Entscheidung
IV ZR 141/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 141/10 vom 22. Dezember 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Richter Wendt, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf, Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski und Lehmann am 22. Dezember 2010 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskos- tenhilfe wird zurückgewiesen. Gründe: I. Das Berufungsgericht hat mit Urteil vom 20. Mai 2010 festge- stellt, dass zwischen dem Kläger und der Beklagten ein Versicherungs- vertrag über eine Rechtsschutzversicherung ab dem 1. Februar 2006 be- steht. Die Beklagte möchte mit ihrer Beschwerde die Zulassung der Re- vision gegen diese Entscheidung erreichen. Der Kläger erstrebt mit sei- nen am 29. Juni 2010 und 8. Juli 2010 eingegangenen Anträgen die Be- willigung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten. Er hat in diesen Anträgen auf seine Prozesskostenhilfeerklärungen aus den Vorinstanzen Bezug genommen und versichert, dass Änderungen in seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht eingetreten seien. Der Prozessbe- vollmächtigte hat mit Schriftsatz vom 5. Oktober 2010 die Vertretung des Klägers angezeigt, ebenfalls die Bewilligung von Prozesskostenhilfe un- ter seiner Beiordnung beantragt und die Nachreichung einer Erklärung 1 - 3 - über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse angekündigt. Der Rechtspfleger hat den Kläger über seinen Prozessbevollmächtigten am 18. Oktober 2010 unter Fristsetzung von zwei Wochen an die Vorlage ei- ner aktuellen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Ver- hältnisse erinnert und darauf hingewiesen, dass die bloße Bezugnahme auf die vorliegenden Erklärungen und Belege aus den Jahren 2007 und 2008 nicht ausreiche bzw. die dortigen Angaben nicht belegt seien. Dar- aufhin hat der Kläger eine Erklärung vorgelegt, in der er - abweichend von seiner letzten Erklärung im Berufungsverfahren - angegeben hat, … (insoweit ohne Gründe gemäß § 127 Abs. 1 Satz 3 ZPO) . Der Rechtspfleger hat ihn daraufhin mit Verfü- gung vom 10. November 2010 unter Fristsetzung von zuletzt bis zum 10. Dezember 2010 zur Vervollständigung seiner Angaben aufgefordert. Im Hinblick auf diese Verfügung hat der Kläger erklärt: (insoweit ohne Gründe gemäß § 127 Abs. 1 Satz 3 ZPO) Weitere Angaben erfolgten nicht. II. Dem Kläger war die nachgesuchte Prozesskostenhilfe zu versa- gen, weil er seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, die auch für die Bewilligung notwendiger Prozesskostenhilfe nach § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu prüfen sind, trotz Hinweises auf die Unvollständig- keit seines Prozesskostenhilfegesuchs nicht ausreichend dargetan hat. 2 - 4 - Die Lücken in seinen Angaben können auch nicht anderweitig - etwa durch der Erklärung beigefügte Unterlagen - behoben werden (vgl. Se- natsbeschluss vom 19. November 2008 - IV ZB 38/08, NJW-RR 2009, 563 Tz. 10). Wendt Dr. Kessal-Wulf Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 10.11.2009 - 6 O 232/08 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 20.05.2010 - 12 U 230/09 -