Leitsatz
IX ZB 145/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
10Zitate
9Normen
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 9 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 145/09 vom 10. Februar 2011 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 116 Satz 1 Nr. 2 Eine als Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführte Rechtsanwaltssozietät ist eine parteifähige Vereinigung im Sinne des Prozesskostenhilferechts. Die Durchsetzung von Gebührenforderungen rechtsberatender Berufe berührt keine allgemeinen Interessen. BGH, Beschluss vom 10. Februar 2011 - IX ZB 145/09 - OLG Brandenburg LG Potsdam - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 10. Februar 2011 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 12. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 11. Mai 2009 wird zurückgewiesen. Der Gegenstandswert wird auf 14.404,71 € festgesetzt. Gründe: I. Die Klägerin ist eine in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführte Rechtsanwaltssozietät, deren beide Gesellschafter zugelasse- ne Rechtsanwälte sind. Wegen der Beratung im Zusammenhang mit einem Si- cherungs- und Übereignungsvertrag macht die Klägerin eine Vergütungsforde- rung in Höhe von 14.404,71 € gegen die Beklagten gerichtlich geltend. Ihr An- trag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwer- de verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. 1 - 3 - II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). In der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg, weil die Unterlassung der Rechtsverfolgung durch die Klägerin kei- nen allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde (§ 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO). 2 1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, die Gewährung von Prozess- kostenhilfe für die Klägerin als parteifähige Vereinigung setze nach § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO abgesehen von der fehlenden finanziellen Leistungsfähigkeit voraus, dass ein Unterlassen der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zu- widerlaufe. Im Unterschied zu natürlichen Personen hätten juristische Personen und parteifähige Vereinigungen als künstliche, von der Rechtsordnung aus Zweckmäßigkeitsgründen zugelassene Gebilde zur Verfolgung wirtschaftlicher Zwecke keinen Anspruch auf fürsorgerische Hilfe des Staates. Der Gesetzge- ber sei deshalb frei, die Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe für Gesell- schaften abweichend von denen für natürliche Personen zu regeln. Das Unter- lassen der Rechtsverfolgung laufe allgemeinen Interessen nur zuwider, wenn die Rechtsverfolgung eine über das Einzelinteresse hinausgehende Bedeutung habe, wenn außer den an der Führung des Prozesses wirtschaftlich Beteiligten ein erheblicher Kreis von Personen in Mitleidenschaft gezogen würde oder wenn die Entscheidung größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschafts- lebens anspreche und erhebliche wirtschaftliche und soziale Auswirkungen ent- falte. Diese Voraussetzungen seien nicht gegeben, zumal nicht einmal vorge- tragen sei, dass die Klägerin selbst im Falle der Undurchsetzbarkeit der streiti- gen Forderung in ihrer Existenz bedroht sei. 3 - 4 - Für Klagen auf Zahlung einer Rechtsanwaltsgebührenforderung könnten nicht unter Berufung darauf, dass ein Organ der Rechtspflege tätig werde, die Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO angenommen werden. Eine sol- che Differenzierung zwischen freiberuflichen Gesellschaften und gewerblichen Vereinigungen lasse die Vorschrift nach Wortlaut und Entstehungsgeschichte nicht zu. Auch bei gemeinnützigen Vereinigungen sei in jedem Einzelfall zu prü- fen, ob über das Individualinteresse hinaus ein allgemeines Interesse an der Rechtsverfolgung bestehe. Wenn sich Rechtsanwälte zur gemeinsamen Be- rufsausübung vereinigten, müssten sie damit rechnen, sich durch die Nutzung der dadurch begründeten wirtschaftlichen Vorteile solcher Privilegien zu bege- ben, die von Verfassungs wegen natürlichen Personen eingeräumt würden. 