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Entscheidung

4 StR 616/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 616/10 vom 3. Februar 2011 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Februar 2011 ein- stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Essen vom 9. August 2010 wird als unbegründet ver- worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi- onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An- geklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend zum Antrag des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Die Anordnung der Sicherungsverwahrung ist auch auf der Grundlage der Regelung des § 66 Abs. 2 StGB gerechtfertigt, für welche sich die Frage einer konventionswidrigen Rückwirkung (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Mai 2010 – 4 StR 577/09, NStZ 2010, 567; v. 20. Januar 2011 – 4 StR 650/10) hier nicht stellt. Ob sich die aus § 265 Abs. 1 und 2 StPO resultierende Hinweis- pflicht auf die einzelnen Anordnungstatbestände des § 66 StGB erstreckt (vgl. BGH, Beschluss vom 2. September 2009 - 5 StR 311/09, BGHR StPO § 265 Abs. 2 Hinweispflicht 10; Urteil vom 26. November 2003 - 2 StR 291/03, NJW 2004, 1187; Beschluss vom 16. Januar 2003 - 1 StR 512/02), kann der Senat offen lassen, weil auszuschließen ist, dass sich der Angeklagte bei Erteilung eines solchen Hinweises erfolgversprechender als geschehen hätte verteidigen können. Für das bei der Anwendung der Bestimmungen des § 66 Abs. 2 und - 3 - Abs. 3 Satz 2 StGB jeweils auszuübende Ermessen gelten die gleichen Grund- sätze (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Januar 2003 - 1 StR 512/02). Ernemann Roggenbuck Cierniak Mutzbauer Bender