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4 StR 636/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 636/10 vom 3. Februar 2011 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Februar 2011 ge- mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 22. Juni 2010 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Aus- spruch "der Angeklagte F. wird unter Einbeziehung der Einzelstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Ros- tock vom 11.05.2009 (Az. 11 KLs 2/08), dessen Gesamt- freiheitsstrafe aufgelöst wird, und unter Einbeziehung der Einzelstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Rostock vom 13.12.2007 (Az. 18 KLs 6/06) wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen gewerbsmäßigen Ein- schleusens von Ausländern zu einer Gesamtfreiheitsstra- fe von 1 (einem) Jahr und 6 (sechs) Monaten verurteilt" entfällt. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit- tels zu tragen. Gründe: Die Verurteilung des Angeklagten F. zu der im Beschlusstenor be- zeichneten (ersten) Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten hatte zu entfallen. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 10. Januar 2011 zutreffend ausgeführt hat, war das Landgericht wegen der Zä- surwirkung des Urteils vom 13. Dezember 2007 gehindert, insoweit gemäß § 55 1 - 3 - Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Juli 2007 - 4 StR 266/07, NStZ-RR 2007, 369, 370, und vom 21. Juli 2009 - 5 StR 269/09). Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions- rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). 2 Der nur geringfügige Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den An- geklagten gemäß § 473 Abs. 4 StPO teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen. 3 Ernemann Roggenbuck Cierniak Mutzbauer Bender