Entscheidung
IX ZR 110/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 110/09 vom 10. Februar 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin Möhring am 10. Februar 2011 beschlossen: Die Anträge der weiteren Beteiligten zu 2 und 3 auf Ergänzung des Senatsbeschlusses vom 1. Juli 2010 um einen Ausspruch über die Kosten der Nebenintervention werden abgelehnt. Gründe: 1. Eine Berichtigung des Senatsbeschlusses vom 1. Juli 2010 nach der Vorschrift des § 319 Abs. 1 ZPO kommt nicht in Betracht. 1 Nach dieser Regelung kann eine Entscheidung von Amts wegen bei of- fenbarer Unrichtigkeit korrigiert werden, wenn die nach außen verlautbarte ge- richtliche Entscheidung von dem Inhalt abweicht, welcher dieser nach dem Wil- len des Gerichts beigemessen werden sollte (BGH, Urteil vom 12. Januar 1984 - III ZR 95/82, NJW 1985, 742; Beschluss vom 9. Februar 1989 - V ZB 25/88, BGHZ 106, 370, 373; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl. § 319 Rn. 7 f; Münch- Komm-ZPO/Musielak, 3. Aufl., § 319 Rn. 4; Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 319 Rn. 4; Hk-ZPO/Saenger, 4. Aufl., § 319 Rn. 4). Enthält eine Entscheidung keinen Ausspruch über die Kosten, so kann dieser folglich nach der Vorschrift des § 319 ZPO nachgeholt werden, wenn das Fehlen der Kostenentscheidung 2 - 3 - auf einem offenkundigen Versehen beruht (BGH, Beschluss vom 22. Septem- ber 2009 - IV ZR 128/08, AnwBl. 2010, 68; OLG Hamm, NJW-RR 1986, 1444). Ebenso ist eine Ergänzung um einen Ausspruch über die Kosten der Nebenin- tervention möglich, wenn das Gericht ausweislich der Entscheidungsgründe hierüber entscheiden wollte, der Ausspruch im Tenor aber versehentlich unter- blieben ist (OLG Koblenz, Beschluss vom 17. April 2008 - 2 U 135/07; OLGR Rostock, 2009, 74; OLGR Jena 2009, 504, 505; Zöller/Vollkommer, aaO, § 319 Rn. 10, 15). Eine solche Ergänzung der Kostenentscheidung kann hingegen nicht stattfinden, wenn der Ausspruch über die Kosten der Nebenintervention bewusst unterblieben ist (OLG München, NJW-RR 2003, 1440; OLGR Rostock, 2007, 116 f; OLG Nürnberg, Beschluss vom 12. Dezember 2007 - 2 U 1575/07). Vorliegend hat der Senat in der Entscheidung vom 1. Juli 2010 auf einen Ausspruch der Kosten der Nebenintervention verzichtet, weil sich die Streithel- fer am Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht beteiligt haben und da- her nicht ersichtlich war, dass in diesem Verfahrensstadium Kosten der Neben- intervention entstanden sind. Damit liegt keine Abweichung der Entscheidungs- formel des Beschlusses von deren beabsichtigtem Inhalt vor, so dass eine Be- richtigung nach § 319 ZPO ausscheidet. 3 2. Beruht der fehlende Ausspruch über die Kosten der Nebenintervention nicht auf einer nach § 319 ZPO von Amts wegen korrigierbaren Unrichtigkeit, so kann dieser Ausspruch auf Antrag des Nebenintervenienten im Urteilsergän- zungsverfahren nach § 321 ZPO nachgeholt werden. Dabei beginnt die zwei- wöchige Frist des § 321 Abs. 2 ZPO mit der Zustellung des Urteils an den Ne- benintervenienten zu laufen (BGH, Urteil vom 7. November 1974 - VII ZR 30/72, 132/72, NJW 1975, 218; Ergänzungsurteil vom 2. Dezember 2004 - IX ZR 422/99, NJW-RR 2005, 295). Auf Beschlüsse ist die Vorschrift des § 321 ZPO 4 - 4 - entsprechend anwendbar (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2008 - V ZB 109/08, NJW-RR 2009, 209 Rn. 4; Zöller/Vollkommer, aaO, § 321 Rn. 1). Die Anträge der weiteren Beteiligten zu 2 und 3 auf Ergänzung der Kostenentschei- dung sind daher statthaft, jedoch unabhängig von der möglicherweise nicht ge- wahrten Zweiwochenfrist unzulässig, weil diese nicht durch einen beim Bun- desgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden sind (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO; vgl. MünchKomm-ZPO/Musielak, aaO, § 321 Rn. 10; Zöl- ler/Vollkommer, aaO, § 321 Rn. 9). 3. Die Anträge können auch nicht mit Erfolg auf die Vorschrift des § 321a ZPO gestützt werden. Eine Anhörungsrüge kommt schon wegen der Möglich- keit der Entscheidungsergänzung entsprechend § 321 ZPO nicht in Betracht (§ 321a Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und würde überdies ebenfalls die Vertretung durch 5 - 5 - einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (vgl. BGH, Be- schluss vom 18. Mai 2005 - VIII ZB 3/05, NJW 2005, 2017) sowie die Wahrung einer zweiwöchigen Frist (§ 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO) voraussetzen. Kayser Raebel Gehrlein Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 24.01.2008 - 30 O 329/03 - OLG Köln, Entscheidung vom 14.05.2009 - 18 U 37/08 -