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Entscheidung

5 StR 594/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 594/10 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 10. Februar 2011 in der Strafsache gegen wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Februar 2011 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Berlin vom 16. September 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Die schriftlichen Urteilsgründe ermöglichen gerade noch eine revisionsgerichtliche Überprüfung. Der Senat sieht sich er- neut zu dem Hinweis veranlasst, dass auch ein im Zuge ei- ner Verständigung abgegebenes Geständnis (§ 257c Abs. 2 Satz 2 StPO) das Tatgericht nicht von der Pflicht zu einer geschlossenen Darstellung des in der Hauptverhandlung festgestellten Tatgeschehens entbindet (BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2009 – 5 StR 171/09, NStZ-RR 2010, 54). Auch eine tabellarische Zusammenfassung muss erkennen lassen, welche der festgestellten Tatsachen einzelnen objek- tiven und subjektiven Tatbestandsmerkmalen – gerade bei einer Vielzahl an Fällen ungleichartiger Tateinheit – zuzuord- nen sind und sie ausfüllen können. Raum Brause Schaal Schneider König