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IX ZB 28/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 28/10 vom 21. Dezember 2010 in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring am 21. Dezember 2010 beschlossen: Die Beiordnung eines Notanwalts für die Begründung der Rechts- beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des 6. Zi- vilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 13. Januar 2010 wird abgelehnt. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 13. Januar 2010 wird auf Kosten des Antragsgegners als unzulässig verwor- fen. Gegenstandswert: 7.062,91 €. Gründe: I. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist unbegründet. Die in Aussicht genommene Rechtsverfolgung ist aussichtslos (§ 78b Abs. 1 ZPO). Die bereits form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde lässt sich nicht mit Aussicht auf Erfolg begründen. 1 - 3 - 1. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit, ein französisches Urteil in Deutschland für vollstreckbar zu erklären, ergibt sich unmittelbar aus Art. 38 Abs. 1 EuGVVO. Eine gesondert zu überprüfende inter- nationale Zuständigkeit einzelner deutscher Gerichte gibt es nicht. Die örtliche Zuständigkeit des Eingangsgerichts ist aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung, die sich auf Senatsrechtsprechung stützen kann (BGH, Beschl. v. 26. Juni 1997 - IX ZR 11/97, WM 1997, 1521, 1523), gegeben. 2 2. Die Behandlung der ursprünglichen Falschbezeichnung der Passivpar- tei durch das Oberlandesgericht ergibt keinen Zulässigkeitsgrund gemäß § 15 Abs. 1 AVAG, § 574 Abs. 2 ZPO. Die Frage, wie mit einer solchen Falschbe- zeichnung umzugehen ist, ist grundsätzlich geklärt. Das Oberlandesgericht hat seiner Entscheidung diese Grundsätze, insbesondere die Abgrenzung zwischen Rubrumsberichtigung und Parteiänderung, zugrunde gelegt. Ihre Anwendung auf den Einzelfall erfordert kein Eingreifen des Rechtsbeschwerdegerichts. 3 3. Es kann dahinstehen, ob das Landgericht durch den zweiten Berichti- gungsbeschluss gegen § 11 Abs. 2 Halbsatz 2 AVAG verstoßen hat. Das nach Einlegung der Beschwerde durch den Antragsgegners alleine entscheidungsbe- fugte Oberlandesgericht hat eine ersetzende Entscheidung getroffen, die ihrer- seits den Antragsgegner als Passivpartei bezeichnet. Mit dieser Entscheidung hat das Oberlandesgericht weder gegen § 3 Abs. 1 AVAG noch gegen § 308 Abs. 1 ZPO oder gegen das Verschlechterungsverbot verstoßen. Ein Rechts- mittelführer kann das Ermessen des Rechtsmittelgerichts, ob es eine eigene Sachentscheidung trifft oder die Sache an das Ausgangsgericht zurückverweist, nicht begrenzen. Begrenzbar ist allenfalls der Verfahrensgegenstand, mit dem sich das Rechtsmittelgericht befassen soll. Die Rechtsposition des Antragsgeg- ners hat sich durch die Beschwerdeentscheidung nicht verschlechtert. Selbst 4 - 4 - wenn der zweite Berichtigungsbeschluss des Landgerichts verfahrensfehlerhaft gewesen wäre, war er jedenfalls nicht nichtig. Spätestens dieser Beschluss führte zur Vollstreckbarkeit des französischen Urteils gegen den Antragsgegner. Diese hat das Oberlandesgericht beschränkt. 4. Auch die Auslegung des französischen Urteilstenors durch das Ober- landesgericht ergibt keinen Zulässigkeitsgrund. Es entspricht ständiger höchst- richterlicher Rechtsprechung, dass die deutschen Gerichte ausländische Urteile nach Möglichkeit so zu ergänzen haben, dass die Vollstreckbarerklärung hinrei- chend bestimmt ist. Es ist nicht ersichtlich, dass das Oberlandesgericht die Grenzen einer ergänzenden Auslegung hin zu einer nach § 45 Abs. 2 EuGVVO verbotenen inhaltlichen Überprüfung oder gar Änderung überschritten haben könnte. Die zum Zwecke der Auslegung angestellten Erwägungen sind weder von grundsätzlicher Bedeutung noch berühren sie Interessen der Allgemeinheit. 5 II. Da die Rechtsbeschwerde nicht rechtzeitig begründet worden ist, ist sie gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 AVAG, § 577 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwer- fen. Der Hilfsantrag des Antragsgegners, ihm Wiedereinsetzung in die Begrün- dungsfrist zu gewähren, ist unbegründet. Der Antragsgegner war an der Einhal- tung dieser Frist nicht ohne sein Verschulden gehindert (§ 233 ZPO). Er hat 6 - 5 - sich das Verhalten seines Prozessbevollmächtigten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen zu lassen. Kayser Raebel Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 22.03.2007 - 327 O 173/07 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 13.01.2010 - 6 W 106/08 -