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Entscheidung

I ZB 39/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 39/10 vom 13. Januar 2011 in der Rechtsbeschwerdesache betreffend die Markenanmeldung 306 69 361.5 - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Löffler beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den am 13. April 2010 an Verkün- dungs Statt zugestellten Beschluss des 26. Senats (Marken-Be- schwerdesenats) des Bundespatentgerichts wird auf Kosten der Anmelderin zurückgewiesen. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 € festgesetzt. Gründe: I. Die Anmelderin ist die Staatliche Porzellan-Manufaktur Meissen GmbH. Sie hat beim Deutschen Patent- und Markenamt die Eintragung der Wortmarke Europas Erstes Porzellan für folgende Waren beantragt: 1 - 3 - Klasse 9: Waren aus Porzellan, nämlich Toilettengarnituren, Lam- penvasen und Lampenfüße; Klasse 14: Uhrengehäuse; Broscheplättchen; Ringsteine; Münzen; Plaketten; Klasse 21: Geräte und Behälter für den Haushalt und Küche (nicht aus Edelmetall oder plattiert); Waren aus Porzellan, Ton, Glas, insbesondere Tafel-, Kaffee-, Tee-, Mokka-, Likör- und Konfektservice; Kunstporzellan, insbesondere Vasen, Do- sen, Wandteller, Dessertschalen, Körbe, Figuren, Leuchter. Die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts hat die An- meldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Die Be- schwerde der Anmelderin beim Bundespatentgericht ist ohne Erfolg geblieben. Dagegen richtet sich die - vom Bundespatentgericht nicht zugelassene - Rechtsbeschwerde der Anmelderin. II. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. 1. Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist gemäß § 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG auch ohne Zulassung durch das Bundespatentge- richt statthaft, da die Anmelderin den im Gesetz aufgeführten, die zulassungs- freie Rechtsbeschwerde eröffnenden Verfahrensmangel der Versagung rechtli- chen Gehörs rügt und diese Rüge im Einzelnen begründet (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 28. August 2003 - I ZR 5/03, GRUR 2004, 76 = WRP 2004, 103 - turkey and corn; Beschluss vom 24. Juni 2010 - I ZB 40/09, GRUR 2010, 1034 Rn. 9 = WRP 2010, 1399 - LIMES LOGISTIK). 2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet. Das Verfahren vor dem Bundespatentgericht verletzt die Anmelderin nicht in ihrem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs. 2 3 4 5 - 4 - a) Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Beteiligten eines gerichtlichen Ver- fahrens, dass sie Gelegenheit haben, sich zu dem der gerichtlichen Entschei- dung zugrunde liegenden Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern, und dass das Gericht das Vorbringen zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht (vgl. BVerfGE 96, 205, 216 f. mwN). b) Die Rechtsbeschwerde rügt ohne Erfolg, das Bundespatentgericht ha- be das von der Anmelderin vorgetragene Rechercheergebnis der Internetsuch- maschine Google zu dem Suchbegriff "Europas Erstes Porzellan" übergangen und deshalb fehlerhaft die Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke ver- neint sowie ungeprüft gelassen, ob die angemeldete Bezeichnung gegebenen- falls als Werbeslogan schutzfähig sei. Der vorgelegte Ausdruck der Internetre- cherche ist zum Nachweis konkreter Unterscheidungskraft hinsichtlich der Wa- ren, für die die angemeldete Marke Schutz beansprucht, ungeeignet. Er vermag von vornherein nicht zu belegen, dass der Verkehr die Wortfolge "Europas Ers- tes Porzellan" gegenwärtig tatsächlich als Herkunftshinweis auf die von der Anmelderin hergestellten Waren auffasst. Das Bundespatentgericht hatte kei- nen Anlass, sich damit in den Entscheidungsgründen ausdrücklich auseinan- derzusetzen. c) Soweit die Anmelderin darüber hinaus rügt, das Bundespatentgericht habe die Unterscheidungskraft des angemeldeten Zeichens zu Unrecht ver- neint, zeigt sie keinen Verfahrensfehler auf, der im Verfahren der zulassungs- freien Rechtsbeschwerde nach § 83 Abs. 3 MarkenG geltend gemacht werden könnte. Dasselbe gilt für die von der Rechtsbeschwerde gerügten sonstigen Rechtsfehler des Bundespatentgerichts. 6 7 8 - 5 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Abs. 2 Satz 1 MarkenG. Bornkamm RiBGH Pokrant ist in Urlaub und Schaffert kann deswegen nicht unter- schreiben . Bornkamm Kirchhoff Löffler Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 13.04.2010 - 26 W(pat) 63/08 - 9