Entscheidung
IX ZA 40/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 40/10 vom 20. Januar 2011 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring am 20. Januar 2011 beschlossen: Der Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhil- fe für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 19. August 2010 wird abgelehnt. Gründe: I. In dem am 29. Juni 2009 eröffneten Insolvenzverfahren hat das Insol- venzgericht die der Schuldnerin bewilligte Stundung der Verfahrenskosten am 4. November 2009 wegen fehlender Angabe des Rückkaufswerts einer Lebens- versicherung und mehrerer verschwiegener Schenkungen an ihren Ehemann im letzten Jahr vor Antragstellung sowie fehlender Angabe des Verzichts auf ein Recht an einem Grundstück aufgehoben. Die gegen diesen Beschluss gerichte- te sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg gehabt. Die Schuldnerin beabsichtigt, sich gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts vom 19. August 2010 mit der Rechtsbeschwerde zu wenden. Zu deren Durchführung sucht sie um Pro- zesskostenhilfe nach. 1 - 3 - II. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hätte (§ 114 ZPO). 2 Eine gemäß §§ 7, 6 Abs. 1, § 4d Abs. 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde wäre unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechts- beschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO). 3 Gemäß § 4c Nr. 1 erster Halbsatz InsO kann das Insolvenzgericht die Stundung aufheben, wenn der Schuldner vorsätzlich oder grob fahrlässig un- richtige Angaben über Umstände gemacht hat, die für die Eröffnung des Insol- venzverfahrens oder die Stundung maßgebend sind. Unrichtige Angaben im Sinne der Vorschrift liegen auch dann vor, wenn der Schuldner unvollständige Angaben macht und für die Verfahrenskostenstundung erhebliche Umstände verschweigt (BGH, Beschluss vom 8. Januar 2009 - IX ZB 167/08, ZInsO 2009, 297 Rn. 6). Entsprechende Unrichtigkeiten in dem Antrag der Schuldnerin sind gegeben. Falschangaben hat das Beschwerdegericht festgestellt. Danach hat die Schuldnerin für das Verfahren relevante Vermögensgegenstände ver- schwiegen und trotz Nachfrage in den von ihr ausgefüllten Verzeichnissen für das Verfahren erhebliche unentgeltliche Übertragungen von Vermögensgegens- tänden auf Dritte nicht mitgeteilt. Soweit das Beschwerdegericht Vorsatz ange- nommen hat, sind zulassungsrelevante Rechtsfehler nicht erkennbar. Der zeitli- che Zusammenhang zwischen dem Verschweigen der Vermögensgegenstände 4 - 4 - und der Antragstellung spricht für eine bewusste Täuschung des Insolvenzge- richts. Diese unvollständigen Angaben sind für die Entscheidung über die Ver- fahrenskostenstundung ursächlich geworden (vgl. BGH, aaO Rn. 9), denn hätte die Schuldnerin die von ihr verschwiegenen Gegenstände in ihren Verzeichnis- sen aufgeführt, wären Vermögensgegenstände vorhanden gewesen, die zur Deckung der Verfahrenskosten hätten eingesetzt werden können und die damit einer Kostenstundung entgegengestanden hätten. 5 Kayser Raebel Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Halle (Saale), Entscheidung vom 04.11.2009 - 59 IN 483/09 - LG Halle, Entscheidung vom 19.08.2010 - 2 T 386/09 -