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Entscheidung

IX ZR 129/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 129/10 vom 3. Februar 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin Möhring am 3. Februar 2011 beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 28. Juni 2010 gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen. Den Parteien wird Gelegenheit gegeben, bis zum 20. März 2011 Stellung zu nehmen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 14.387,79 € festgesetzt. Gründe: Ein Zulassungsgrund greift nicht ein; auch hat das Berufungsgericht je- denfalls im Ergebnis zutreffend entschieden (§ 552a ZPO). 1 Der Klägerin kann nicht gefolgt werden, soweit sie sich gegen die Würdi- gung des Berufungsgerichts wendet, sie habe unstreitig gestellt, dass eine kon- kludente Genehmigung der Lastschriften nicht stattgefunden habe. Dabei han- delt es sich um eine tatbestandliche Feststellung (§ 314 ZPO), die mangels ei- 2 - 3 - nes von der Klägerin gestellten Tatbestandsberichtigungsantrags für das Revi- sionsverfahren bindend ist (BGH, Urt. v. 10. Dezember 2009 - IX ZR 206/08, WM 2010, 136 Rn. 11). Da die Lastschrift nicht genehmigt worden war, ist der künftigen Masse durch den Lastschriftwiderruf kein Vermögenswert zugeflossen. Damit scheidet ein Anspruch aus Massebereicherung aus. 3 Kayser Gehrlein Fischer Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Würzburg, Entscheidung vom 19.01.2010 - 11 O 658/09 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 28.06.2010 - 4 U 25/10 -