Entscheidung
IX ZR 231/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 231/09 vom 3. Februar 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 3. Februar 2011 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 25. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 13. November 2009 wird auf Kosten der Klägerin zu- rückgewiesen. Der Streitwert wird auf 81.676,71 € festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.1 1. Gegen die die angefochtene Entscheidung tragende Erwägung, dass der Beklagten wegen der bestehenden Rechtsunsicherheit im Blick auf den Lastschriftwiderspruch keine Pflichtverletzung angelastet werden kann, wird ein durchgreifender Zulassungsgrund nicht geltend gemacht. 2 - 3 - Zum Zeitpunkt des Widerspruchs gegen die Lastschrift Anfang des Jah- res 2007 durfte die Beklagte als vorläufige Insolvenzverwalterin mit Zustim- mungsvorbehalt davon ausgehen, zu einem solchen Widerspruch berechtigt zu sein (BGH, Urteil vom 4. November 2004 - IX ZR 22/03, BGHZ 161, 49, 52). Der Insolvenzverwalter handelt jedenfalls nicht schuldhaft, wenn er sich bei rechtlichen Zweifelsfragen nach sorgfältiger Prüfung eine Rechtsansicht gebil- det hat, die sich mit guten Gründen vertreten lässt (MünchKomm-InsO/Brandes 2. Aufl. §§ 60, 61 Rn. 92; Jaeger/Gerhardt, InsO § 60 Rn. 119, 120). 3 2. Soweit das Berufungsgericht angenommen hat, der von der Beklagten erklärte Lastschriftwiderruf sei mangels einer vorherigen Genehmigung der Lastschrift durch die Schuldnerin nicht ins Leere gegangen, ist ein Zulassungs- grund nicht gegeben. 4 Das Berufungsgericht hat in Einklang mit der höchstrichterlichen Recht- sprechung angenommen, dass mangels einer Erklärung der Schuldnerin ge- genüber der kontoführenden Sparkasse eine Genehmigung der Lastschrift aus- scheidet (BGH, Urteil vom 6. Juni 2000 - XI ZR 258/99, BGHZ 144, 349, 353). Überdies war der Widerspruch der Beklagten aufgrund einer nach beiden Sei- ten hin interessengerechten Auslegung (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2009 - IX ZR 214/08, WM 2010, 365, 366 f Rn. 14) dahin zu verstehen, dass er 5 - 4 - sich nur auf seitens der Schuldnerin noch nicht genehmigte Lastschriften be- zieht. Kayser Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: LG Kassel, Entscheidung vom 06.08.2008 - 4 O 1725/07 - OLG Frankfurt in Kassel, Entscheidung vom 13.11.2009 - 25 U 111/08 -