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Entscheidung

AnwZ (B) 6/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 6/10 vom 7. Februar 2011 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richterinnen Lohmann und Dr. Fetzer sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Quaas und Dr. Braeuer nach mündlicher Verhandlung am 7. Februar 2011 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein- Westfalen vom 18. September 2009 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande- nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt. Gründe: I. Der Antragsteller ist seit 1999 im Bezirk der Antragsgegnerin als Rechts- anwalt zugelassen. Mit Bescheid vom 15. Juni 2009 widerrief die Antragsgeg- nerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermö- gensverfalls. Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der An- tragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde. 1 - 3 - II. 2 Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 215 Abs. 3 BRAO, § 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO a.F.), hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. 3 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt- schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, die Interessen der Rechtsuchenden sind hierdurch nicht gefährdet. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlass des angefochtenen Bescheids der Antragsgegnerin gegeben. a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne- te, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind das Erwirken von Schuldtiteln und Vollstre- ckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Be- schluss vom 8. Februar 2010 - AnwZ (B) 67/08, AnwBl. 2010, 442 Rn. 3 mwN). Zudem besteht nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO eine gesetzliche Vermutung für den Eintritt eines Vermögensverfalls, wenn der Rechtsanwalt in dem vom Insol- venzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führenden Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 InsO, § 915 ZPO) eingetragen ist. 4 Der gesetzliche Vermutungstatbestand war bei Erlass des Widerrufsbe- scheids erfüllt. Das Amtsgericht K. hatte mit Beschluss vom 5. Februar 2009 ( 4 ) den Antrag des Finanzamts B. auf Eröffnung des Insolvenz- verfahrens über das Vermögen des Antragstellers mangels Masse abgewiesen. Seit diesem Zeitpunkt ist der Antragsteller im dortigen Schuldnerverzeichnis eingetragen (§ 26 Abs. 2 InsO). Die dadurch begründete Vermutung für den Vermögensverfall des Antragstellers hat dieser nicht entkräftet. Er hat insbe- sondere nicht dargetan und nachgewiesen, dass er die Forderung des Finanz- 5 - 4 - amts B. , die sich nach dessen Forderungsaufstellung zum 16. Februar 2009 auf 21.842,84 € belief, ausgeglichen oder sich wenigstens mit der Gläubigerin auf eine Ratenzahlung verständigt hatte. Unabhängig davon wird der Vermö- gensverfall des Antragstellers durch Beweisanzeichen belegt. Denn in den Jah- ren 2007 bis 2009 betrieben acht Gläubiger - darunter auch das Finanzamt B. - insgesamt vierzehn Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, denen geltend gemachte Forderungen in Höhe von insgesamt 34.921,30 € zugrunde lagen. Nur ein geringer Teil dieser Forderungen war zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheids getilgt. b) Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck gekommenen Wertung des Gesetzgebers ist mit einem Vermögensverfall eines Rechtsan- walts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden ver- bunden. Diese Annahme ist regelmäßig schon im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubi- gern gerechtfertigt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 5. Dezember 2005, NJW-RR 2006, 559 Rn. 8, und vom 25. Juni 2007 - AnwZ (B) 101/05, NJW 2007, 2924 Rn. 8 mwN). Anhaltspunkte dafür, dass eine solche Gefähr- dung ausnahmsweise nicht bestand, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. 6 2. Die Gründe für den Widerruf der Zulassung sind auch nicht - was zu berücksichtigen wäre (BGH, Beschlüsse vom 12. November 1979 - AnwZ (B) 16/79, BGHZ 75, 356, 357; vom 17. Mai 1982 - AnwZ (B) 5/82, BGHZ 84, 149, 150) - im Laufe des gerichtlichen Verfahrens weggefallen. 7 a) Die gesetzliche Vermutung für den Vermögensverfall des Antragstel- lers besteht fort. Er ist nach wie vor in dem beim Amtsgericht K. geführten Schuldnerverzeichnis (§ 26 Abs. 2 InsO) eingetragen. Der Antragsteller hat we- der die fortwirkende gesetzliche Vermutung noch die zusätzlich für seinen Ver- 8 - 5 - mögensverfall sprechenden Beweisanzeichen ausgeräumt. Eine Konsolidierung seiner finanziellen Verhältnisse ist weder dargelegt noch ersichtlich. Zu keiner Zeit hat der Antragsteller, wie geboten, seine Einkommens- und Vermögens- verhältnisse umfassend offen gelegt und konkret und nachvollziehbar vorgetra- gen, ob Forderungen zwischenzeitlich getilgt worden sind oder in welcher Wei- se er die bestehenden Verbindlichkeiten zu tilgen gedenkt (vgl. BGH, Beschlüs- se vom 2. Dezember 1991 - AnwZ (B) 40/91, juris Rn. 6; vom 10. August 2009 - AnwZ (B) 40/08, juris Rn. 10). Angaben zur Einkommens- und Vermögenslage des Antragstellers feh- len völlig. Zum Stand seiner Verbindlichkeiten hat er nur punktuelle und weitge- hend unbelegte Angaben gemacht. Dies gilt in besonderem Maße hinsichtlich der Verbindlichkeiten bei seinem Hauptgläubiger, dem Finanzamt B. . Hier- gegen hat der Antragsteller lediglich ohne Belege eingewandt, die Forderungs- aufstellung des Finanzamts (Stand 16. Februar 2009) sei unzutreffend, da die Steuerschuld im Wege der Schätzung ermittelt, der ausstehende Betrag bei Stellung des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens lediglich mit 12.494,87 € angegeben und dieser Betrag nach einer Betriebsprüfung und Nachmeldung der Steuererklärungen erheblich reduziert worden sei. Dagegen hat er sich nicht mit der detaillierten Forderungsaufstellung des Finanzamts auseinandergesetzt und auch nicht mitgeteilt, welche Anstrengungen er unter- nommen hat, um eine Bereinigung seiner Steuerverbindlichkeiten zu erreichen. 9 b) Eine Gefährdung der finanziellen Interessen der Mandanten lässt sich nach wie vor nicht ausschließen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist eine Verwaltung der Fremdgelder durch einen Berufskollegen als Treuhän- der selbst dann nicht geeignet, einer solchen Gefahrenlage zu begegnen, wenn sich dieser auch der Rechtsanwaltskammer gegenüber schuldrechtlich zur Ein- haltung eines solchen Treuhandauftrags verpflichtete. Denn auch dann stünden 10 - 6 - dem Treuhänder weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht geeignete Mittel zur Verfügung, die es ihm ermöglichten, das Verhalten des im Vermö- gensverfall befindlichen Einzelanwalts zuverlässig zu überwachen und sicher- zustellen, dass dieser zu keiner Zeit mit Mandantengeldern in Berührung kommt. Im Übrigen hat der Antragsteller mit Rechtsanwältin Z. , mit der er in Bürogemeinschaft steht, eine solche Vereinbarung bislang nicht abgeschlos- sen. Tolksdorf Lohmann Fetzer Quaas Braeuer Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 18.09.2009 - 1 AGH 46/09 -