Entscheidung
I ZR 78/08
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 78/08 Verkündet am: 20. Januar 2011 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand- lung vom 9. September 2010 durch die Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und Dr. Bergmann sowie die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, und Dr. Koch für Recht erkannt: Auf die Revisionen der Parteien wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 24. April 2008 unter Zu- rückweisung der weitergehenden Rechtsmittel im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Beklagte auf den Hilfsantrag zu I zur Einwilligung in die vom Berufungsgericht formulierte Änderung des Übersetzungsvertrages verurteilt hat. Im Umfang der Aufhebung wird auf die Berufung des Beklagten das Urteil des Landgerichts München I vom 27. September 2006 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeän- dert. Die Beklagte wird unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, über das Werk mit dem Originaltitel "Shopaholic ties the Knot" von Sophie Kinsella vom 8. Dezember 2002 dahingehend einzuwilligen, dass § 6 folgende Fassung erhält: 6.1 (bleibt unverändert) 6.2 Absatzvergütung 6.2.1 Übersteigt die Anzahl der verkauften, bezahlten und nicht remittierten Exemplare im Hardcover/Trade Paperback 5.000 Exemplare, erhält die Übersetzerin ein zusätzliches Honorar in Höhe von 0,8% des Nettoladenverkaufspreises (des um die darin enthaltene Mehrwertsteuer verminderten Ladenverkaufspreises). Elektronische Ausgaben werden in die Berechnung der Anzahl der verkauften und bezahlten Exemplare einbezogen. 6.2.2 Übersteigt die Anzahl der verkauften, bezahlten und nicht remittierten Exemplare im Taschenbuch 5.000 Exemplare, erhält die Übersetzerin ein zusätzliches Honorar in Höhe - 3 - von 0,4% des Nettoladenverkaufspreises (des um die darin enthaltene Mehrwertsteuer verminderten Ladenverkaufs- preises). Elektronische Ausgaben werden in die Berech- nung der Anzahl der verkauften und bezahlten Exemplare einbezogen. 6.3. Erlösbeteiligung 6.3.1 Die Übersetzerin erhält des Weiteren eine Beteiligung in Höhe von einem Fünftel des Autorenanteils an den Erlösen, die der Verlag durch die eigene Verwertung des übersetz- ten Werkes in Form von nicht der Buchpreisbindung unter- liegenden Produkten erzielt; der Erlösanteil, den der Über- setzer erhält, darf nicht höher sein, als der Erlösanteil, der dem Verlag verbleibt; soweit bei der Nutzung des übersetz- ten Werkes von der Übersetzung in geringerem Umfang als vom Originalwerk Gebrauch gemacht wird, ist die Beteili- gung des Übersetzers entsprechend geringer; 6.3.2 Die Übersetzerin erhält des Weiteren eine Beteiligung in Höhe von einem Fünftel des Autorenanteils an den Erlösen, die der Verlag dadurch erzielt, dass er Dritten das Recht zur Nutzung des übersetzten Werkes einräumt oder überträgt; der Erlösanteil, den der Übersetzer erhält, darf nicht höher sein, als der Erlösanteil, der dem Verlag verbleibt; soweit bei der Nutzung des übersetzten Werkes von der Überset- zung in geringerem Umfang als vom Originalwerk Gebrauch gemacht wird, ist die Beteiligung des Übersetzers entspre- chend geringer. Die Entscheidung über die Kosten der ersten Instanz bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Die Kosten der Rechtsmittel werden gegeneinander aufgehoben. Von Rechts wegen - 4 - Tatbestand: 1 Die Klägerin ist Übersetzerin; die Beklagte ist eine Verlagsgruppe. Die Parteien schlossen am 26. Juni/8. Dezember 2002 einen Vertrag, mit dem sich die Klägerin zur Übersetzung des Romans "Shopaholic ties the Knot" von So- phie Kinsella verpflichtete. In dem Vertrag ist unter anderem bestimmt: § 4 Rechteeinräumung Die Übersetzung wird zu dem Zweck erstellt, den Verlag zu ihrer umfassenden und ausschließlichen Nutzung in allen sich bietenden Verwertungsarten in Stand zu setzen. