Entscheidung
4 StR 487/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 StR 487/10 vom 27. Januar 2011 in der Strafsache gegen wegen versuchter sexueller Nötigung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Januar 2011, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann, Richterinnen am Bundesgerichtshof Solin-Stojanović, Roggenbuck, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Franke, Bender als beisitzende Richter, Staatsanwältin als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsan- waltschaft wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 3. Mai 2010, soweit der Angeklagte verurteilt wor- den ist, mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landge- richts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter sexueller Nöti- gung zu der Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Vom Vorwurf einer weiteren versuchten Vergewaltigung hat es den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigespro- chen. Mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten, auf die Sachrüge gestützten Revision, die, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, vom Generalbundesanwalt vertreten wird, greift die Staatsanwaltschaft den Frei- spruch an und rügt zum Schuldspruch, dass die Strafkammer die Vorausset- zungen der Qualifikationstatbestände des § 177 Abs. 3 Nr. 2 StGB und § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB verneint und den Angeklagten nicht auch wegen tateinheitlich begangener gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB ver- 1 - 4 - urteilt hat. Der Angeklagte wendet sich mit seinem die Verletzung materiellen Rechts geltend machenden Rechtsmittel gegen die Verurteilung. Während die Revision des Angeklagten in vollem Umfang Erfolg hat, ist das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft nur insoweit begründet, als es sich gegen die der Verurteilung zu Grunde liegende rechtliche Würdigung des Land- gerichts richtet. 2 I. 1. Nach den zum Schuldspruch getroffenen Feststellungen suchte die Geschädigte, die als Sozialarbeiterin für die praktische Betreuung des - unter epileptischen Krampfanfällen leidenden und eine leichte Intelligenzminderung aufweisenden - Angeklagten bei der Organisation seines Alltags zuständig war, am 23. April 2009 gegen 14.00 Uhr den Angeklagten in seiner Wohnung auf. Anders als bei früheren Besuchen, bei denen sie zumeist von einem anderen Betreuten begleitet worden war, kam die Geschädigte allein in die Wohnung, wo sie vom Angeklagten erwartet und freundlich begrüßt wurde. Im Verlaufe des sich anschließenden Gesprächs stand der Angeklagte von seinem Platz auf der Eckcouch, auf der er der Geschädigten gegenüber gesessen hatte, auf, griff nach einer Flasche Selters, die hinter dem Sitzplatz der Geschädigten stand, und trank einen Schluck aus der Flasche, während die Geschädigte sich nach vorne beugte, um etwas in ihrer Tasche zu suchen. 3 Spätestens zu diesem Zeitpunkt fasste der Angeklagte den Plan, die Anwesenheit der Geschädigten für ein sexuelles Erlebnis zu nutzen, wobei er ihren möglichen Widerstand von vornherein unterbinden und sie zwingen wollte, sich seinen noch nicht näher definierten sexuellen Wünschen zu fügen. Hierzu 4 - 5 - langte er zu einer ebenfalls hinter dem Sitzplatz der Geschädigten stehenden Flasche eines Haushaltsreinigers, der bei Haut- oder Augenkontakt zu Reizun- gen oder Entzündungen führen kann, im Übrigen aber nicht als umwelt- oder gesundheitsschädlich eingestuft ist. Seitlich hinter der Geschädigten stehend gab der Angeklagte ohne Vorwarnung einen Sprühstoß des Reinigungsmittels aus der Sprühflasche in Richtung der Gesichts- und Augenpartie der Geschä- digten ab, um sie auf diese Weise vorübergehend zu blenden und ihr die Mög- lichkeit zu nehmen, sich wirksam gegen seinen beabsichtigten Zugriff zur Wehr zu setzen. Tatsächlich traf der Sprühstoß die rechte Gesichtshälfte und das rechte Auge der Geschädigten, die einer weiteren Beeinträchtigung dadurch entgehen konnte, dass sie ihr Gesicht reflexartig zur Seite drehte. Die völlig ü- berraschte Geschädigte verspürte ein Brennen im rechten Auge und erschrak heftig. Der Angeklagte ließ die Flasche fallen und griff von hinten um die Ge- schädigte herum, um ihr Mund und Nase zuzuhalten. Mit beiden Armen drückte