Entscheidung
VII ZB 5/08
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 5/08 vom 27. Januar 2011 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Januar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, die Richterin Safari Chabestari, den Richter Halfmeier und den Richter Prof. Leupertz beschlossen: Die Anhörungsrüge des Schuldners vom 22. Dezember 2010 ge- gen den Beschluss des Senats vom 25. November 2010 wird zu- rückgewiesen. Gründe: 1. Während des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist über das Vermögen des die Beschwerde führenden Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Nach Anhörung des bestellten Treuhänders hat der Senat am 25. No- vember 2010 über die Rechtsbeschwerde entschieden. Gegen diesen Be- schluss hat der Schuldner die Anhörungsrüge erhoben und eine Fortführung des Verfahrens insoweit beantragt, als der Senat über den Vollstreckungs- schutz hinsichtlich des Vertrags Nr. 328 600 235 entschieden hat. 1 2. Ob der Schuldner als nicht mehr am Verfahren formell beteiligte Partei die Anhörungsrüge zulässigerweise erheben konnte, kann dahinstehen. Denn die Anhörungsrüge ist unbegründet. 2 Der Senat hat den vom Schuldner geltend gemachten Gesichtspunkt ge- prüft und für nicht durchgreifend erachtet. Denn der Vortrag im Schriftsatz vom 6. November 2007 zum Verzicht auf das Recht zur Kapitalzahlung, auf den die Rechtsbeschwerdebegründung verweist, bezieht sich - anders als der Schuld- ner meint - nicht auf den Vertrag Nr. 328 600 235, sondern auf denjenigen zum 3 - 3 - Vertrag Nr. 288 718 241. Das ergibt sich aus dem Zusammenhang, in dem der Vortrag steht. Die genannte Vertragsnummer, das mit dem 1. Dezember 2004 angeführte Datum des Beginns des Rentenbezugs und das Zitat einer Passage des Vertrages beziehen sich auf den Vertrag Nr. 288 718 241. Der Vortrag des Schuldners, er habe auf das ihm bis Rentenbeginn am 1. Dezember 2004 ein- geräumte Kapitalwahlrecht verzichtet, wäre im Hinblick auf den Vertrag Nr. 328 600 235 zudem unverständlich, denn dieser lässt die Realisierung des Rückkaufswerts bis zum 1. Dezember 2024 zu. Dem als übergangen gerügten Vortrag entsprechende Ausführungen zum Vertrag Nr. 328 600 235 hat der Schuldner hingegen nicht angebracht. Kniffka Kuffer Safari Chabestari Halfmeier Leupertz Vorinstanzen: AG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.10.2007 - 661 M 634/07 - LG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.12.2007 - 25 T 688/07 -