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass diesem Zweck einer umfassenden und koordinierten Verwertung des Werks nur durch eine umfassende Einräumung der Nutzungsrechte für alle bekannten Nut- zungsarten und Verwendungsformen gedient werden kann. Alle diese Nut- zungsrechte sowie alle sonstigen aus dem Urheberrecht an dem Werk und sei- nen Bearbeitungen fließenden Rechte und Ansprüche werden dem Verlag des- halb räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkt zur gewerbsmäßigen Aus- wertung und treuhänderischen Verwaltung und Wahrnehmung eingeräumt. Der Verlag ist zur Auswertung der nachfolgend genannten Nutzungsrechte und zur Wahrnehmung der hierfür im Gesetz festgelegten Vergütungsansprüche im eigenen Verlag oder durch Übertragung ausschließlicher oder einfacher Nut- zungsrechte an fremde Unternehmen, auch durch Beauftragung von Verwer- tungsgesellschaften und Agenturen, berechtigt aber nicht verpflichtet. […] Zu den dem Verlag eingeräumten Nutzungsrechten rechnen insbesondere die folgenden Rechte […] § 6 Honorar 6.1 Die Übersetzerin erhält für ihre Tätigkeit und für die Übertragung sämtli- cher Rechte gemäß § 4 als Gegenleistung ein Honorar von 18 € pro Normseite (30 Zeilen à 60 Anschläge) des übersetzten Textes, zahlbar bei Manuskriptabnahme durch den Verlag, vorbehaltlich der Rechte aus § 9.1. 6.2 ErfolgsbeteiIigung 6.2.1 Ersterscheinen als HC oder Trade Paperback-Ausgabe mit anschließen- dem TB bei der [Beklagten] Übersteigt die Anzahl der verkauften und bezahlten Exemplare im Hard- cover/Trade Paperback 30.000 Exemplare, erhält die Übersetzerin ein zusätzliches Honorar in Höhe von 0,5% des Nettoladenpreises. Über- steigt die Anzahl der verkauften und bezahlten Exemplare im Taschen- buch 150.000 Exemplare, erhält die Übersetzerin ein zusätzliches Pau- schalhonorar in Höhe von 50% des Normseitenhonorars. Das Gleiche gilt fortlaufend in Schritten von jeweils weiteren 150.000 verkauften und be- - 5 - zahlten Exemplaren. […] Elektronische Ausgaben werden in die Berech- nung der Anzahl der verkauften und bezahlten Exemplare derjenigen Buchausgabe einbezogen, die zuletzt vor Erscheinen der elektronischen Ausgabe veröffentlicht wurde. 6.2.2 Ersterscheinen als Taschenbuch Übersteigt die Anzahl der verkauften und bezahlten Exemplare im erster- scheinenden Taschenbuch 100.000 Exemplare, erhält die Übersetzerin ein zusätzliches Pauschalhonorar in Höhe von 50% des Normseitenho- norars. Das Gleiche gilt fortlaufend in Schritten von jeweils weiteren 100.000 verkauften und bezahlten Exemplaren. […] Elektronische Aus- gaben werden in die Berechnung der Anzahl der verkauften und bezahl- ten Exemplare einbezogen. § 7 Abrechnung […] 7.2 Der Verlag rechnet in jedem Jahr zum 30. Juni und zum 31. Dezember ab. Abrechnung und Zahlung erfolgen innerhalb von zwei Monaten nach diesen Terminen. […] 7.3 Der Verlag ist verpflichtet zur Überprüfung der Honorarabrechnungen, ei- nen von der Übersetzerin beauftragten Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigten Buchsachverständigen, Einsicht in die für die Honorar- abrechnung relevanten Bücher und Unterlagen zu gewähren. Die hier- durch anfallenden Kosten trägt der Verlag, wenn sich die Abrechnungen als fehlerhaft erweisen und die Differenz zu Lasten der Übersetzerin grö- ßer ist als 5% des Abrechnungsvolumens des letzten geprüften Abrech- nungszeitraums. Die Klägerin ist der Ansicht, die vereinbarte Vergütung sei nicht ange- messen. Sie verlangt von der Beklagten die Einwilligung in die Änderung des Vertrages, durch die ihr die angemessene Vergütung gewährt wird. 2 Die Klägerin hat im Wege der Stufenklage beantragt, die Beklagte zu verurteilen 3 I. in die Abänderung des mit ihr bestehenden Übersetzungsvertrages vom 28. Dezember 2002 über das Werk mit dem Originaltitel "Shopaholic