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Entscheidung

4 StR 328/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 328/10 vom 11. Januar 2011 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Januar 2011 beschlos- sen: Die Anträge des Verurteilten aus dem Schreiben vom 6. Dezember 2010 werden zurückgewiesen. Gründe: Soweit der Verurteilte "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" zur Vor- bereitung seiner Revision begehrt, ist dieser Antrag unzulässig, weil der Senat die Revision des Beschwerdeführers durch Beschluss vom 18. November 2010 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen hat. Nach einer im Revisionsrechtszug erlassenen Sachentscheidung, die das Verfahren zum Abschluss gebracht hat, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur weiteren Begründung der Revision nicht in Betracht (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 17. Januar 1962 - 4 StR 392/61, BGHSt 17, 94). 1 - 3 - Soweit dieser Antrag im Zusammenhang mit der Begründung der Dienst- aufsichtsbeschwerde als Anhörungsrüge im Sinne von § 356a StPO zu werten ist, ist diese unzulässig, weil die Fristeinhaltung nicht glaubhaft gemacht worden ist. 2 Ernemann Solin-Stojanović Cierniak Franke Mutzbauer