Entscheidung
IX ZB 113/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 113/10 vom 13. Januar 2011 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring am 13. Januar 2011 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 12. April 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Ent- scheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfah- rens - an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € fest- gesetzt. Der Antrag des Schuldners auf Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt. Gründe: Die weitere Beteiligte zu 1 (Gläubigerin) hat die Versagung der Rest- schuldbefreiung beantragt. Das Insolvenzgericht hat den Antrag zurückgewie- sen. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist erfolglos geblieben. Mit ihrer Rechtsbeschwerde will die Gläubigerin weiterhin die Versagung der Rest- 1 - 3 - schuldbefreiung erreichen. Hilfsweise beantragt sie, die Sache an das Be- schwerdegericht zurückzuverweisen. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 296 Abs. 3 Satz 1, §§ 6, 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie führt bereits deshalb zur Zurückverwei- sung der Sache an das Beschwerdegericht, weil der angefochtene Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unter- liegen, müssen den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben und den Streitgegenstand sowie die in den Vorinstanzen gestell- ten Anträge erkennen lassen (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juni 2002 - IX ZB 56/01, WM 2003, 101; vom 14. Juni 2010 - II ZB 20/09, NJW-RR 2010, 1582 Rn. 5). Fehlen die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen, ist das Rechtsbeschwerdegericht, das grundsätzlich von dem vorinstanzlich festgestell- ten Sachverhalt auszugehen hat (§ 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO), zu einer rechtlichen Überprüfung der angefochtenen Entscheidung nicht in der Lage. 2 So liegt der Fall hier. Weder dem Beschluss des Insolvenzgerichts, auf den das Beschwerdegericht sich bezieht, noch demjenigen des Beschwerdege- richts lässt sich entnehmen, welche Obliegenheitsverletzung die Gläubigerin dem Schuldner vorgeworfen und glaubhaft gemacht hat und in welchem Verfah- rensstadium sich das Insolvenzverfahren im Zeitpunkt des behaupteten Pflicht- verstoßes sowie im Zeitpunkt der Antragstellung befand. 3 Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass die Obliegenheiten des § 295 InsO, deren Verletzung das Beschwerdegericht geprüft zu haben scheint, erst von der Aufhebung des Insolvenzverfahrens an gelten (BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2008 - IX ZB 249/07, ZVI 2009, 170 Rn. 8 ff). Eine Versa- gung der Restschuldbefreiung nach Maßgabe des § 290 InsO, der das Verhal- 4 - 4 - ten des Schuldners vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und während dessen Dauer betrifft, muss im Schlusstermin - also vor der Aufhebung des In- solvenzverfahrens - beantragt werden (§ 290 Abs. 1 InsO; vgl. BGH, Beschluss vom 18. Mai 2006 - IX ZB 103/05, NZI 2006, 538 Rn. 6; vom 25. Oktober 2007 - IX ZB 187/03, ZVI 2007, 574 Rn. 3). Der Antrag des Schuldners auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens für den Schuldner vier der nach § 115 ZPO zu zahlenden Monatsraten nicht übersteigen (§ 115 Abs. 3 ZPO). 5 Kayser Raebel Lohmann Pape Möhring Vorinstanzen: AG Bremen, Entscheidung vom 06.01.2010 - 40 IK 947/05 M - LG Bremen, Entscheidung vom 12.04.2010 - 2 T 95/10 -