Entscheidung
4 StR 583/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 583/10 vom 8. Februar 2011 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u. a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 8. Februar 2011 be- schlossen: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 29. Juni 2010 wird als unbegründet verworfen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendi- gen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit vorsätzlichem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr sowie mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Es hat der Angeklagten ferner die Fahrerlaubnis entzo- gen, ihren Führerschein eingezogen und eine Sperre von drei Jahren für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis verhängt. Dagegen richtet sich die Revision der Angeklagten mit der Sachrüge und einer Verfahrensrüge. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 1 Die sachlich-rechtliche Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Ohne Erfolg bleibt auch die Beanstandung, das Landgericht habe gegen § 251 Abs. 4 Satz 1 StPO verstoßen. 2 1. Der Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zu Grunde: Am ersten Verhandlungstag verlas der Vorsitzende während der Vernehmung der sach- 3 - 3 - verständigen Zeugin Dr. G. im allseitigen Einverständnis den Arzt- brief des Prof. Dr. W. K. vom 5. September 2008. Die Revision macht geltend, dass der Arztbrief der Kammer zum Nachweis der Folgen des versuch- ten Totschlags und der konkreten Lebensgefahr beim Geschädigten gedient habe, so dass er nicht nach § 256 StPO habe verlesen werden können. Ein Be- schluss der Strafkammer nach § 251 Abs. 4 Satz 1 StPO sei daher unverzicht- bar gewesen. 2. Grundsätzlich begründet es allerdings die Revision, wenn der nach § 251 Abs. 4 StPO geforderte Gerichtsbeschluss nicht ergangen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Februar 1988 - 4 StR 51/88, NStZ 1988, 283; vom 29. Ok- tober 1992 - 4 StR 446/92, NStZ 1993, 144 und vom 10. Juni 2010 - 2 StR 78/10, NStZ 2010, 649). Der Beschluss dient der Unterrichtung der Verfahrens- beteiligten über den Grund der Verlesung und der eindeutigen Bestimmung des Umfangs der Verlesung. Bei Kollegialgerichten – wie hier – soll er zudem unter Beachtung der Aufklärungspflicht die Meinungsbildung des gesamten Gerichts und nicht nur des Vorsitzenden über das einzuschlagende Verfahren sicherstel- len und insbesondere den Schöffen im Hinblick auf den Grundsatz der Unmit- telbarkeit den Ausnahmecharakter der Verlesung deutlich machen. Entschei- dend ist insoweit, ob die persönliche Vernehmung des Zeugen zur weiteren Aufklärung erforderlich ist oder ob die Verlesung der Niederschrift genügt (vgl. BGH, Urteile vom 21. September 2000 - 1 StR 634/99, NStZ-RR 2001, 261 und vom 20. April 2006 - 4 StR 604/05, NStZ-RR 2007, 52). 4 Das Urteil kann auf dem nicht ergangenen Gerichtsbeschluss beruhen, wenn sich den Verfahrensbeteiligten der Grund der Verlesung nicht erschlossen hat und damit die der Anordnung der Verlesung zu Grunde liegenden Erwägun- gen rechtlich nicht überprüfbar sind bzw. das Gericht die Verlesungsvorausset- 5 - 4 - zungen (im Gegensatz zum Vorsitzenden) möglicherweise verneint hätte (vgl. BGH, Urteil vom 20. April 2006 – 4 StR 604/05, NStZ-RR 2007, 52, 53). Soweit die Unterrichtungs- und Überprüfungsfunktion des § 251 Abs. 4 Sätze 1 und 2 StPO betroffen ist, beruht das Urteil hier ersichtlich nicht auf dem fehlenden Beschluss; der Grund und der Umfang der Verlesung waren klar – nämlich die Einführung des Arztberichtes in die Hauptverhandlung während der Vernehmung der sachverständigen Zeugin mit allgemeinem Einverständnis (§ 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO). 6 Ob es daneben geboten war, den Verfasser des Arztbriefes als sachver- ständigen Zeugen zu hören, war eine Frage der gerichtlichen Aufklärungs- pflicht. Der Senat kann hier ausschließen, dass die persönliche Vernehmung des Verfassers des mehrseitigen Arztbriefes eine weitergehende Aufklärung des Falles ermöglicht hätte als die erfolgte Verlesung desselben. Anhaltspunkte dafür, dass der Verfasser als Zeuge weitere Gesichtspunkte oder Umstände hätte bekunden können, die über die Angaben in dem Arztbrief hinausgehen und zu einer anderen Beurteilung der Lebensgefahr für den Geschädigten hät- ten führen können, sind nicht ersichtlich und werden auch von der Revision nicht vorgetragen. Deshalb kann auch ausgeschlossen werden, dass das Ge- richt unter Beachtung von Aufklärungsgesichtspunkten anders entschieden hät- te als der Vorsitzende allein (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 10. Juni 2010 - 2 StR 78/10, NStZ 2010, 649). 7 3. Der Senat kann schließlich auch ausschließen, dass die Urteilsfest- stellungen zu den Tatfolgen auf der Verlesung des Arztbriefes beruhen. Aus- weislich der Urteilsgründe (UA S. 60) beruhen sie vielmehr auf den eigenen An- gaben des Geschädigten und der Aussage der sachverständigen Zeugin Dr. G. , die den Geschädigten wiederholt untersucht und dabei auch Ein- 8 - 5 - sicht in seine Krankenakten genommen hat. In den Angaben im verlesenen Arztbrief hat die Strafkammer lediglich eine Bestätigung dieser übereinstim- menden Aussagen gefunden. Dies gilt auch hinsichtlich der konkreten Lebens- gefahr durch die erlittenen Verletzungen (UA S. 61). Auch hierzu haben die sachverständige Zeugin Dr. G. und der Zeuge Dr. F. , der die Erstversorgung des Geschädigten am Unfallort übernommen hatte, ausgesagt. Ernemann Roggenbuck Cierniak Mutzbauer Bender