Entscheidung
3 StR 502/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
3mal zitiert
1Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 502/10 vom 1. Februar 2011 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts - zu 1. auf dessen Antrag - am 1. Februar 2011 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 464 Abs. 3 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Oldenburg vom 22. September 2010 im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte der besonders schwe- ren räuberischen Erpressung und der Beihilfe zur Geldfäl- schung schuldig ist. Die weitergehende Revision wird verworfen. 2. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kosten- entscheidung des vorbezeichneten Urteils wird als unzulässig verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er- pressung und wegen Beihilfe zur Geldfälschung in drei Fällen zu der Jugend- strafe von drei Jahren verurteilt und die Beseitigung des Strafmakels einer Vor- verurteilung widerrufen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf 1 - 3 - die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. In der Begründungsschrift vom 9. November 2010 beanstandet er zudem, das Landgericht habe ihm zu Unrecht die Kosten und Auslagen des Verfahrens auferlegt (§§ 74, 109 Abs. 2 JGG). Auf die Sachrüge ist aus den Gründen der Antragsschrift des General- bundesanwalts der Schuldspruch wie aus der Beschlussformel ersichtlich abzu- ändern; die weitergehende Revision ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Insbesondere führt die Änderung des Schuldspruchs aus den vom Gene- ralbundesanwalt ebenfalls zutreffend dargelegten Gründen nicht zur Aufhebung der verhängten Jugendstrafe. 2 Soweit der Angeklagte eine Abänderung des Ausspruchs über die Tra- gung der Kosten und Auslagen auch für den Fall seines Unterliegens mit der Revision gegen die Hauptentscheidung begehrt, hat der Senat das Rechtsmittel als - insoweit ausschließlich statthafte - sofortige Beschwerde zu behandeln 3 - 4 - (§ 464 Abs. 3 StPO). Diese ist unzulässig, denn der Beschwerdeführer hat erst nach Ablauf der Wochenfrist des § 311 Abs. 2 StPO erklärt, die Überprüfung des Urteils solle sich auch auf die Nebenentscheidung erstrecken (Meyer- Goßner, StPO, 53. Aufl., § 464 Rn. 21). Becker von Lienen Hubert Schäfer Mayer