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Entscheidung

X ZA 1/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZA 1/10 vom 10. Januar 2011 in dem Prozesskostenhilfeverfahren - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Gröning, Dr. Bacher und Hoffmann und die Richterin Schuster beschlossen: Der Antrag der Beklagten zu 1 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. Dezem- ber 2009 wird zurückgewiesen. Das Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hinsichtlich des verstorbenen Beklagten zu 2 ist gegenstandslos. Den Beklagten zu 3 und 4 wird Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vor- genannten Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf bewilligt, soweit die Beklagten zu 3 und 4 ihre eigene Verurteilung, die Verurteilung der Be- klagten zu 1 und die Verurteilung des verstorbenen Beklagten zu 2 an- greifen wollen. Gründe: Der Antrag der Beklagten zu 1 ist zurückzuweisen, weil das für die Bewilli- gung von Prozesskostenhilfe zu ihren Gunsten nach § 116 Nr. 2 ZPO erforderliche Allgemeininteresse an ihrer Rechtsverteidigung weder dargetan noch ersichtlich ist (zu den Anforderungen BGH, Beschluss vom 4. Mai 2010 - X ZR 135/09; Musielak/ Fischer, ZPO, 7. Aufl., § 116 Rn. 17). Um dieses Allgemeininteresse zu bejahen, 1 - 3 - reicht es nicht aus, dass die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts wegen der gegen sie wirkenden Rechtskrafterstreckung eines gegen die Gesell- schaft ergangenen Urteils (§ 129 Abs. 1 HGB analog) und zur Vermeidung ihrer ei- genen Inanspruchnahme daraus interessiert sein müssen, dass es nicht zu einer rechtskräftigen Verurteilung der Gesellschaft kommt. Dieses Individualinteresse der Gesellschafter an der Rechtsverteidigung der Gesellschaft kann schon deshalb nicht dem nach § 116 Nr. 2 ZPO erforderlichen Allgemeininteresse gleichgesetzt werden, weil den Gesellschaftern prozessuale Institute und die damit verbundenen prozes- sualen Befugnisse zu Gebote stehen, um die Verurteilung der Gesellschaft zu ver- hindern. Die Auslegung des Prozesskostenhilfegesuchs der Beklagten zu 2 und 3 ergibt, dass sie sich umfassend gegen ihre Inanspruchnahme verteidigen wollen und ihr Gesuch deshalb die Möglichkeit der Bekämpfung der Verurteilung der Beklagten zu 1 einschließt. Das Verfahren hinsichtlich des Beklagten zu 2 ist mit dessen Ableben gegen- standslos geworden (vgl. BGH, Beschluss vom 18. September 2008 - IX ZA 12/07, juris Rn. 1). Den Beklagten zu 3 und 4 ist Prozesskostenhilfe zur Verteidigung auch gegen die Verurteilung des Beklagten zu 2 zu bewilligen, durch die sie als Miterben beschwert sind. Die Auslegung ihres Vorbringens im Prozesskostenhilfeverfahren ergibt, dass sie auch in dieser Position Prozesskostenhilfe erstreben. 2 - 4 - 3 Ein beim Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt wird den Beklagten beigeordnet werden, sobald angezeigt wird, dass er zur Vertretung bereit ist (§ 121 Abs. 1 ZPO). Meier-Beck Gröning Bacher Hoffmann Schuster Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.05.2008 - 4a O 14/05 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.12.2009 - I-20 U 161/08 -