4 2. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Rechtsbeschwerde statt. Prozesskostenhilfe ist bereits deshalb zu versagen, weil die Unterlassung der Rechtsverfolgung durch die Klägerin keinen allgemeinen Interessen zuwiderlau- fen würde (§ 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO). 5 a) Die Klägerin ist eine parteifähige Vereinigung im Sinne von § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO. 6 Diese Vorschrift knüpft die Gewährung von Prozesskostenhilfe für juristi- sche Personen und parteifähige Vereinigungen an besondere rechtliche Vor- aussetzungen. Zu den parteifähigen Vereinigungen gehören neben der offenen Handelsgesellschaft und der Kommanditgesellschaft (§ 124 Abs. 1, § 161 Abs. 2 HGB) insbesondere die nicht rechtsfähigen Vereine (§ 50 Abs. 2 ZPO; vgl. bereits BGH, Urt. v. 2. Juli 2007 - II ZR 111/05, WM 2007, 1932 Rn. 54 ff). Infolge der ihr durch die Rechtsprechung zugebilligten Rechtsfähigkeit (BGHZ 146, 341 ff) ist auch die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die durch Teilnahme 7 - 5 - am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet, als parteifähige Ver- einigung im Sinne des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO anzusehen (vgl. OLG Dresden MDR 2008, 818; MünchKomm-ZPO/Motzer, 3. Aufl. § 116 Rn. 20; Zöller/ Geimer, ZPO 27. Aufl. § 116 Rn. 11a; Musielak/Fischer, ZPO 7. Aufl. Rn. 11; P/G/Völker/Zempel, ZPO 2. Aufl. § 116 Rn. 16). Als Außengesellschaft bürgerli- chen Rechts erweist sich die klagende Rechtsanwaltssozietät somit als partei- fähige Vereinigung. Es wäre mit dem eindeutigen Wortlaut des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht zu vereinbaren, Rechtsanwaltssozietäten im Unterschied zu anderen Gesellschaften bürgerlichen Rechts - wie dies die Rechtsbeschwerde fordert - vom Geltungsbereich der Vorschrift freizustellen. Eine solche Rechts- anwendung würde überdies mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) kollidieren, weil selbst juristische Personen und parteifähige Verei- nigungen, die gemeinnützige Zwecke verfolgen, der Regelung des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO unterliegen (BGH, Beschl. v. 29. Januar 1987 - V ZR 160/85, KostRspr. ZPO § 116 Nr. 7; KG NJOZ 2007, 55, 56; Musielak/Fischer, aaO § 116 Rn. 18). b) Das nach dem Willen des Gesetzgebers auf besondere Ausnahmefäl- le (BGH, Beschl. v. 20. Januar 1965 - VIII ZR 304/62, NJW 1965, 585) zuge- schnittene Tatbestandsmerkmal des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO, wonach die Unter- lassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde, ist im Streitfall nicht erfüllt. 8 aa) Der Gesetzgeber hat die Gewährung von Prozesskostenhilfe an juris- tische Personen oder parteifähige Vereinigungen durch § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO in Einklang mit der Verfassung an das spezielle Erfordernis geknüpft, dass die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Inte- ressen zuwiderlaufen würde. Diese Beschränkung trägt den besonderen Ver- 9 - 6 - hältnissen der juristischen Personen und rechtsfähigen Vereinigungen Rech- nung. Diese Rechtsformen bieten den dahinter stehenden Personen wirtschaft- liche Vorteile, bei Kapitalgesellschaften zusätzlich eine Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen. Die Rechtsträgerschaft parteifähiger Vereini- gungen ist an ein ausreichendes Gesellschaftsvermögen gebunden. Dieses ist die Voraussetzung sowohl für ihre Gründung als auch für ihre weitere Existenz. Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung bilden für Gesellschaften Insolvenz- gründe. Mit der Insolvenzeröffnung werden die Vereinigungen aufgelöst. Die Vereinigungen besitzen demnach nur dann eine von der Rechtsordnung aner- kannte Existenzberechtigung, wenn sie in der Lage sind, ihre Ziele aus eigener Kraft zu verfolgen (BT-Drucks. 8/3068 S. 26 unter Hinweis auf BVerfGE 35, 348 ff, 356). Vor diesem Hintergrund will die Regelung des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO Vorsorge dagegen treffen, dass mittellose Vereinigungen wirtschaftliche Interessen auf Kosten der Allgemeinheit verwirklichen (OLG Hamburg MDR 1988, 782, 783; MünchKomm-ZPO/Motzer 3. Aufl. § 116 Rn. 25). bb) Der Anwendungsbereich der Vorschrift beschränkt sich mithin auf Sachverhalte, die größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens ansprechen und soziale Wirkungen nach sich ziehen können (BGH, Beschl. v. 20. September 1957 - VII ZR 62/57, BGHZ 25, 183, 185; Beschl. v. 5. Novem- ber 1985 - X ZR 23/85, NJW 1986, 2058, 2059; Beschl. v. 20. Dezember 1989 - VIII ZR 139/89, NJW-RR 1990, 474). Ein allgemeines Interesse kann ange- nommen werden, wenn außer den an der Führung des Rechtsstreits wirtschaft- lich Beteiligten ein erheblicher Kreis von Personen durch die Unterlassung der Rechtsverfolgung in Mitleidenschaft gezogen würde (BFH, RPfleger 1993, 290). Danach läuft die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwider, wenn die Vereinigung ohne die Durchführung des Rechtsstreits gehin- dert wäre, der Allgemeinheit dienende Aufgaben zu erfüllen. Gleiches kann gel- 10 - 7 - ten, wenn von der Durchführung des Prozesses die Existenz eines Unterneh- mens abhängt, an dessen Erhaltung wegen der großen Zahl von Arbeitsplätzen ein allgemeines Interesse besteht (BGH, Beschl. v. 20. September 1957, aaO S. 184 f; Beschl. v. 24. Oktober 1990 - VIII ZR 87/90, NJW 1991, 703 im An- schluss an BT-Drucks., aaO S. 26 f). Der Gesichtspunkt der Existenzsicherung eines Unternehmens greift jedoch nicht durch, wenn die Gesellschaft ihren Ge- schäftsbetrieb eingestellt hat und ihre Liquidation ohnehin zum Wegfall von Ar- beitsplätzen führen wird (BFH, aaO; OLG Hamm NJW-RR 1989, 382, 383). Die Unterlassung der Rechtsverfolgung kann auch dann allgemeinen Interessen zuwiderlaufen, wenn eine große Zahl von Kleingläubigern betroffen ist (BGH, Beschl. v. 5. November 1985, aaO S. 2059; Beschl. v. 24. Oktober 1990, aaO). Allein die Gemeinnützigkeit einer Vereinigung begründet noch kein allgemeines Interesse an der Rechtsverfolgung (BGH, Beschl. v. 29. Januar 1987, aaO; KG, aaO; Musielak/Fischer, aaO § 116 Rn. 18). Ohne Bedeutung ist das - bereits im Rahmen des § 114 Satz 1 ZPO zu berücksichtigende - Einzelinteresse an einer richtigen Entscheidung (BGH, Beschl. v. 20. September 1957, aaO S. 185; Beschl. v. 20. Januar 1965, aaO). Ebenso wenig reicht der Umstand aus, dass bei der Entscheidung des Rechtsstreits Rechtsfragen von allgemeiner Bedeu- tung zu beantworten sind (BGH, Beschl. v. 20. Januar 1965, aaO; Beschl. v. 20. Dezember 1989, aaO). Außer Betracht hat schließlich zu bleiben, ob die Vereinigung auf der Grundlage eines ihr günstigen Urteils in die Lage versetzt wird, rückständige Steuern und Abgaben zu begleichen (OLG Köln JurBüro 1985, 1259; VersR 1989, 277). cc) Berücksichtigt man alle hier in Betracht kommenden Umstände, läuft die Unterlassung der Rechtsverfolgung durch die Klägerin keinen allgemeinen Interessen zuwider. 11 - 8 - (1) Durch die Unterlassung einer Rechtsverfolgung wird nicht ein erhebli- cher Kreis von Personen in Mitleidenschaft gezogen. Rückwirkungen auf größe- re Teile der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens sind nicht zu erwarten, wenn die Streitsache nicht durchgeführt wird. Es droht nicht der Verlust einer erheblichen Zahl von Arbeitsplätzen, zumal sich die Klägerin nach dem Rechts- beschwerdevorbringen in Liquidation befindet und ihre Gesellschafter ihre Be- rufstätigkeit unter dem Dach einer neu gegründeten Rechtsanwalts-GmbH, die neben der Liquidationsgesellschaft besteht, fortsetzen. Auch eine Gefährdung einer Vielzahl von Gläubigern scheidet aus. 12 (2) Die Durchsetzung von Gebührenforderungen rechtsberatender Beru- fe berührt auch sonst keine allgemeinen Interessen. 