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XI ZB 32/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 32/10 vom 25. Januar 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. Ellenberger, Maihold, Dr. Matthias und Pamp am 25. Januar 2011 beschlossen: Auf die Rechtsmittel des Klägers werden die Beschlüsse des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 19. August 2010 und des Landgerichts München I vom 20. Mai 2010 aufge- hoben. Gründe: I. 1. Der Kläger macht gegen die Beklagte unter anderem Ansprüche im Zusammenhang mit der von ihm am 17. Juni 2004 gezeichneten Beteiligung an der F. Medienfonds GmbH & Co. KG (im Folgen- den: Fonds) sowie eines zur teilweisen Finanzierung dieser Beteiligung aufge- nommenen Darlehens geltend. 1 Der Kläger stützt sein Klagebegehren zum einen auf eine angebliche Prospektverantwortung der Beklagten unter dem rechtlichen Gesichtspunkt ei- ner Prospekthaftung im engeren Sinne mit der Begründung, der für die Anlage herausgegebene Prospekt sei inhaltlich aus verschiedenen Gründen falsch. Zum anderen nimmt er die Beklagte als die seine Beteiligung finanzierende Bank in Anspruch mit der Begründung, die Beklagte habe Aufklärungspflichten bei Eingehung des Darlehensvertrages verletzt. Schließlich stützt er sein Kla- 2 - 3 - gebegehren auch auf einen Widerruf des Darlehensvertrages nach den Verbraucherdarlehensvorschriften. 3 Beim Oberlandesgericht München ist unter dem Aktenzeichen KAP 1/07 ein Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (nachfolgend: KapMuG) anhängig. Die Beklagte ist dort Musterbeklagte zu 2). Zu klären sind in diesem Verfahren, soweit es die hiesige Beklagte betrifft, deren Prospektver- antwortlichkeit und die Fehlerhaftigkeit des Prospekts. 2. Das Landgericht hat das Verfahren nach § 7 KapMuG ausgesetzt. Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde gegen den Aussetzungsbe- schluss als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen aus- geführt: 4 § 7 Abs. 1 Satz 4 KapMuG lasse eine Beschwerde gegen den Ausset- zungsbeschluss nicht zu. Aus dem klaren Wortlaut dieser Vorschrift ergebe sich, dass an sich auch die Voraussetzungen der Aussetzung gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 KapMuG einer Überprüfung durch das Beschwerdegericht entzogen sei- en. Eine einschränkende Auslegung dieser Norm sei im Hinblick auf deren ein- deutigen Wortlaut nicht möglich. Zwar habe der Bundesgerichtshof die Anfech- tung von Aussetzungsbeschlüssen, die auf § 7 Abs. 1 KapMuG gestützt seien, insoweit zugelassen, als das Vordergericht den Beteiligtenbegriff aus dem KapMuG verkannt und Verfahren ausgesetzt habe, in denen kein Musterfest- stellungsantrag nach § 1 KapMuG hätte gestellt werden können und die des- halb von § 7 Abs. 1 KapMuG von vornherein nicht erfasst würden. Diese Vor- aussetzungen lägen hier nicht vor, weil die Beklagte eine der Musterbeklagten sei. Es sei somit nicht zweifelhaft, dass gegen die Beklagte ein Musterfeststel- lungsverfahren durchgeführt werden könne. Nach Bekanntmachung des Mus- terverfahrens gemäß § 6 KapMuG sei die Verfahrensstellung von anderen Ge- 5 - 4 - richten in anderen Verfahren nicht überprüfbar. Der Umstand, dass der Kläger seine Ansprüche daneben auf weitere Sachverhalte stütze, die nicht den Ge- genstand eines Musterfeststellungsantrags gemäß § 1 Abs. 1 KapMuG darstell- ten, führe zu keiner anderen Beurteilung. § 7 Abs. 1 KapMuG spreche nur von dem Verfahren als Ganzes und unterscheide nicht nach unterschiedlichen Streitgegenständen. Bei der hier vorliegenden alternativen Häufung von Streit- gegenständen habe der Kläger hinzunehmen, dass es dem erkennenden Ge- richt frei stehe, welchen der Sachverhalte es als Erstes prüfe. Mit der - vom Beschwerdegericht zugelassenen - Rechtsbeschwerde be- gehrt der Kläger die Aufhebung des Beschlusses des Beschwerdegerichts und der Aussetzungsentscheidung des Landgerichts. 6 II. Die statthafte Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) ist be- gründet. 7 1. Rechtsfehlerhaft ist das Beschwerdegericht der Ansicht, der Ausset- zungsbeschluss des Landgerichts sei gemäß § 7 Abs. 1 Satz 4 KapMuG unan- fechtbar. § 7 Abs. 1 KapMuG findet auf das Streitverhältnis der Parteien inso- weit keine Anwendung, als Ansprüche aus vorvertraglicher Aufklärungspflicht- verletzung der Beklagten aus dem Darlehensverhältnis bzw. Ansprüche aus einem Widerruf nach dem Verbraucherdarlehensrecht im Streit sind (vgl. Se- natsbeschluss vom 30. November 2010 - XI ZB 23/10, WM 2011, 110 ff.). Da- her ist die auf § 7 Abs. 1 KapMuG gestützte Aussetzung des gesamten Rechts- streits durch das Landgericht unzulässig. 