Entscheidung
IX ZA 2/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 2/11 vom 10. Februar 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin Möhring am 10. Februar 2011 beschlossen: Der erneute Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts für eine Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlan- desgerichts Frankfurt am Main vom 1. September 2010 wird abge- lehnt. Gründe: Auch der erneute Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts ist aus den Gründen des Senatsbeschlusses vom 19. Januar 2011 unbegrün- det. 1 Die Klägerin hat weiterhin nicht substantiiert vorgetragen, sich ohne Er- folg an mehr als vier beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte ge- wandt zu haben. Eine Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hat zudem we- gen Fristversäumnis keine Aussicht auf Erfolg. Zwar ist die Versäumung einer Rechtsmittelfrist nach den hier maßgeblichen Grundsätzen der Prozesskosten- hilfe auch dann unverschuldet, wenn die Partei erst nach Ablauf der Rechtsmit- telfrist einen Antrag auf Bestellung eines Notanwalts gestellt hat, dieser Mangel jedoch nicht auf ihrem Verschulden beruht und innerhalb der Frist des § 234 2 - 3 - ZPO behoben worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Februar 2002 - IX ZA 10/01, NJW 2002, 2180; vom 2. April 2008 - XII ZB 131/06, NJW-RR 2008, 1518 Rn. 13). Die Klägerin hat jedoch nicht dargelegt, weshalb sie unverschul- det nicht in der Lage gewesen sein sollte, sich innerhalb der Frist zur Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde um die Vertretung durch einen beim Bun- desgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu bemühen und im Falle der Er- folglosigkeit innerhalb dieser Frist einen Antrag auf Bestellung eines Notanwalts zu stellen. - 4 - Die Klägerin kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf wei- tere Eingaben zu erhalten. 3 Kayser Raebel Gehrlein Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 05.02.2010 - 2-5 O 343/08 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 01.09.2010 - 2 U 50/10 -