Entscheidung
IX ZR 176/08
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 176/08 vom 10. Februar 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 10. Februar 2011 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe in Frei- burg vom 4. September 2008 wird auf Kosten des Klägers zurück- gewiesen. Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbe- schwerde wird auf 37.579,95 € festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und zulässig, hat aber kei- nen Erfolg, weil sie keinen Zulassungsgrund aufzeigt. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi- onsgerichts. 1 Der Beklagte hat zwar bestritten, von dem Sanierungsversuch der Schuldnerin Kenntnis gehabt zu haben. Das Berufungsgericht nimmt aber - wie schon bei den Voraussetzungen zu der Vermutung des § 133 Abs. 1 Satz 2 2 - 3 - InsO - auch insoweit lediglich eine Prüfung der Schlüssigkeit des als wahr un- terstellten Vortrags des Klägers vor und verneint diese. Dadurch wird das Grundrecht des Klägers auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Das Berufungsge- richt hat gesehen, dass nicht mit allen Gläubigern Vergleiche abgeschlossen wurden. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt auch sonst nicht vor. An die Widerlegung der Vermutung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO sind hinsichtlich der Voraussetzungen eines ernsthaften Sanierungsversuchs nicht dieselben Anforderungen zu stellen, wie sie für die Schuldnerin oder deren Ge- schäftsführer gelten. Dies scheidet schon deshalb aus, weil der Anfechtungs- gegner nicht über dieselben Informationen verfügt. Es müssen lediglich konkre- te Umstände dargelegt werden, die es nahe liegend erscheinen lassen, dass ihm der (hier: unterstellte) Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners nicht bekannt war (vgl. BGH, Urt. v. 24. Mai 2007 - IX ZR 97/06, ZIP 2007, 1511 Rn. 9). 3 Die Frage, ob zumindest 90 v.H. aller Gläubiger einen ernsthaften Sanie- rungsversuch mit gleichen Risiken tragen müssen, damit die Vermutungsrege- lung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO entkräftet werden kann, ist nicht allgemein klärbar. Eine notwendige Zustimmung aller Gläubiger kommt wegen praktischer Unerreichbarkeit keinesfalls in Betracht. Die für einen ernsthaften Sanierungs- versuch erforderliche Quote hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. 4 Im Vergleichswege ausgehandelte unterschiedliche Befriedigungsquoten der Gläubiger hindern ein ernsthaftes Sanierungskonzept nicht, weil die Be- rücksichtigung verkehrswertbestimmender Faktoren ihrer Forderungen bei der Festlegung der Vergleichsquote zulässig sein muss und den Gläubigern der Abschluss des Vergleichs frei steht. 5 - 4 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb- satz 2 ZPO abgesehen. 6 Kayser Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG Waldshut-Tiengen, Entscheidung vom 15.10.2007 - 1 O 118/06 - OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 04.09.2008 - 4 U 181/07 -