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2 ARs 435/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 435/10 2 AR 275/10 vom 22. Dezember 2010 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung Az.: 23 Ds 203 Js 217/10 Amtsgericht Heinsberg Az.: NZS 9 AR 15/10 Amtsgericht Wittmund Az.: 203 Js 217/10 Staatsanwaltschaft Aachen Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundes- anwalts am 22. Dezember 2010 gemäß § 12 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird auf das Amts- gericht Wittmund übertragen. - 2 - Gründe: Der in Heinsberg wohnhafte Angeklagte hat nach dem Anklagevorwurf in Witt- mund ein Vergehen der gefährlichen Körperverletzung begangen. Daran sollen drei weitere Personen beteiligt gewesen sein, von denen zwei in Wittmund wohnen. Die zur Hauptverhandlung zugelassene Anklageschrift benennt elf Zeugen, von denen zehn in Wittmund zu laden sind. Unter diesen Umständen ist die Übertragung der Untersuchung und Entscheidung gemäß § 12 Abs. 2 StPO auf das Amtsgericht Wittmund zweckmäßig. 1 Rissing-van Saan Fischer Schmitt Eschelbach Ott