Entscheidung
VIII ZB 92/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 92/09 vom 11. Januar 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Januar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Hessel und die Richter Dr. Achilles, Dr. Schneider und Dr. Bünger beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 10. November 2009 wird als unzulässig verworfen, soweit die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestset- zungsbeschluss des Landgerichts Hamburg vom 18. September 2009 in Höhe eines zur Festsetzung angemeldeten Betrages von 6.165,20 € nebst Zinsen zurückgewiesen worden ist. Im Übrigen wird auf die Rechtsbeschwerde des Klägers der ge- nannte Beschluss des 4. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlan- desgerichts in Hamburg unter Einschluss der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufgehoben. Auf die sofor- tige Beschwerde des Klägers wird der Kostenfestsetzungsbe- schluss des Landgerichts Hamburg vom 18. September 2009 da- hin abgeändert, dass über die dort festgesetzten Kosten hinaus die von der Beklagten an den Kläger aufgrund des Anerkenntnis- urteils der 15. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hamburg vom 29. Juni 2009 zu erstattenden Kosten auf weitere 880,10 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Juli 2009 festgesetzt werden. Von den Kosten der Rechtsmittelverfahren haben der Kläger 88 % und die Beklagte 12 % zu tragen Beschwerdewert: 7.045,30 € - 3 - Gründe: I. 1 Die Beklagte ist durch Anerkenntnisurteil des Landgerichts vom 29. Juni 2009 verurteilt worden, an den Kläger 109.090,26 € nebst Zinsen zu zahlen. Außerdem sind der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der im Verfahren C-348/07 vor dem Gerichtshof der Europäischen Union entstan- denen Kosten auferlegt worden. Die zu erstattenden Kosten hat das Landge- richt auf 8.243,30 € nebst Zinsen festgesetzt und hierbei vom Kläger angemel- dete Prozessvorbereitungskosten für Meinungsumfragen, Auswertung von Kar- tendaten und Kundenbefragungen in Höhe von 4.385 € ebenso abgesetzt wie die hälftige, nach einem Streitwert von 110.000 € mit dem 1,3-fachen Satz an- gemeldete Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV RVG in Höhe von 1.760,20 €. Auf diese Verfahrensgebühr hat das Landgericht vielmehr die vorprozessual entstandene Geschäftsgebühr in Höhe eines Betrages von 880,10 € gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG angerechnet. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Klägers, der im Ver- lauf des Beschwerdeverfahrens seinen Festsetzungsantrag um vorprozessuale Gebühren von 1.780,20 € erweitert hatte, hat das Oberlandesgericht zurückge- wiesen. Die angemeldeten Prozessvorbereitungskosten hat es für nicht und die vorgerichtlich entstandene Geschäftsgebühr für in diesem Verfahren nicht er- stattungsfähig angesehen. Die vom Landgericht vorgenommene Anrechnung der hälftigen Geschäftsgebühr auf die gerichtliche Verfahrensgebühr hat das Oberlandesgericht unter Hinweis insbesondere auf die Rechtsprechung des Senats zum Verhältnis dieser beiden Gebühren (Beschluss vom 22. Januar 2008 - VIII ZB 57/07, NJW 2008, 1323) gebilligt und eine Anwendbarkeit der am 5. August 2009 in Kraft getretenen Anrechnungsbestimmung des § 15a Abs. 2 RVG entgegen der Auffassung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (Be- 2 - 4 - schluss vom 2. September 2009 - II ZB 35/07, NJW 2009, 3101) und des Ober- landesgerichts Stuttgart (AGS 2009, 371) verneint; zugleich hat es die Rechts- beschwerde im Hinblick auf die Entscheidungen des II. Zivilsenats des Bundes- gerichtshofs, des Oberlandesgerichts Stuttgart und eine damit übereinstimmen- de Entscheidung des Oberlandesgerichts München (JurBüro 2010, 23) zuge- lassen. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der Kläger sein Festsetzungsbe- gehren in vollem Umfang weiter. II. Die Rechtsbeschwerde hat nur insoweit Erfolg, als das Beschwerdege- richt die angemeldete 1,3-fache Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG) auf den 0,65-fachen Satz gekürzt hat. Im Übrigen ist sie mangels Zulassung unzulässig. 