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Entscheidung

VI ZR 25/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 25/09 vom 7. Februar 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Februar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner, Pauge, Stöhr und die Richterin von Pentz beschlossen: Der Senatsbeschluss vom 30. November 2010 wird gemäß § 319 ZPO wegen offensichtlicher Unrichtigkeit berichtigt. Der Tenor lautet richtig: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zu 1 wird das Grund- und Teilurteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 18. Dezember 2008 aufgehoben, soweit zum Nachteil der Beklagten zu 1 erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2, die diese zu tragen hat, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Im zweiten Satz der Gründe ist das Wort "Klägerin" durch "Beklagte zu 1" zu ersetzen. Galke Wellner Pauge Stöhr von Pentz Vorinstanzen: LG Braunschweig, Entscheidung vom 11.12.2003 - 4 O 371/02 - OLG Braunschweig, Entscheidung vom 18.12.2008 - 1 U 1/04 -