Entscheidung
IX ZB 8/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 8/10 vom 20. Januar 2011 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring am 20. Januar 2011 beschlossen: Auf die Rechtsmittel des Schuldners werden der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Würzburg vom 26. November 2009 und der Beschluss des Amtsgerichts Würzburg vom 2. Okto- ber 2009 aufgehoben. Der Antrag der weiteren Beteiligten zu 1 auf Versagung der Rest- schuldbefreiung wird als unzulässig zurückgewiesen. Die weitere Beteiligte zu 1 hat die Kosten des Verfahrens aller In- stanzen zu tragen. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil das einzusetzende Einkommen des Schuldners ausreicht, um die Kos- ten des Verfahrens der Rechtsbeschwerde in Teilbeträgen aufzu- bringen, die vier Monatsraten voraussichtlich nicht übersteigen (§ 115 Abs. 4 ZPO). Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 30.000 € festgesetzt. - 3 - Gründe: I. In dem auf Eigenantrag am 1. Juni 2006 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners wurde diesem mit Beschluss vom 18. März 2008 die Restschuldbefreiung ankündigt und das Verfahren aufgehoben. Mit Schreiben vom 30. Juni 2009 beantragte die weitere Beteiligte zu 1, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen, weil er einem Insolvenzgläubi- ger, der seine Forderung nicht angemeldet hatte, einen Sondervorteil durch Zahlung eines Betrages von 300 € gewährt habe. 1 Das Insolvenzgericht hat mit Beschluss vom 2. Oktober 2009 die Rest- schuldbefreiung versagt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist oh- ne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde begehrt der Schuldner die Auf- hebung dieser Beschlüsse. 2 II. Die zulässigen Rechtsmittel des Schuldners sind begründet.3 Der Antrag der Gläubigerin auf Versagung der Restschuldbefreiung ist unzulässig. Nach der Vorschrift des § 296 Abs. 1 Satz 3 InsO ist ein Antrag ei- nes Gläubigers nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 296 Abs. 1 Satz 1 und 2 InsO glaubhaft gemacht worden sind. Der Gläubiger muss in sei- nem Antrag sowohl die Obliegenheitsverletzung als auch die darauf beruhende Beeinträchtigung der Insolvenzgläubiger glaubhaft machen; letztere liegt nur 4 - 4 - vor, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtung eine konkret messbare Schlechter- stellung der Gläubiger wahrscheinlich ist (BGH, Beschluss vom 24. Juni 2010 - IX ZB 283/09, ZInsO 2010, 1456 Rn. 4 mwN). Vorliegend ergibt sich aus dem Versagungsantrag der weiteren Beteilig- ten zu 1 nicht, dass der Schuldner durch die Zahlung eines Betrags von 300 € an den Gläubiger - unterstellt der von dessen Lebensgefährtin überwiesene Betrag stammt überhaupt vom Schuldner - die Befriedigung der Insolvenzgläu- biger beeinträchtigt hat. Die Versagungsantragstellerin hat hierzu nichts darge- legt. Worin die Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung liegen soll, ist nicht zu erkennen. Die weitere Beteiligte zu 1 hätte zumindest darlegen müssen, dass die von der Lebensgefährtin des Schuldners an den Gläubiger überwiese- nen 300 € aus dem Vermögen des Schuldners stammen und als pfändbare Be- züge an den Treuhänder hätten abgeführt werden müssen. Da die Beteiligte zu 1 hierzu keine Angaben gemacht hat, fehlt es an der Glaubhaftmachung ei- ner gläubigerbeeinträchtigenden Obliegenheitsverletzung. Eine Versagung der Restschuldbefreiung hätte aufgrund des Antrags der Beteiligten zu 1 daher nicht erfolgen dürfen. Auf Weiteres kommt es nicht an. 5 - 5 - Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts hat sich der Senat an dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag orientiert, den der Schuldner voraussichtlich für die Befriedigung seiner Gläubiger einzusetzen hat, wenn ihm die Restschuldbe- freiung versagt wird. 6 Kayser Raebel Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Würzburg, Entscheidung vom 02.10.2009 - 3 IN 69/06 - LG Würzburg, Entscheidung vom 26.11.2009 - 3 T 2336/09 -