ties the Knot" von Sophie Kinsella mit folgender Fassung des § 6 einzuwilligen: 6.2. Die Übersetzerin erhält für ihre Tätigkeit und für die Übertragung sämtlicher Rechte als Gegenleistung zusätzlich zu dem Normseiten- honorar in Ziffer 6.1 eine Absatzvergütung in Höhe von 1% des Netto- ladenverkaufspreises (des um die darin enthaltene Mehrwertsteuer verminderten Ladenverkaufspreises) für jedes verkaufte und bezahlte Exemplar in einer Hardcoverausgabe bis 20.000 Exemplare und 2% - 6 - ab dem 20.001. Exemplar, sowie 0,5% des Nettoladenverkaufspreises für jedes verkaufte und bezahlte Exemplar in der Taschenbuchausga- be bis 20.000 Exemplare, 1% ab dem 20.001. Exemplar, 1,5% ab dem 40.000. Exemplar und 2% ab dem 100.000. Exemplar. Erscheint das Werk zunächst oder nur in einer Taschenbuchausgabe, so erhö- hen sich die Prozentsätze für alle Exemplare, die vor dem etwaigen späteren Erscheinen einer Hardcover-Ausgabe verkauft werden, um jeweils 0,25%. 6.3. Von jeder weiteren Nutzung der Übersetzung (§ 4.1 bis 4.10) in zur [Beklagten] gehörenden Unternehmen erhält die Übersetzerin 2% vom Endabgabepreis. 6.4. Von sämtlichen Nettoerlösen, die beim Verlag insgesamt durch Ein- räumung von Lizenzen in Ausübung der in § 4.1 bis 4.10 eingeräum- ten Rechte eingehen, erhält die Übersetzerin 25%. In § 7.3 Satz 2 wird nach dem Passus "wenn sich die Abrechnungen als feh- lerhaft erweisen" ein Punkt eingefügt und der anschließende Passus "und die Differenz" bis "Abrechnungszeitraum" ersatzlos gestrichen. Hilfsweise: in die Abänderung des § 6 des Übersetzervertrages vom 26. Juni/8. Dezem- ber 2002 zur Anpassung dahingehend einzuwilligen, dass ihr eine vom Ge- richt im Wege der freien Schätzung festzusetzende, angemessene Vergü- tung für die Übertragung der Urhebernutzungsrechte an ihrer Übersetzung des Werkes "Shopaholic ties the Knot" von Sophie Kinsella gewährt wird, die über das Honorar in § 6 des Übersetzervertrages vom 26. Juni/8. Dezember 2002 hinausgeht, wobei das Gericht gebeten wird, die Änderung entspre- chend zu formulieren. II. die aus der Abänderung und nach Auskunfts- und Rechnungslegung gemäß § 7.2 des Übersetzervertrages einschließlich der Abrechnung der Nettoerlö- se gemäß Klageantrag I 6.3. und 6.4. in den Zeiträumen des § 7.2 sich er- gebenden Beträge nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klageerhebung an sie zu bezahlen (2. Stufe der Stufenklage). Das Landgericht hat dem Hauptantrag durch Teilurteil stattgegeben.4 Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das Teilurteil des Landgerichts unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels ab- geändert und die Beklagte unter Abweisung der weitergehenden Klage verur- teilt, 5 in eine Abänderung des zwischen den Parteien geschlossenen Übersetzerver- trages über das Werk mit dem Originaltitel "Shopaholic ties the Knot" von So- - 7 - phie Kinsella vom 8. Dezember 2002 dahingehend einzuwilligen, dass § 6 fol- gende Fassung erhält: 6.1 (bleibt unverändert) 6.2.1 Die Übersetzerin erhält zum Normseitenhonorar gemäß Ziffer 6.1 eine Absatzvergütung in Höhe von 1,5% des jeweiligen Nettoladenverkaufs- preises (des um die darin enthaltene Mehrwertsteuer verminderten La- denverkaufspreises) für jedes verkaufte, bezahlte und nicht remittierte Exemplar. Elektronische Ausgaben werden in die Verrechnung der An- zahl der verkauften, bezahlten und nicht remittierten Exemplare einbezo- gen. Dies gilt auch für Print- und elektronische Ausgaben von zur [Be- klagten] gehörenden Unternehmen. 