er zudem ihren nach vorne gebeugten Oberkörper zurück in den Sitz und for- derte sie wiederholt auf, ruhig zu bleiben. Als die Geschädigte den Anschein erweckte, sich nicht wehren zu wollen, hielt der Angeklagte die Zeit für gekom- men, sie in Richtung des an der anderen Wand befindlichen Bettes zu ziehen. Er forderte sie auf, aufzustehen und mitzukommen. Als die Geschädigte be- merkte, dass der Angeklagte sie nicht aus der Wohnung werfen wollte, sondern sie in Richtung seines Bettes zerrte, begann sie sich zu wehren und den Ange- klagten von sich zu drücken. Der Angeklagte forderte sie auf, still zu sein, drückte sie zurück gegen die Rückenlehne der Couchgarnitur und versuchte, um ihren Widerstand zu unterbinden und sie insbesondere am Schreien zu hin- dern, ihren Mund mit einem Stück Stoff zu verstopfen, was an der Gegenwehr der Geschädigten scheiterte. Im weiteren Verlauf der Auseinandersetzung ge- lang es der Geschädigten schließlich trotz der Bemühungen des Angeklagten, sich ihrer zu bemächtigen, die Wohnungstür zu öffnen und mehrmals laut um - 6 - Hilfe zu rufen. Der Angeklagte, der erwartete, dass die Hilferufe gehört und be- achtet würden, sah seinen Plan, doch noch die Oberhand über die Geschädigte zu gewinnen und sie zu sexuellen Handlungen nötigen zu können, als geschei- tert an. Er ließ nunmehr von der Geschädigten ab, die daraufhin die Wohnung verließ. Die Geschädigte erlitt Hämatome an den Oberarmen, eine Prellung am Lendenwirbel und eine vorübergehende Reizung des rechten Auges ohne Be- einträchtigung der Sehkraft. Nach der Tat rief der Angeklagte spontan die Not- rufnummer der Polizei an und teilte dem diensthabenden Polizeibeamten mit, dass er soeben "eine Frau überfallen" habe. 5 2. In der Anklage der Staatsanwaltschaft Magdeburg vom 28. Januar 2010 ist dem Angeklagten des Weiteren zur Last gelegt worden, am 27. März 2008 versucht zu haben, eine Bekannte, in deren Wohnung er sich zum Kaffeetrinken aufgehalten habe, gewaltsam zum Geschlechtsverkehr zu zwin- gen, indem er sich in Ausführung seines Tatplans hinter die Geschädigte bege- ben und sie festgehalten habe. Der Geschädigten sei es jedoch gelungen, sich zu wehren und den Angeklagten aus der Wohnung zu werfen. Von diesem An- klagevorwurf hat sich die Strafkammer nicht zu überzeugen vermocht, weil die Geschädigte als Zeugin in der Hauptverhandlung und in ihrer polizeilichen Ver- nehmung voneinander abweichende Angaben zum Geschehensablauf gemacht hat. 6 - 7 - II. Revision des Angeklagten7 Die Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung der Verurteilung. Der Schuldspruch wegen versuchter sexueller Nötigung hält einer rechtlichen Prü- fung nicht stand, weil die Feststellungen zur subjektiven Tatseite nicht tragfähig begründet sind. 8 Die zur richterlichen Überzeugung erforderliche persönliche Gewissheit des Richters setzt objektive Grundlagen voraus, die aus rationalen Gründen den Schluss erlauben, dass das festgestellte Geschehen mit der Wirklichkeit übereinstimmt. Das ist der Nachprüfung durch das Revisionsgericht zugänglich. Deshalb müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen, verstandesmäßig einsehbaren Tatsachengrundlage be- ruht und die vom Gericht gezogene Schlussfolgerung nicht etwa nur eine An- nahme ist oder sich als bloße Vermutung erweist, die letztlich nicht mehr als einen Verdacht zu begründen vermag (BGH, Beschluss vom 24. Juni 1982 - 4 StR 183/82, NStZ 1982, 478; vom 6. April 1990 - 2 StR 627/89, BGHR StPO § 261 Identifizierung 6; vom 8. November 1996 - 2 StR 534/96, BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 26; vgl. auch BVerfG, NJW 2008, 3346, 3347 f.). 9 Diesen Anforderungen werden die Ausführungen im angefochtenen Ur- teil zur subjektiven Tatseite nicht gerecht. Ihre Feststellungen zu einem auf die Erzwingung sexueller Handlungen gerichteten Nötigungsvorsatzes des Ange- klagten stützt die Strafkammer zum einen darauf, dass die Geschädigte nach ihren Bekundungen in der Hauptverhandlung auf Grund der Bemühungen des Angeklagten, sie in Richtung des Bettes zu zerren, ein sexuelles Motiv ange- 10 - 8 - nommen und dieses als einzig möglichen Beweggrund des Angeklagten erach- tet habe. Zum anderen verweist das Landgericht auf die in dem Telefonat mit der Polizei gemachte Äußerung des