Entscheidung
2 StR 642/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 642/10 vom 12. Januar 2011 in der Strafsache gegen wegen Totschlags u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 12. Januar 2011 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 354a StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Trier vom 12. August 2010 aufgehoben, soweit die Unter- bringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung ange- ordnet worden ist. Die Unterbringung in der Sicherungsverwah- rung entfällt. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte und die Staatskasse haben die Kosten des Rechtsmittels je zur Hälfte zu tragen; die Staatskasse hat auch die Hälfte der notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tra- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags sowie wegen Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Seine auf die Rüge formellen und materiellen Rechts gestützte Revision hat mit der Sach- rüge Erfolg soweit der Maßregelausspruch betroffen ist; im Übrigen ist sie un- begründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 1. Die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung kann keinen Bestand haben, da - anders als zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Ent- scheidung - die formellen Voraussetzungen für deren Anordnung aufgrund der 2 - 3 - Änderung der Vorschrift des § 66 StGB durch das am 1. Januar 2011 in Kraft getretene Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22. Dezember 2010 (BGBl I. S. 2300) zur Zeit der Entscheidung des Senates nicht mehr vorliegen und der Senat insoweit gemäß der in EGStGB Art. 316e Abs. 2 vorgesehenen Übergangsvorschrift das gegenüber dem bisherigen Recht mildere neue Recht zu Gunsten des Ange- klagten anzuwenden hat (§ 354a StPO). Gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 2 StGB nF muss der Täter als formelle Voraus- setzung für die Anordnung der Sicherungsverwahrung wegen Straftaten der in Nr. 1 genannten Art, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon zwei Mal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden sein. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Zwar erfüllt die Verurteilung durch das Amtsgericht Wittlich vom 4. Juni 2002 zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren die genannte Voraussetzung, da der dort u.a. abgeurteilte räuberische Diebstahl unter den 20. Abschnitt des Besonderen Teils des StGB fällt und da- mit auch nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB nF taugliche Anlasstat sein kann. Es fehlt jedoch nunmehr an der zweiten erforderlichen Vorverurteilung. Alle weiteren den Urteilsfeststellungen zu entnehmenden Vorstrafen - insbe- sondere die vom Landgericht im angefochtenen Urteil noch herangezogene Verurteilung durch das Amtsgerichts Wittlich vom 27. Oktober 2005 u.a. wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls in drei Fällen - erfolgten wegen Straftaten, weit überwiegend wegen Vermögensdelikten, die nach der Neufassung des Geset- zes keine tauglichen Anknüpfungstaten für die Unterbringung in der Siche- rungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB mehr sein können. 3 - 4 - 2. Der Senat hat gemäß § 354a iVm 354 Abs. 1 analog StPO in der Sa- che selbst entschieden und angeordnet, dass die Unterbringung in der Siche- rungsverwahrung entfällt. Der Senat kann nach den Feststellungen auch aus- schließen, dass die formellen Voraussetzungen für eine Anordnung der Siche- rungsverwahrung nach pflichtgemäßem Ermessen vorliegen können. Für die Unterbringung gemäß § 66 Abs. 2 nF StGB fehlt es an der erforderlichen An- zahl von Straftaten nach deren Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, für eine solche nach § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB daran, dass der Angeklagte nicht wegen einer der in Satz 1 dieser Vorschrift bezeichneten Anknüpfungstaten schon einmal zu Frei- heitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Die Anordnung der Unterbringung nach § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB kommt schließlich nicht in Be- tracht, weil der Angeklagte nicht zwei Straftaten der in Satz 1 der Vorschrift be- zeichneten Art begangen hat, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindes- tens zwei Jahren verwirkt hat. 4 Rissing-van Saan Appl Schmitt Krehl Ott