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IX ZB 35/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 35/10 vom 10. Februar 2011 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 10. Februar 2011 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 29. Januar 2010 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 10.001 € festgesetzt. Gründe: Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 34 Abs. 2 InsO statt- hafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätz- liche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerde- gerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). 1 1. Die von der Rechtsbeschwerde geltend gemachte Grundsatzbedeu- tung liegt nicht vor. In Rechtsprechung und Schrifttum ist anerkannt, dass er- zielbare Verwertungskostenbeiträge, etwa nach §§ 170 f InsO, bei der Feststel- lung des verwertbaren Vermögens im Sinne von § 26 InsO zu berücksichtigen 2 - 3 - sind (LG Berlin ZInsO 2000, 224; HK-InsO/Kirchhof, 5. Aufl. § 26 Rn. 6; Pape, in Kübler/Prütting/Bork, InsO § 26 Rn. 7; Graf-Schlicker/Voß, InsO, 2. Aufl. § 26 Rn. 13; MünchKomm-InsO/Haarmeyer, 2. Aufl. § 26 Rn. 21; HambKomm-InsO/ Schröder, 2. Aufl. § 26 Rn. 14; Uhlenbruck, InsO 13. Aufl. § 26 Rn. 13). Glei- ches gilt auch für Einnahmen aufgrund von Verwertungsabreden bei Veräuße- rung von Gegenständen (FK-InsO/Schmerbach, 6. Aufl. § 26 Rn. 17; Münch- Komm-InsO/Haarmeyer aaO). Die Frage, ob eine freihändige Verwertung und der Abschluss einer entsprechenden Verwertungsabrede zu erwarten ist, ist im Rahmen einer einzelfallbezogenen Prognoseentscheidung anhand der jeweili- gen Umstände des konkreten Falls zu beurteilen. 2. Die gerügte Verfahrensgrundrechtsverletzung liegt nicht vor. Auf den Inhalt des Schriftsatzes vom 18. Dezember 2009 kam es nicht an. Soweit er eine Ergänzung des bisherigen, vom Beschwerdegericht berücksichtigten Vor- bringens des Schuldners enthielt, betraf dies die derzeitige Einschätzung der Gläubigerin zur Frage eines freihändigen Verkaufs und einer entsprechenden Verwertungsabrede. Für die Frage der Eröffnung war dagegen eine Prognose- entscheidung zu treffen, die das Beschwerdegericht anhand der Beurteilung im Sachverständigengutachten treffen konnte. 3 - 4 - 3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 4 InsO, § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 4 Kayser Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: AG Lüneburg, Entscheidung vom 23.11.2009 - 56 IN 50/09 - LG Lüneburg, Entscheidung vom 29.01.2010 - 3 T 117/09 -