6.2.2 Die Übersetzerin erhält des Weiteren eine Absatzvergütung in Höhe von 1,5% des jeweiligen Händlerabgabepreises für die Verwertung von Ne- benrechten (§ 4) in Form von nicht der Buchpreisbindung unterliegenden Produkten, sofern die Verwertung durch den Verlag selbst oder durch zur [Beklagten] gehörende Unternehmen erfolgt, wenn und soweit damit die von ihr gefertigte Übersetzung benutzt wird. 6.2.3 Die Übersetzerin erhält des Weiteren eine Beteiligung von 10% an den Nettoerlösen, die beim Verlag für die Einräumung von Nebenrechten (§ 4) eingehen, wenn und soweit die vergebenen Nebenrechte die Benutzung der von ihr gefertigten Übersetzung mit umfassen. 6.2.4 Das Normseitenhonorar nach Ziffer 6.1 ist auf die Absatzvergütung sowie gegebenenfalls noch auf die Beteiligung an den Nettoerlösen aus der Vergabe von Nebenrechten anzurechnen. Dagegen haben beide Parteien die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Die Klägerin erstrebt die Wiederherstellung des landgericht- lichen Urteils. Die Beklagte verfolgt ihren Antrag auf Abweisung der Klage wei- ter. Die Parteien beantragen jeweils, das Rechtsmittel der Gegenseite zurück- zuweisen. 6 Entscheidungsgründe: A. Das Berufungsgericht hat angenommen, es bestehe ein Anspruch auf Vertragsanpassung nach § 32 Abs. 1 Satz 2 UrhG. Hierzu hat es ausgeführt: 7 Angesichts der Übertragung sämtlicher Rechte an den urheberrechtlich geschützten Übersetzungen des Romans für die gesamte Dauer der Schutzfrist könne das gewählte Vergütungssystem, das sich trotz der vorgesehenen Er- 8 - 8 - folgsbeteiligung im Wesentlichen in dem vereinbarten Pauschalhonorar von 18 € pro Normseite erschöpfe, eine angemessene Vergütung des Urhebers über die gesamte Laufzeit des Vertrages nicht sicherstellen. Die Redlichkeit erfordere grundsätzlich ein nach dem Maßstab von Dauer, Umfang und Intensi- tät der durch die Rechtseinräumung ermöglichten Nutzungshandlungen ermit- teltes Absatzhonorar. Danach sei ohne Unterscheidung nach Hardcover- und Taschenbuchausgabe eine Absatzbeteiligung in Höhe von 1,5% des Nettola- denverkaufspreises für jedes verkaufte, bezahlte und nicht remittierte Buchex- emplar angemessen. Dieselbe Beteiligung gebühre der Klägerin auch hinsicht- lich der weiteren Produkte, die - wie elektronische Ausgaben oder E-Books - der Buchpreisbindung unterlägen. Für Produkte, die - wie Hörbücher - nicht der Buchpreisbindung unterlägen, biete sich der Händlerabgabepreis als Bemes- sungsgrundlage an, der im Gegensatz zum Endabgabepreis leicht feststellbar und überprüfbar sei. Für Hörbücher sei angesichts eines Autorenanteils von 8% ein Übersetzeranteil von 1,5% angemessen. Darüber hinaus sei der Klägerin ein Anteil von 10% an den Nettoerlösen zuzusprechen, die die Beklagte aus der Vergabe von Nebenrechten erziele. Das Normseitenhonorar sei auf die Absatz- vergütung und die Nebenrechtserlösbeteiligung anzurechnen. Für die von der Klägerin erstrebte Verpflichtung der Beklagten, die Kosten einer Bucheinsicht auch dann zu tragen, wenn diese eine Differenz von weniger als 5% des Ab- rechnungsvolumens ergebe (§ 7.3 Satz 2 des Vertrages), biete § 32 UrhG keine Grundlage. B. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. Die Klägerin kann von der Beklagten zwar entsprechend dem Hilfsantrag zu I die Einwilligung in eine Vertragsänderung verlangen, die zu ei- ner angemessenen Vergütung in Form einer Absatzvergütung und einer Beteili- gung an den Erlösen aus der Vergabe von Rechten an Dritte führt. Die vom Be- 9 - 9 - rufungsgericht vorgenommene Bestimmung der Vergütung ist jedoch nicht frei von Rechtsfehlern. 10 I. Der Hilfsantrag zu I ist hinreichend bestimmt und damit zulässig. Zwar verlangt § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO grundsätzlich eine Bezifferung des Klagean- trags. Beansprucht aber ein Urheber - wie hier - die Änderung einer Vereinba- rung über den Betrag einer Urhebervergütung, durch die ihm die angemessene Vergütung gewährt wird, ist es zulässig, von einer Bezifferung abzusehen, weil ein solcher Klageantrag auf eine Abänderung des Vertrages nach richterlichem Ermessen entsprechend § 287 Abs. 2 ZPO abzielt. In diesem Fall reicht es aus, die Grundlagen für die Ermessensausübung und eine Größenordnung des An- spruchs anzugeben (BGH, Urteil vom 7. Oktober 2009 - I ZR 38/07, BGHZ 182, 337 Rn. 13 - Talking to Addison, mwN). Die Klägerin hat die Grundlagen für eine Ermessensausübung vorgetragen und mit dem Hauptantrag zu II eine Größenordnung seiner Vorstellung genannt. II. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin von der Beklagten nach § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG die Einwilligung in die Änderung des Übersetzungsvertrages beanspruchen kann. Nach dieser Be- stimmung kann der Urheber von seinem Vertragspartner, soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, die Einwilligung in die Änderung des Vertra- ges verlangen, durch die dem Urheber eine angemessene Vergütung gewährt wird. 11 1. Die in ihrer derzeit geltenden Fassung am 1. Juli 2002 in Kraft getrete- ne Bestimmung des § 32 UrhG ist auf den am 26. Juni/8. Dezember 2002 ge- schlossenen Übersetzungsvertrag anzuwenden. 12 - 10 - 2. Die Übersetzungen der Klägerin stellen, wie das Berufungsgericht von der Revision der Beklagten unbeanstandet angenommen hat, persönliche geis- tige Schöpfungen dar, die nach § 2 Abs. 2, § 3 Satz 1 UrhG Urheberrechts- schutz genießen (vgl. BGH, Urteil vom 15. September 1999 - I ZR 57/97, GRUR 2000, 144 f. - Comic-Übersetzungen II, mwN). 13 14 3. Die von den Parteien vereinbarte Vergütung ist, wie das Berufungsge- richt im Ergebnis mit Recht angenommen hat, nicht angemessen. a) Unter welchen Voraussetzungen eine Vergütung angemessen ist, ist in § 32 Abs. 2 UrhG bestimmt. Nach § 32 Abs. 2 Satz 1 UrhG ist eine nach ge- meinsamen Vergütungsregeln (§ 36 UrhG) ermittelte Vergütung angemessen. Gibt es - wie im Streitfall - keine solche von Vereinigungen von Urhebern und Werknutzern aufgestellten gemeinsamen Vergütungsregeln, ist eine Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungs- möglichkeit, insbesondere nach Dauer und Zeitpunkt der Nutzung, unter Be- rücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist (§ 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG). 15 Der Senat hat - nach Erlass des Berufungsurteils - entschieden, welche Vergütung danach für Übersetzer von belletristischen Werken (BGHZ 182, 337 - Talking to Addison) und von Sachbüchern (BGH, Urteil vom 7. Oktober 2009 - I ZR 230/06, ZUM-RD 2010, 16) angemessen ist. Er ist dabei von dem Grund- satz ausgegangen, dass eine Vergütung regelmäßig nur dann angemessen ist, wenn sie den Urheber an jeder wirtschaftlichen Nutzung seines Werkes ange- messen beteiligt. Nutzt ein Verwerter das Werk fortlaufend durch den Vertrieb von Vervielfältigungsstücken, entspricht es dem Beteiligungsgrundsatz am ehesten, die Vergütung des Urhebers an die Zahl und den Preis der verkauften 16 - 11 - Exemplare zu binden, da die Leistung des Urhebers durch den Verkauf eines jeden einzelnen Exemplars wirtschaftlich genutzt wird. Erzielt ein Verwerter da- durch Erlöse, dass er Dritten das Recht zur Nutzung des Werkes einräumt, ge- bietet es das Prinzip der Teilhabe des Urhebers an den Nutzungen seines Wer- kes, dem Urheber auch einen Anteil an diesen Erlösen zu gewähren. Zur nähe- ren Bestimmung der danach angemessenen Vergütung von Übersetzern hat der Senat die "Gemeinsamen Vergütungsregeln für Autoren belletristischer Werke in deutscher Sprache" als Orientierungshilfe herangezogen. Der Senat hat entschieden, dass Übersetzer von belletristischen Werken und von Sachbüchern danach als angemessene Vergütung grundsätzlich eine Absatzvergütung in Höhe von 2% des Nettoladenverkaufspreises bei Hardco- ver-Ausgaben und in Höhe von 1% des Nettoladenverkaufspreises bei Ta- schenbuchausgaben beanspruchen können, die dann, wenn Übersetzern ein für sich genommen übliches und angemessenes Seitenhonorar als Garantieho- norar