8 - 5 - a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können Rechtsstreitigkeiten, in denen Schadensersatzansprüche auf vertraglicher Grundlage oder aus § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 und 3 BGB bzw. aus der soge- nannten Prospekthaftung im weiteren Sinne geltend gemacht werden, von vornherein nicht Gegenstand eines Musterverfahrens nach § 1 Abs. 1 KapMuG sein. Das gilt auch dann, wenn sich die Haftung aus der Verwendung eines feh- lerhaften Prospektes im Zusammenhang mit einer Beratung oder einer Vermitt- lung ergibt (vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 30. November 2010 - XI ZB 23/10, WM 2011, 110 Rn. 11 mwN). 9 b) Das gilt auch für Ansprüche des Anlegers gegen die die Anlage finan- zierende Bank wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzungen aus dem Darlehensverhältnis, wie sie hier in Rede stehen. Solche Ansprüche, die der Kläger hier neben einem Anspruch aus Prospekthaftung im engeren Sinne gel- tend macht, können nicht Gegenstand eines Musterverfahrens sein. Das gilt auch dann, wenn die Haftung - etwa aus einem Wissensvorsprung - die Kennt- nis von einer durch fehlerhafte Prospektangaben begangenen arglistigen Täu- schung voraussetzt (vgl. Senatsbeschluss vom 30. November 2010 - XI ZB 23/10, WM 2011, 110 Rn. 14 mwN). Erst Recht gilt dies für Ansprüche, die auf ein Widerrufsrecht nach den Verbraucherdarlehensvorschriften gestützt wer- den. 10 c) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts ändert die Tatsache, dass die Beklagte auch als Prospektverantwortliche nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im engeren Sinne in Anspruch genommen wird, nichts daran, dass über die daneben geltend gemachten Ansprüche aus vertraglichen oder vorvertraglichen Pflichtverletzungen bzw. aus dem Widerruf des Darlehensver- trages zu entscheiden ist, bevor eine Aussetzung nach dem KapMuG in Be- 11 - 6 - tracht kommt (vgl. Senatsbeschluss vom 30. November 2010 - XI ZB 23/10, WM 2011, 110 Rn. 15 mwN). 12 Den Prospekthaftungsansprüchen im engeren Sinne liegt ein anderer Lebenssachverhalt zugrunde als den Ansprüchen wegen einer Aufklärungs- pflichtverletzung aus dem Darlehensverhältnis oder eines Widerrufs des Darle- hensvertrages. Ein fehlerhafter Prospekt führt nicht notwendig zur Haftung des Darlehensgebers, ein fehlerfreier Prospekt schließt seine Haftung nicht notwen- dig aus. Das gilt erst recht für Ansprüche wegen Widerrufs des Darlehensver- trages. Es fehlt daher an gleichgerichteten Interessen, die allein durch das KapMuG gebündelt werden sollen Auch gebietet das Gebot effektiven Rechts- schutzes eine Entscheidung über die nicht dem Anwendungsbereich des KapMuG unterliegenden Sachverhalte. Denn wenn die Klage gegen die Beklag- te als Darlehensgeberin begründet sein sollte, wären dem Kläger Verzögerun- gen und Kosten wegen eines Verfahrens, das auf den Erfolg seiner Klage kei- nen Einfluss hat, nicht zuzumuten (vgl. Senatsbeschluss vom 30. November 2010 - XI ZB 23/10, WM 2011, 110 Rn. 16 mwN). Aufgrund des Sach- und Streitstandes kann eine Haftung der Beklagten als Darlehensgeberin unter dem Gesichtspunkt einer vorvertraglichen Aufklä- rungspflichtverletzung nicht ohne weiteres verneint werden. Das Landgericht muss diesem Sachvortrag daher nachgehen und auch unter Einbeziehung der bereits durchgeführten umfangreichen Beweisaufnahme prüfen, ob der An- spruch des Klägers gegen die Beklagte wegen vorvertraglicher Aufklärungs- pflichtverletzung gegeben ist. 13 - 7 - 2. Eine Kostenentscheidung ergeht nicht. Die Kosten des Beschwerde- verfahrens bilden einen Teil der Kosten des Rechtsstreits, die unabhängig vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens die nach §§ 91 ff. ZPO in der Sache unter- liegende Partei zu tragen hat (vgl. Senatsbeschluss vom 30. November 2010 - XI ZB 23/10, WM 2011, 110 Rn. 18 mwN). 14 Wiechers Ellenberger Maihold Matthias Pamp Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 20.05.2010 - 32 O 10991/08 - OLG München, Entscheidung vom 19.08.2010 - 19 W 1571/10 -