober 1952 - 5 StR 480/52, BGHSt 3, 245, 247 f.; vom 14. November 1990 - 3 StR 310/90, NJW 1991, 1900, 1901; Beschluss vom 4. August 2010 - 3 StR 276/10; KK-Schoreit, 6. Aufl., § 260 Rn. 13). 1 - 3 - Der Schuldspruch war indes durch den Senat gemäß § 354 Abs. 1 StPO zu berichtigen. 2 Becker von Lienen Hubert Schäfer Mayer