erhalten und keine besonderen Umstände vorliegen, für Hardcover- Ausgaben auf 0,8% des Nettoladenverkaufspreises und für Taschenbuchaus- gaben auf 0,4% des Nettoladenverkaufspreises herabzusetzen und jeweils ab dem 5.000sten Exemplar zu zahlen ist (BGHZ 182, 337 Rn. 36 - Talking to Ad- dison; BGH, ZUM-RD 2010, 16 Rn. 36). Daran hält der Senat - wie er in der ebenfalls heute verkündeten Entscheidung "Destructive Emotions" näher aus- geführt hat (BGH, Urteil vom 20. Januar 2011 - I ZR 19/09 Rn. 20 bis 31) - auch unter Berücksichtigung der dagegen vorgebrachten Einwände fest. 17 Der Senat hat weiterhin bereits entschieden, dass den Übersetzern dar- über hinaus als angemessene Vergütung grundsätzlich die Hälfte des Nettoer- löses zusteht, den der Verlag dadurch erzielt, dass er Dritten das Recht zur Nutzung des übersetzten Werkes einräumt. Dabei ist unter Nettoerlös der Be- trag zu verstehen, der nach Abzug der Vergütungen weiterer Rechtsinhaber 18 - 12 - verbleibt und auf die Verwertung der Übersetzung entfällt. Gegen diese Beurtei- lung sind Bedenken erhoben worden, die es angebracht erscheinen lassen, die Beteiligung des Übersetzers an solchen Erlösen genauer zu bestimmen und sie zu diesem Zweck auf andere Weise zu berechnen. Der Senat hat in der heute verkündeten Entscheidung "Destructive Emotions" im Einzelnen ausgeführt (BGH, Urteil vom 20. Januar 2011 - I ZR 19/09 Rn. 32 bis 43), dass die ange- messene Beteiligung des Übersetzers an Erlösen, die der Verlag dadurch er- zielt, dass er Dritten das Recht zur Nutzung des übersetzten Werkes einräumt oder überträgt, danach grundsätzlich ein Fünftel der Beteiligung des Autors des fremdsprachigen Werkes beträgt. Der Erlösanteil, den der Übersetzer erhält, darf allerdings den Erlösanteil, der dem Verlag verbleibt, nicht übersteigen. So- weit bei der Nutzung des übersetzten Werkes von der Übersetzung in geringe- rem Umfang als vom Originalwerk Gebrauch gemacht wird, ist die Beteiligung des Übersetzers entsprechend zu verringern. b) Nach diesen Maßstäben ist die vereinbarte Vergütung keine ange- messene Vergütung. 19 aa) Die Klägerin kann für die Einräumung der räumlich, zeitlich und in- haltlich unbeschränkten Nutzungsrechte an ihren Übersetzungen des Romans als angemessene Vergütung grundsätzlich eine Absatzvergütung in Höhe von 0,8% des Nettoladenverkaufspreises bei Hardcover-Ausgaben und in Höhe von 0,4% des Nettoladenverkaufspreises bei Taschenbuchausgaben beanspru- chen, die jeweils ab dem 5.000sten Exemplar zu zahlen ist, soweit das als Ga- rantiehonorar vereinbarte Seitenhonorar von 18 € pro Normseite für sich ge- nommen üblich und angemessen ist und auch sonst keine besonderen Um- stände für eine Erhöhung oder Verringerung der Vergütungssätze vorliegen. Darüber hinaus steht ihm als angemessene Vergütung grundsätzlich eine Betei- 20 - 13 - ligung an sämtlichen Erlösen aus der Vergabe von Rechten an Dritte in Höhe von einem Fünftel des Autorenanteils zu. 21 bb) Nach dem Übersetzungsvertrag erhält die Klägerin bei einem Erster- scheinen des Werkes als Hardcover- oder Trade Paperback-Ausgabe ab dem 30.000sten Exemplar ein zusätzliches Honorar in Höhe von 0,5% des Nettover- kaufsladenpreises (§ 6.2.1 des Vertrages) und bei einem Ersterscheinen als Taschenbuch ab dem 100.000sten Exemplar ein zusätzliches Pauschalhonorar in Höhe von 50% des Normseitenhonorars (§ 6.2.2 des Vertrages). Der verein- barte Vergütungssatz liegt damit erheblich unter dem angemessenen Vergü- tungssatz von 0,8% des Nettoladenverkaufspreises für Hardcover-Ausgaben und 0,5% des Nettoladenverkaufspreises für Taschenbuchausgaben. Zudem ist die vereinbarte Vergütung erst ab dem 30.000sten Hardcover-Exemplar bzw. dem 100.000sten Taschenbuch-Exemplar und nicht jeweils bereits ab dem 5.000sten Exemplar zu zahlen. Der Übersetzungsvertrag sieht ferner keine Be- teiligung der Klägerin an den Erlösen aus der Verwertung von Nebenrechten vor. cc) Es kann nicht angenommen werden, das als Garantiehonorar verein- barte Seitenhonorar von 18 € pro Normseite überschreite den Rahmen des für die Tätigkeit der Klägerin üblichen und angemessenen Seitenhonorars, so dass eine Verringerung der normalerweise angemessenen Absatzvergütung oder Nebenrechtserlösbeteiligung gerechtfertigt wäre. