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IX ZB 101/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 101/10 vom 13. Januar 2011 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring am 13. Januar 2011 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 14. April 2010 wird auf Kosten der Gläubigerin als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe: Die gemäß §§ 6, 7, § 300 Abs. 3 Satz 2 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grund- sätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Sachentscheidung des 1 - 3 - Rechtsbeschwerdegerichts. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 577 Abs. 6 Satz 3). Kayser Raebel Lohmann Pape Möhring Vorinstanzen: AG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 10.02.2010 - 3.3 IN 92/03 - LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 14.04.2010 - 19 T 153/10 -