Angeklagten, "eine Frau überfallen" zu ha- ben, mit welcher der Angeklagte eine sexuelle Absicht eingeräumt habe. Beide Gesichtspunkte sind nicht tragfähig. Die subjektiven Eindrücke, die ein Tatopfer auf Grund der Vorgehensweise des Täters von dessen Beweggründen gewon- nen hat, können für die Beantwortung der Frage nach den tatsächlichen hand- lungsleitenden Motiven des Täters allenfalls als ergänzendes, für sich genom- men kaum aussagekräftiges Beweisanzeichen herangezogen werden. Sie ver- mögen aber eine eigenständige Würdigung des objektiven Geschehensablaufs durch den Tatrichter nicht zu ersetzen. Eine solche Bewertung hat das Landge- richt nicht vorgenommen. Der Äußerung des Angeklagten in dem nach der Tat mit der Polizei geführten Telefonat ist lediglich zu entnehmen, dass der Ange- klagte eine Frau überraschend in nicht näher konkretisierter Weise angegriffen hat. Ein darüber hinausgehender Aussagegehalt kommt dieser Bemerkung nicht zu. Insbesondere bleibt gerade offen, welche subjektive Zielrichtung dem Angriff zu Grunde lag. Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann daher aus der Äußerung des Angeklagten, eine Frau überfallen zu haben, nicht auf eine bestimmte Tatmotivation des Angeklagten geschlossen werden. In der neuerlichen Hauptverhandlung wird zu prüfen sein, ob auf der Grundlage des neu festzustellenden objektiven Geschehensablaufs tragfähige Feststellungen zur subjektiven Tatseite getroffen werden können, welche einen auf die Erzwingung sexueller Handlungen gerichteten Nötigungsvorsatz des Angeklagten belegen. 11 - 9 - III. Revision der Staatsanwaltschaft12 1. Mit ihrer sich gegen den Schuldspruch des angefochtenen Urteils rich- tenden Revision beanstandet die Staatsanwaltschaft zu Recht, dass die Straf- kammer die Anwendung der Qualifikationsnorm des § 177 Abs. 3 Nr. 2 StGB mit rechtlich unzutreffender Begründung verneint und die tatbestandlichen Vor- aussetzungen des § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB sowie einer gefährlichen Körperver- letzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht erschöpfend geprüft hat. 13 a) Der Qualifikationstatbestand des § 177 Abs. 3 Nr. 2 StGB setzt nicht voraus, dass der Täter das Werkzeug oder Mittel schon von vornherein bei sich führt, um es bei der Tat zur Verhinderung oder Überwindung des Widerstands des Opfers einzusetzen. Vielmehr ist es ausreichend, dass der Täter das Tat- mittel zu irgendeinem Zeitpunkt der Tatbegehung einsatzbereit bei sich hat, wo- für es auch genügt, wenn er es erst am Tatort ergreift (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 1999 - 1 StR 654/98, NStZ 1999, 242; Beschluss vom 26. Oktober 2000 - 3 StR 433/00, NStZ 2001, 246; Urteil vom 10. April 2003 - 3 StR 420/02, NStZ- RR 2003, 202; Fischer, StGB, 58. Aufl., § 177 Rn. 81 m.w.N.). Danach hat der Angeklagte sowohl die Sprühflasche mit dem Haushaltsreiniger als auch das bei dem Versuch der Knebelung des Tatopfers verwendete Stück Stoff im Sinne des § 177 Abs. 3 Nr. 2 StGB bei sich geführt. Dass diese Gegenstände vor ge- fasster Verwendungsabsicht bereits in der Wohnung vorhanden waren, ist da- bei entgegen der Ansicht der Strafkammer ohne Belang. 14 - 10 - b) Ein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB wird nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht nur dann benutzt, wenn der Täter ein generell gefährliches Tatmittel einsetzt, sondern auch, wenn sich die objektive Gefährlichkeit des eingesetzten Gegenstandes erst aus der konkreten Art seiner Verwendung ergibt, die geeignet ist, erhebliche Verletzun- gen herbeizuführen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2000 - 4 StR 464/00, BGHSt 46, 225, 228; Urteil vom 4. April 2007 - 2 StR 34/07, BGHSt 51, 276, 278; vom 10. April 2003 - 3 StR 420/02 aaO; Beschluss vom 17. Septem- ber 2003 - 2 StR 254/03, NStZ 2004, 261; vom 8. Februar 2006 - 2 StR 575/05, StV 2006, 416). Die Gefährlichkeit des Tatmittels kann sich gerade daraus er- geben, dass ein Gegenstand bestimmungswidrig gebraucht wird. Auch für die Beurteilung der Frage, ob eine Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB mittels eines gefährlichen Werkzeugs begangen worden ist, kommt es maßgeblich darauf an, ob der gebrauchte Gegenstand nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach der Art seiner Benutzung im Einzelfall geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen zuzufügen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 5. September 2006 - 4 StR 313/06, NStZ 2007, 95; Fischer, aaO, § 224 Rn. 9 m.w.N.). 