Entscheidung
IX ZB 213/08
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 213/08 vom 3. Februar 2011 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 3. Februar 2011 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 27. August 2008 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 2 als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 644,50 € festgesetzt. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache keine grund- sätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Siche- rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbe- schwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). Deshalb kann offen bleiben, ob die Rechtsbeschwerde nach § 7 InsO, die eine erste statthafte Beschwerde nach § 6 InsO voraussetzt, eröffnet oder sogar unstatthaft ist. 1 1. Die geltend gemachte Verletzung des Justizgewährungsanspruchs liegt nicht vor. 2 - 3 - Das vom Insolvenzgericht herangezogene Verfahren aufsichtsrechtlicher Anordnungen (§ 58 InsO) entzieht dem Rechtsbeschwerdeführer nicht den grundgesetzlich geschützten Justizgewährungsanspruch. Das aufsichtsrechtli- che Verfahren nach § 58 InsO sieht nach seiner gesetzlichen Ausgestaltung gegen die einzelnen Anordnungen kein förmliches Rechtsmittel (vgl. BGH, Beschl. v. 1. Oktober 2002 - IX ZB 53/02, ZIP 2002, 2223, 2224), sondern nur den Rechtsbehelf der Rechtspflegererinnerung (vgl. § 11 Abs. 2 RPflG) vor. Dies ist verfassungsrechtlich ausreichend (vgl. BVerfG-K WM 2010, 218, 219). Die sofortige Beschwerde ist erst eröffnet, sobald das Insolvenzgericht zur Durchsetzung seiner Anordnung gegen den Insolvenzverwalter ein Zwangsgeld anordnen sollte (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 3 InsO). Ebenso sind hinreichende Rechtsverteidigungsmöglichkeiten für den Rechtsbeschwerdeführer gegeben, wenn das Insolvenzgericht die Einforderung des Rückzahlungsbetrags einem Sonderverwalter übertragen sollte. Dieser abgestufte Rechtsschutz entspricht dem das Insolvenzverfahren beherrschenden Beschleunigungsgebot (vgl. BVerfG aaO S. 220). 3 - 4 - 2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 4 InsO, § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 4 Kayser Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: AG Dresden, Entscheidung vom 12.12.2006 - 551 IN 434/04 - LG Dresden, Entscheidung vom 27.08.2008 - 5 T 79/07 -