Entscheidung
XII ZB 496/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 496/10 vom 19. Januar 2011 in der Familiensache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Januar 2011 durch den Richter Dose, die Richterin Weber-Monecke und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling sowie Dr. Günter beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Be- schluss des 7. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesge- richts Bamberg vom 23. September 2010 aufgehoben. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts Hof vom 30. August 2010 dahin abgeändert, dass für die Tätigkeit des Beteiligten zu 1 als Verfahrensbeistand eine Ver- gütung von insgesamt 2.200 € festgesetzt wird (pro Kind 550 €). Gerichtsgebühren werden nicht erhoben (§ 2 FamGKG). Die au- ßergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden dem Beteiligten zu 2 auferlegt (§ 81 FamFG). Geschäftswert: 1.650 € Gründe: I. Die Rechtsbeschwerde betrifft die - vom Senat bereits bejahte - Frage, ob der Verfahrensbeistand, der für mehrere Kinder bestellt wurde, für jedes der von ihm betreuten Kinder die Pauschalgebühr nach § 158 Abs. 7 Satz 2 und 3 FamFG erhält. 1 - 3 - Das Amtsgericht hat den Beteiligten zu 1 in einem Sorgerechtsverfahren zum Verfahrensbeistand für die betroffenen vier minderjährigen Kinder bestellt. Es hat ihm weitere Aufgaben im Sinne des § 158 Abs. 4 Satz 3 FamFG über- tragen und festgestellt, dass die Verfahrensbeistandschaft berufsmäßig geführt wird. 2 3 Auf Antrag des Beteiligten zu 1, ihm für jedes der von ihm betreuten Kin- der eine Vergütung in Höhe von jeweils 550 € zu gewähren, hat das Amtsge- richt mit Beschluss vom 30. August 2010 lediglich eine einmalige Pauschalge- bühr in Höhe von 550 € zugesprochen. Seine Beschwerde hat das Oberlandes- gericht zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 1 mit seiner zugelassenen Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthaft und auch sonst zulässig. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. 4 1. Der Senat hat bereits in seinen grundlegenden Beschlüssen vom 15. September 2010 entschieden, dass der Verfahrensbeistand in einem Kind- schaftsverfahren, in dem er für mehrere Kinder bestellt ist, für jedes der von ihm betreuten Kinder die Pauschalgebühr nach § 158 Abs. 7 Satz 2 und 3 FamFG erhält (Senatsbeschlüsse vom 15. September 2010 - XII ZB 209/10 - FamRZ 2010, 1893; - XII ZB 268/10 - FamRZ 2010, 1896; - XII ZB 260/10 - und - XII ZB 289/10 - jeweils juris). 5 2. Dem wird der - vor Veröffentlichung der Senatsentscheidung ergange- ne - Beschluss des Beschwerdegerichts, der dem Beteiligten zu 1 nur eine ein- malige Pauschalgebühr in Höhe von 550 € zuerkannt hat, nicht gerecht. Inso- 6 - 4 - weit nimmt der Senat auf die Begründung in den Beschlüssen vom 15. September 2010 Bezug. Da die Verfahrensbeistandschaft vorliegend be- rufsmäßig geführt, der Beteiligte zu 1 jeweils mit weiteren Aufgaben im Sinne von § 158 Abs. 4 Satz 3 FamFG betraut und schließlich für vier Kinder bestellt worden ist, war ihm insgesamt eine Vergütung in Höhe von 2.200 € (4 x 550 €) zuzusprechen. Der Senat konnte vorliegend gemäß § 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG in der Sache selbst entscheiden, weil diese zur Endentscheidung reif ist. Die dem Be- teiligten zu 1 zu gewährenden Pauschalgebühren ergeben sich aus dem Ge- setz (§ 158 Abs. 7 FamFG). Weiterer Feststellungen bedarf es hierzu nicht. 7 Dose Weber-Monecke Klinkhammer Schilling Günter Vorinstanzen: AG Hof, Entscheidung vom 30.08.2010 - 4 F 837/09 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 23.09.2010 - 7 WF 290/10 -