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Entscheidung

4 StR 619/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 619/10 vom 24. Januar 2011 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts, im Hinblick auf die Verfahrensbeschränkung mit dessen Zustimmung, und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Januar 2011 gemäß §§ 349 Abs. 2, 430 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 27. Juli 2010 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Aus- spruch über die Einziehung des "Anwartschaftsrecht(s) des Angeklagten O. auf den als Tatmittel verwende- ten PKW BMW 530d, FIN WBANC (frühe- res Kennzeichen - )" entfällt. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen not- wendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Der Senat beschränkt mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Verfolgung der Tat auf die vom Landgericht mit Ausnahme der angeordneten Einziehung des im Tenor bezeichneten Anwartschaftsrechts festgesetzten Rechtsfolgen (§ 430 Abs. 1 StPO). Dem angefochtenen Urteil kann auch in sei- nem Gesamtzusammenhang nicht – wie für die Entstehung eines Anwart- schaftsrechts erforderlich - entnommen werden, dass der Angeklagte mit der den Kauf des Pkw finanzierenden Bank vereinbart hat, das Eigentum an dem sicherungsübereigneten Fahrzeug solle mit der vollständigen Tilgung der Schuld von selbst an ihn zurückfallen (vgl. BGH, Urteil vom 24. August 1972 1 - 3 - - 4 StR 308/72, BGHSt 25, 10, 11). Es gibt keinen allgemeinen Rechtsgrund- satz, dass Sicherungsübereignungen stets durch den Sicherungszweck bedingt sind (BGH, Urteil vom 30. Oktober 1990 - IX ZR 9/90, NJW 1991, 353); im Rechtsverkehr mit einer einen Kredit ausreichenden Bank ist vielmehr in der Regel eine unbedingte Sicherungsübereignung anzunehmen (BGH, Urteil vom 2. Februar 1984 - IX ZR 8/83, NJW 1984, 1184). Die Überprüfung des Urteils hat im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). 2 Ernemann Roggenbuck Cierniak Mutzbauer Bender