15 Werkzeug im Sinne der Vorschriften der § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB und § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB ist jeder bewegliche Gegenstand, mit dem gleich auf welche Weise auf den Körper des Opfers eingewirkt werden kann. Die vom An- geklagten verwendete, einen Haushaltsreiniger beinhaltende Sprühflasche stellt ebenso wie ein Reizgassprühgerät (BGH, Beschluss vom 10. August 1995 – 4 StR 452/95; Urteil vom 12. Oktober 1999 – 1 StR 417/99, NStZ 2000, 87, 88) oder ein Pfeffersprayer (BGH, Beschluss vom 1. März 2001 – 4 StR 31/01, NZV 2001, 352, 353) ein solches Werkzeug dar, ohne dass es darauf ankommt, ob die Reinigerflüssigkeit als solche dem Werkzeugbegriff unterfällt (vgl. 16 - 11 - Stree/Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl., § 224 Rn. 6; MünchKommStGB/Hardtung § 224 Rn. 14, 20; a.A. OLG Dresden NStZ-RR 2009, 337). Bei der Prüfung, ob der Angeklagte die Sprühflasche bei der Tatbe- gehung als gefährliches Werkzeug eingesetzt hat, hätte sich die Strafkammer mit der jedenfalls nicht fern liegenden Möglichkeit auseinandersetzen müssen, dass der vom Angeklagten versprühte Haushaltsreiniger seiner stofflichen Zu- sammensetzung nach bei einem Sprühstoß gegen die Gesichts- und Augenpar- tie des Opfers geeignet war, erhebliche Verletzungen zu verursachen. Hierzu wären nähere – gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines Sachverständigen zu treffende – Feststellungen zu den möglichen Wirkungen des Reinigers auf Haut und Augen eines Menschen erforderlich gewesen. 2. Hinsichtlich des Teilfreispruchs erweist sich die Revision der Staats- anwaltschaft dagegen als unbegründet. Der Freispruch des Angeklagten vom Vorwurf der versuchten Vergewaltigung zum Nachteil einer weiteren Geschä- digten hält rechtlicher Prüfung stand. 17 Allerdings hat es das Landgericht versäumt, die von ihm zum Anklage- vorwurf getroffenen tatsächlichen Feststellungen in den Urteilsgründen näher darzustellen. Bei einem Freispruch aus tatsächlichen Gründen müssen grund- sätzlich nach der Mitteilung des Anklagevorwurfs im Urteil zunächst diejenigen Feststellungen in einer geschlossenen Darstellung bezeichnet werden, die der Tatrichter für erwiesen hält, bevor er in der Beweiswürdigung dartut, aus wel- chen Gründen er die für einen Schuldspruch notwendigen zusätzlichen Fest- stellungen nicht treffen konnte (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 23. Juli 2008 - 2 StR 150/08, BGHSt 52, 314, 315; vom 9. Juni 2005 - 3 StR 269/04, BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 14 m.w.N.). Diese Anforderungen sind kein Selbstzweck, sondern sollen dem Revisionsgericht die Prüfung ermöglichen, ob 18 - 12 - dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind, insbesondere ob der den Ent- scheidungsgegenstand bildende Sachverhalt erschöpfend gewürdigt ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 267 Rn. 33). Im vorliegenden Fall wird die revisionsgerichtliche Überprüfung der den Freispruch tragenden Erwägungen durch die Urteilsausführungen hinlänglich ermöglicht. Die Urteilsgründe geben die sich widersprechenden Angaben, welche die Geschädigte als Zeugin in der Hauptverhandlung sowie in ihrer polizeilichen Vernehmung am 18. Mai 2009 zu dem Tatvorwurf gemacht hat, in ihrem we- sentlichen Inhalt wieder. Darüber hinaus teilen sie mit, dass die Geschädigte in der Hauptverhandlung auf Vorhalt ihrer widersprüchlichen Aussagen bekundet hat, dass sich das Tatgeschehen auch so wie bei der Polizei geschildert zuge- tragen haben könne, sie sich aber nicht mehr genau erinnere. Dass sich die 19 - 13 - Strafkammer auf Grund der Widersprüchlichkeit der Bekundungen der Geschä- digten und des Fehlens sonstiger von den Angaben der Geschädigten unab- hängiger Beweisanzeichen außer Stande gesehen hat, sich von einem Ge- schehensablauf zu überzeugen, der ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Angeklagten belegt, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Ernemann Solin-Stojanović Roggenbuck Franke Bender