13 Die Vorschrift des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO knüpft das Merkmal der all- gemeinen Interessen nicht an den Charakter des von einer Vereinigung geför- derten Gesellschaftszwecks (vgl. § 705 BGB), sondern an die konkrete Rechts- verfolgung oder Rechtsverteidigung. Deswegen ist gemeinnützigen Vereinigun- gen nicht schlechthin mit Rücksicht auf die von ihnen wahrgenommenen Auf- gaben Prozesskostenhilfe zu gewähren (BGH, Beschl. v. 29. Januar 1987, aaO; KG, aaO; Musielak/Fischer, aaO). Ebenso werden allgemeine Interessen nicht berührt, wenn ein günstiger Prozessausgang die Partei mittelbar in den Stand setzen würde, rückständige öffentliche Abgaben zu entrichten (OLG Köln JurBüro 1985, 1259; VersR 1989, 277). Eine funktionierende Rechtsberatung dient zwar in ihrer Gesamtheit Belangen des Allgemeinwohls. Mit der Tätigkeit der Rechtsberatung im Einzelfall verfolgen die Angehörigen der rechtsberaten- den Berufe jedoch lediglich ihre individuellen Erwerbsinteressen. Eine der All- gemeinheit dienende Aufgabe wird - abgesehen von Fällen der Beiordnung ei- nes Anwalts kraft hoheitlicher Anordnung - durch die Rechtsberatung eines ein- 14 - 9 - zelnen Mandanten nicht wahrgenommen. Folgerichtig werden aus einer solchen Rechtsberatung resultierende anwaltliche Gebührenansprüche wie sonstige Vergütungen für Dienstleistungen auch jedenfalls in aller Regel im alleinigen Interesse des Anspruchstellers geltend gemacht. Daher betrifft die von der Klä- gerin im Streitfall beabsichtigte Verwirklichung einer anwaltlichen Gebührenfor- derung ausschließlich ihre Individualinteressen. (3) Dieses Auslegungsergebnis ist nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen zu korrigieren. 15 Der Gesetzgeber hat bei der Ausgestaltung der jeweiligen Gebührenord- nung für die anwaltliche Tätigkeit auch die Berufsfreiheit des Rechtsanwalts zu beachten. Art. 12 Abs. 1 GG umfasst jedoch keinen Anspruch auf beruflichen Erfolg im Rahmen einer wettbewerblich strukturierten Ordnung (BVerfGE 118, 1, 19). Demgemäß besteht keine Verpflichtung des Staates, jedem einzelnen Angehörigen der rechtsberatenden Berufe eine wirtschaftlich auskömmliche Berufsausübung zu ermöglichen. Ebenso kann keine verfassungsrechtliche Verpflichtung anerkannt werden, rechtsberatenden Berufen im Unterschied zu anderen Berufsgruppen durch die erleichterte Gewährung von Prozesskosten- hilfe zur Durchsetzung der gegen ihre Mandanten gerichteten Gebührenforde- rungen zu verhelfen. Insoweit können nicht zuletzt die Berufsträger selbst Vor- sorge treffen, indem sie ihre Tätigkeit von einer Vorschusszahlung abhängig machen. Soweit die Rechtsbeschwerde die unterschiedliche Behandlung von Einzelanwälten und Rechtsanwaltssozietäten bei der Gewährung von Prozess- kostenhilfe rügt, lässt sie den wesentlichen Gesichtspunkt außer Betracht, dass ein gesellschaftsrechtlicher Zusammenschluss den beteiligten Berufsträgern wirtschaftliche Vorteile bietet, welche die Anwendung des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO rechtfertigen (BT-Drucks., aaO S. 26). Darum berührt die Verfolgung an- 16 - 10 - waltlicher Gebührenforderungen über die Belange des Anspruchsinhabers hin- aus grundsätzlich keine allgemeinen Interessen. Kayser Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG Potsdam, Entscheidung vom 14.01.2009 - 12 O 294/08 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 11.05.2009 - 12 W 9/09 -