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass das vereinbarte Seitenhonorar über dem für die Tätigkeit der Klägerin üblichen und angemessenen Seitenhonorar liegt. 22 Die Revisionserwiderung der Beklagten macht ohne Erfolg geltend, die mit der Klägerin vereinbarte Vergütung habe weit über dem Branchendurch- schnitt gelegen, weil es sich um eine leichte, keine besonderen Anforderungen 23 - 14 - stellende Übersetzung gehandelt habe, die keine Recherchen erfordert habe. Selbst wenn der Schwierigkeitsgrad der Übersetzung im Streitfall lediglich durchschnittlich gewesen sein sollte, könnte die vereinbarte Normseitenvergü- tung von 18 € zwar möglicherweise als überdurchschnittlich, aber nicht als un- angemessen hoch angesehen werden. 24 Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass andere besondere Umstände vorliegen, die eine niedrigere als die normalerweise angemessene Absatzvergütung rechtfertigen könnten. Solche Umstände hat das Berufungs- gericht nicht festgestellt und die Beklagte auch nicht geltend gemacht. 4. Da die vereinbarte Vergütung im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG nicht angemessen ist, kann die Klägerin von der Beklagten verlangen, in eine Änderung der Verträge einzuwilligen, die zu einer angemessenen Vergütung der Klägerin führt. Die vom Berufungsgericht zuerkannte Vergütung ist aller- dings gleichfalls nicht angemessen. Das Berufungsurteil kann daher insoweit keinen Bestand haben. 25 III. Auf den Hilfsantrag zu I ist der Vertrag auch in weiteren Punkten an- zupassen 26 1. Soweit das Berufungsgericht eine Vertragsänderung abgelehnt hat, mit der eine Verpflichtung der Beklagten begründet wird, die Kosten einer Bucheinsicht auch dann zu tragen, wenn diese eine Differenz zu Lasten der Übersetzerin von weniger als 5% des Abrechnungsvolumens ergibt (§ 7.3 Satz 2 des Vertrages), ist kein Rechtsfehler zu erkennen. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass § 32 UrhG keine Grundlage für einen solchen Anspruch bietet. Die Gerichte haben im Falle der Unangemessenheit einer Vergütungsvereinbarung den Vertrag nach § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG allein 27 - 15 - hinsichtlich der Höhe der Vergütung und nicht etwa in allen Gesichtspunkten anzupassen. 28 2. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Klägerin einen Anspruch auf Einwilligung in eine Regelung hat, die sie an sämtlichen Nutzungen des übersetzten Werkes durch die Beklagte selbst beteiligt, die nicht der Preisbindung unterliegen. Die im Rahmen des Hilfsantrags vorgenommene Vertragsänderung muss sich auf sämtliche eingeräumten Rechte beziehen und daher etwa den Fall erfassen, dass der Verlag ein Hörbuch herausgibt. Auch für eine solche Eigenverwertung des übersetzten Werkes durch den Verlag ist dem Übersetzer nach dem Grundsatz, dass der Urheber an jeder wirtschaftlichen Nutzung seines Werkes angemessen zu beteiligen ist, eine absatzbezogene Vergütung zu zahlen. Als Vergütungssatz erscheint - wie bei der Verwertung von Nebenrechten durch Dritte - grundsätzlich eine Beteiligung des Übersetzers in Höhe von einem Fünftel der Beteiligung des Autors angemessen. Auch hier gilt, dass der Erlösanteil, den der Übersetzer erhält, nicht höher sein darf, als der Erlösanteil, der dem Verlag verbleibt, und dass die Beteiligung des Über- setzers entsprechend herabzusetzen ist, soweit bei der Nutzung des