3 1. Das Beschwerdegericht kann eine nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 und 3 ZPO auszusprechende Zulassung der Rechtsbeschwerde auf Tei- le des Streitstoffes beschränken. Die Beschränkung muss nicht im Tenor des Beschlusses angeordnet sein, sondern kann sich auch aus den Entscheidungs- gründen ergeben. Allerdings muss sich in diesem Fall die Beschränkung den Entscheidungsgründen eindeutig entnehmen lassen. Das ist anzunehmen, wenn die Rechtsfrage, zu deren Klärung das Beschwerdegericht die Rechtsbe- schwerde zugelassen hat, bei mehreren Streitgegenständen nur für einen von ihnen erheblich ist, weil dann in der Angabe dieses Zulassungsgrundes regel- mäßig die eindeutige Beschränkung der Zulassung auf diesen Gegenstand zu sehen ist (vgl. zur beschränkten Zulassung der Revision Senatsurteile vom 12. Mai 2010 - VIII ZR 96/09, WuM 2010, 484 Rn. 18; vom 13. Juli 2010 - VIII ZR 129/09, WuM 2010, 495 Rn. 15; jeweils mwN). So verhält es sich hier. 4 - 5 - 5 a) Das Beschwerdegericht hat - worauf die Rechtsbeschwerdeerwide- rung zutreffend hinweist - die Rechtsbeschwerde zugelassen, weil es die Frage für klärungsbedürftig hält, ob § 15a RVG auf die vorliegende Fallgestaltung An- wendung findet und mit den hierin enthaltenen Anrechnungsregeln die bei sei- nem Inkrafttreten bereits bestehende Gesetzeslage lediglich klargestellt hat oder ob diese Anrechnungsregeln die zuvor bestehende Gesetzeslage mit der Folge einer Anwendbarkeit der Übergangsvorschrift des § 60 Abs. 1 RVG ver- ändert haben. Damit hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde allein auf die Entscheidung über die zur Festsetzung angemeldete Verfahrensgebühr beschränkt. Denn nur hierzu verhalten sich die zur Erläuterung der Zulassung angeführten Entscheidungen. Eine Verpflichtung der Beklagten, die daneben angesetzten Prozessvorbereitungskosten und vorprozessual angefallenen An- waltsgebühren zu ersetzen, stellt dagegen einen von der Zulassungsfrage un- abhängigen Teil des im Kostenfestsetzungsverfahren zu beurteilenden Streit- stoffes dar. b) Die vom Beschwerdegericht vorgenommene Beschränkung der Zulas- sung der Rechtsbeschwerde ist auch wirksam. Denn die Zulassung kann auf einen tatsächlich oder rechtlich selbstständigen Teil des Streitstoffes be- schränkt werden, welcher Gegenstand einer gesonderten Festsetzung sein oder auf den der Beschwerdeführer sein Rechtsmittel beschränken könnte (vgl. Senatsurteile vom 12. Mai 2010 - VIII ZR 96/09, aaO Rn. 21; vom 13. Juli 2010 - VIII ZR 129/09, aaO Rn. 17; jeweils mwN). Das unterliegt hinsichtlich der hier zur Erstattung angemeldeten einzelnen Kostenpositionen keinem Zweifel. 6 2. Soweit die Rechtsbeschwerde zulässig ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 575 ZPO), ist sie auch begründet. Entgegen der Auffassung des Rechtsbe- schwerdegerichts ist die angemeldete Verfahrensgebühr ungekürzt festzuset- zen. Die Annahme des Beschwerdegerichts, die Anrechnungsvorschrift des 7 - 6 - § 15a RVG sei auf die vorliegende Fallgestaltung nicht anwendbar, hält rechtli- cher Nachprüfung nicht stand. Die Rechtsbeschwerde macht vielmehr zutref- fend geltend, dass die in Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG vorgeschriebene An- rechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Ver- fahrens im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens der Parteien in der Wei- se hätte erfolgen müssen, wie sie nunmehr in § 15a RVG beschrieben ist, der durch Art. 7 Abs. 4 Nr. 3 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) in das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz eingefügt wor- den und gemäß Art. 10 Satz 2 dieses Gesetzes am 5. August 2009 in Kraft ge- treten ist (Senatsbeschluss vom 10. August 2010 - VIII ZB 15/10, juris Rn. 10; BGH, Beschlüsse vom 15. September 2010 - IV ZB 5/10, juris Rn.7 ff.; vom 28. Oktober 2010 - VII ZB 15/10, juris Rn. 6). Die Rechtsbeschwerde rügt hiernach zu Recht, dass das Beschwerdege- richt die angemeldete Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG nur gekürzt und nicht mit dem 1,3-fachen Satz in Ansatz gebracht hat. Da in der Sache kei- ne weiteren Feststellungen zu treffen sind, sondern der Sachverhalt zur End- 8 - 7 - entscheidung reif ist, hat der Senat gemäß § 577 Abs. 5 ZPO nach Maßgabe vorstehender Beschlussformel in der Sache selbst zu entscheiden. Ball Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Bünger Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 18.09.2009 - 415 O 138/06 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 10.11.2009 - 4 W 284/09 -