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Entscheidung

II ZR 280/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 280/09 vom 25. Januar 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Januar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bergmann und den Richter Dr. Strohn, die Richte- rinnen Caliebe und Dr. Reichart sowie den Richter Dr. Nedden-Boeger beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesge- richts Düsseldorf vom 20. November 2009 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Be- deutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsge- richts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer ein- heitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Zwar gilt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts § 721 Abs. 2 BGB auch für Innengesellschaften ohne Gesamthands- vermögen (MünchKommBGB/Ulmer/Schäfer, 5. Aufl., § 721 Rn. 4). Dieser Fehler ist aber nicht entscheidungserheblich, weil entgegen § 721 Abs. 2 BGB schon keine Schlussrechnungen aufgestellt wurden und es somit auch an ihrer verbindlichen Fest- stellung durch alle Gesellschafter als - mangels abweichender Vereinbarung - notwendiger Voraussetzung für die Entstehung und Fälligkeit der Ansprüche des Klägers fehlt (BGH, Urteil vom 6. April 1981 - II ZR 186/80, BGHZ 80, 357, 358; Urteil vom 29. März 1996 - II ZR 263/94, BGHZ 132, 263, 266; Urteil vom - 3 - 15. Januar 2007 - II ZR 245/05, BGHZ 170, 283 Rn. 13; Münch- KommBGB/Ulmer/Schäfer, 5. Aufl., § 721 Rn. 8). Die Ansprüche des Klägers sind allerdings zwischenzeitlich auch ohne Feststellung der Jahresabschlüsse fällig geworden. Da die zum 30. September 2003 aufgelöste Gesellschaft nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts nicht über Vermögen verfügt, können Ausgleichsansprüche aufgrund einer einfachen Auseinandersetzungsrechnung unmittelbar ge- gen den ausgleichspflichtigen Gesellschafter geltend gemacht werden, ohne dass es einer von den Gesellschaftern festgestell- ten Auseinandersetzungsbilanz bedarf (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2006 - II ZR 192/05, ZIP 2006, 2271 Rn. 9 f. m.w.N.). Streitpunkte über die Richtigkeit der vorgelegten Rech- nung sind in diesem Fall im Prozess zu entscheiden. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. - 4 - Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO). Streitwert: 449.197,74 € Bergmann Strohn Caliebe Reichart Nedden-Boeger Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 18.06.2007 - 8 O 278/06 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.11.2009 - I-16 U 82/07 -