übersetz- ten Werkes von der Übersetzung in geringerem Umfang als vom Originalwerk Gebrauch gemacht wird. 3. Das Berufungsgericht hat nicht berücksichtigt, dass die Klägerin einen Anspruch auf Einwilligung in eine Regelung hat, die sie an den Erlösen der Be- klagten aus einer Übertragung von Nutzungsrechten auf Dritte beteiligt (vgl. § 4 Abs. 2 des Vertrages). Aufgrund einer Übertragung der Nutzungsrechte auf Dritte wird ihre Übersetzung nicht weniger intensiv genutzt als aufgrund einer Einräumung der Nutzungsrechte an Dritte. Auch insoweit ist es daher ange- messen, dem Übersetzer eine Beteiligung in Höhe von einem Fünftel der Betei- ligung des Autors an den Erlösen zu gewähren, die allerdings den Erlösanteil 29 - 16 - nicht übersteigen darf, der dem Verlag verbleibt, und herabzusetzen ist, soweit bei der Nutzung des übersetzten Werkes von der Übersetzung in geringerem Umfang als vom Originalwerk Gebrauch gemacht wird. 30 C. Das Berufungsurteil ist danach auf die Revisionen der Parteien unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel aufzuheben, soweit das Beru- fungsgericht den Hilfsantrag zu I auf Verurteilung zur Einwilligung in eine vom Gericht formulierte Änderung des Übersetzungsvertrages abgewiesen hat. Im Umfang der Aufhebung kann der Senat in der Sache selbst entscheiden, da keine weiteren Feststellungen zu erwarten sind und die Sache zur Endent- scheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Klägerin kann von der Beklagten nach § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG ver- langen, in eine Änderung der Verträge einzuwilligen, die zu einer angemesse- nen Vergütung der Klägerin führt. 31 Danach kann die Klägerin beanspruchen, dass die Beklagte in die Abän- derung von § 6 des Übersetzungsvertrages einwilligt, durch die sie ein zusätzli- ches Honorar in Höhe von 0,8% des Nettoladenverkaufspreises bei Hardcover- und Trade-Paperback-Ausgaben und in Höhe von 0,4% des Nettoladenver- kaufspreises bei Taschenbuchausgaben erhält, jeweils soweit die Anzahl der verkauften, bezahlten und nicht remittierten Exemplare 5.000 Exemplare über- steigt. Elektronische Ausgaben werden dabei - wie von den Parteien verein- bart - in die Berechnung der Anzahl der verkauften und bezahlten Exemplare einbezogen. 32 Die Klägerin kann ferner verlangen, dass die Beklagte in die Abänderung von § 6 des Übersetzungsvertrages einwilligt, durch die sie eine Beteiligung an den Erlösen in Höhe von einem Fünftel des Autorenanteils erhält, die der Verlag 33 - 17 - dadurch erzielt, dass sie das übersetzte Werk selbst in Form von nicht der Buchpreisbindung unterliegenden Produkten verwertet oder Dritten das Recht zur Nutzung des übersetzten Werkes einräumt oder überträgt. 34 Es kann nicht angenommen werden, dass das vereinbarte Normseiten- honorar von 18 € unterhalb des für die Tätigkeit des Klägers üblichen und an- gemessenen Normseitenhonorars liegt und daher eine Erhöhung der Absatz- vergütung oder Erlösbeteiligung veranlasst ist. Es sind auch keine anderen be- sonderen Umstände vorgetragen oder ersichtlich, die eine Erhöhung der nor- malerweise angemessenen Absatzvergütung geboten erscheinen lassen. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass das vereinbarte Garantiehonorar von 18 € pro Normseite über dem für die Tätigkeit der Klägerin üblichen und angemessenen Seitenhonorar liegt. Die Revision der Klägerin hat nicht darge- legt, weshalb im Streitfall - wie von ihr geltend gemacht - eine leichte Erhöhung der Absatzbeteiligung auf einen Vergütungssatz von 0,5% bei Taschenbuch- ausgaben gerechtfertigt sein soll. - 18 - D. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.35 Bornkamm Bergmann Pokrant Schaffert Koch Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 27.09.2006 - 21 O 25003/05 - OLG München, Entscheidung vom 24.04.2008 - 6 U 1552/07 -