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Entscheidung

5 StR 322/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 322/10 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 17. Januar 2011 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Januar 2011 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbe- schluss vom 6. Dezember 2010 wird auf seine Kosten zu- rückgewiesen. G r ü n d e Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Land- gerichts Berlin vom 16. September 2009 mit Beschluss vom 6. Dezem- ber 2010 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Am 20. De- zember 2010 hat der Verurteilte gegen den Beschluss gemäß § 356a StPO die Anhörungsrüge erhoben. Diese ist unbegründet. 1 2 Es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Der Senat hat bei seiner Revisionsentscheidung alle Ausführungen in der Revisionsbegrün- dung und in der Gegenerklärung des Verurteilten zur Kenntnis genommen. Dass die vom Verurteilten beanstandete Verletzung des Konfrontations- rechts vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausdrücklich nur unter dem Blickwinkel der Verfahrensrüge, nicht indes auch sachlich- rechtlich gewürdigt wurde, verhilft der Gehörsrüge nicht zum Erfolg. Die Aus- führungen zur Unbegründetheit der Revisionsrüge sind auch in sachlich- rechtlicher Hinsicht tragfähig und verhalten sich insbesondere dazu, dass der Zeuge in der Hauptverhandlung anwesend war und – zumindest teilweise, vermittelt durch das Gericht – zur Beantwortung von Fragen des erheblich einschlägig vorbestraften Angeklagten bereit gewesen ist, der sich seiner- seits im Rahmen der Hauptverhandlung nur punktuell zur Sache eingelassen hat. 3 - 3 - Der Verurteilte hat die in die Sachrüge gekleidete Beanstandung der konventionswidrigen Verfahrensverzögerung erst nach Ablauf der Revisions- begründungsfrist im Rahmen seiner Gegenerklärung (§ 349 Abs. 3 Satz 2 StPO) näher ausgeführt. Dies begründet ebenfalls keinen auf Art. 103 Abs. 1 GG zu stützenden Anspruch auf eine nähere Auseinandersetzung hiermit in dem Verwerfungsbeschluss. Der Senat hat auch dieses Vorbringen des Re- visionsführers zur Kenntnis genommen, bei seiner Beratung umfassend ge- würdigt und für offensichtlich unbegründet gehalten. Er musste sich zu den Gründen im Einzelnen in dem Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO nicht äu- ßern (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. September 2008 – 5 StR 225/08, NStZ 2009, 52, und vom 4. Juni 2002 – 3 StR 146/02, BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 7). 4 Basdorf Schaal Schneider König Bellay