Entscheidung
VII ZR 71/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 71/10 vom 10. Februar 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Februar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, die Richterin Safari Chabestari, den Richter Halfmeier und den Richter Prof. Leupertz beschlossen: Der Klägerin wird für die Verteidigung gegen die Revision der Be- klagten zu 2 und für ihre Revision gegen das Urteil des 10. Zivil- senats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30. März 2010 inso- weit ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt, als sie gegen die Ab- weisung der Klage in Höhe eines Betrages von 16.145,31 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basis- zinssatz seit dem 18. Oktober 2006 gerichtet ist. Im Übrigen wird der Prozesskostenhilfeantrag zurückgewiesen. Im Umfang der Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird der Kläge- rin zur Wahrung ihrer Rechte im Revisionsverfahren Rechtsanwalt Prof. Dr. Reinelt beigeordnet. Gründe: I. Die Klägerin beauftragte die Beklagte zu 2 (im Folgenden: Beklagte) durch Vertrag vom 14. August 2001 mit Architektenleistungen gemäß Leis- tungsphasen 1 bis 9 nach § 15 Abs. 2 HOAI a.F. für den Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses. Im Dezember 2001 traten im Bereich des Flachdachs 1 - 3 - Feuchtigkeitsbildungen und im Februar 2002 Schimmelpilzbefall auf. Nach frist- loser Kündigung des Architektenvertrages nahm die Klägerin die Beklagte in einem Vorprozess erfolgreich auf Ersatz der Kosten der Mängelbeseitigung in Anspruch. Durch Urteil vom 30. März 2006 stellte das Oberlandesgericht Stuttgart darüber hinaus fest, dass die Beklagte der Klägerin alle Aufwendun- gen und Schäden ersetzen muss, die durch die Beseitigung der Feuchtigkeits- mängel an den Holzteilen des Flachdachs entstehen. Im Oktober 2005 besorgte die Beklagte die Nachbesserung des Flachdachs. Nach Fertigstellung des In- nenausbaus bezog die Klägerin im Oktober 2006 das Gebäude. Im vorliegenden Verfahren verlangt die Klägerin von der Beklagten Schadensersatz für die ihr durch den Feuchtigkeitsbefall entstandenen Mangel- folgeschäden, die sie auf insgesamt 89.846,83 € beziffert hat. Die Beklagte hat sich u.a. auf Verjährung berufen und hilfsweise mit einer Resthonorarforderung von 18.794,39 € aufgerechnet. 2 Das Landgericht hat Schadensersatzansprüche in Höhe von insgesamt 34.989,18 € für gerechtfertigt gehalten und der Klägerin nach Abzug eines rest- lichen Architektenhonorars von 18.794,39 € einen Betrag von 16.194,79 € nebst Zinsen zugesprochen. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte mit dem Ziel der Klageabweisung Berufung eingelegt. Die Klägerin hat mit ihrer Anschlussberu- fung auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung weiterer 37.004,09 € (unter Ansatz von 92,42 € statt 92,94 € für Versicherung) nebst Zinsen angetragen. Im Einzelnen hat sie folgende Forderungen geltend gemacht: 3 - 4 - Nutzungsausfall 49.693,33 € Entgangene Eigenheimzulage 20.448,00 € Zusätzliche Prämien für Bauherrenhaftpflichtversicherung 92,94 € Gerüstmehrkosten 1.279,52 € Lichtbilder für Beweiszwecke 50,00 € Setzungsschäden Terrasse 430,00 € Insgesamt 71.993,79 € Das Berufungsgericht hat die Anschlussberufung zurückgewiesen und der Klägerin auf die im Übrigen als unbegründet angesehene Berufung der Be- klagten anstelle des vom Landgericht zuerkannten Nutzungsausfallschadens von 33.137,24 € einen Anspruch auf Erstattung von zusätzlichen Aufwendun- gen für eine Ersatzmietwohnung in Höhe von 11.759,90 € zuerkannt; die vom Landgericht zugesprochenen Aufwendungen für Lichtbilder (50 €) hat es nicht für erstattungspflichtig erachtet. Die danach verbleibende Klageforderung von 13.562,36 € (Mietaufwendungen 11.759,90 €, Haftpflichtversicherungsprämien 92,94 €, Gerüstmehrkosten 1.279,52 €, Setzungsschäden Terrasse 430 €) hat es durch die Hilfsaufrechung der Beklagten mit ihrer Honorarforderung als erlo- schen angesehen und die Klage deshalb abgewiesen. Im Hinblick auf den Nut- zungsausfallschaden und den Verjährungseinwand der Beklagten hat das Beru- fungsgericht die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 ZPO zugelassen. 4 Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Revision eingelegt. Die Be- klagte beruft sich weiterhin auf Verjährung und meint, lediglich für den Set- zungsschaden an der Terrasse 430 € zahlen zu müssen. (Nur) Insoweit sei die 5 - 5 - Klageforderung durch die Hilfsaufrechnung mit ihrem Honoraranspruch erlo- schen. Die Klägerin möchte mit ihrer Revision ihre zuletzt im Berufungsverfah- ren gestellten Anträge weiterverfolgen. Einwendungen gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts erhebt sie, soweit der für Mietaufwendungen zuerkannte Ersatzbetrag (11.759,90 €) hinter dem vom Landgericht ausgeurteilten Nut- zungsausfallschaden (33.137,24 €) zurückbleibt und ihr kein Ersatzanspruch für den Verlust einer Eigenheimzulage (20.448 €) zugebilligt worden ist. Darüber hinaus rügt sie, das Berufungsgericht habe der Klägerin rechtsfehlerhaft die hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Honorarforderung zuerkannt. Die Klägerin beantragt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ihre Revision und die Verteidigung gegen die Revision der Beklagten. 6 II. Der Prozesskostenhilfeantrag ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet; im Übrigen ist er unbegründet. 7 Die Klägerin ist nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnis- sen nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung ganz oder teilweise auf- zubringen. Deshalb ist ihr gemäß § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO ohne weiteres Pro- zesskostenhilfe für die Verteidigung gegen die Revision der Beklagten zu bewil- ligen. Ihre eigene Revision hat hinreichende Aussicht auf Erfolg nur insoweit, als sie gegen die Abweisung der Klage in Höhe eines Betrages von 16.145,31 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. Oktober 2006 gerichtet ist. Im Übrigen ist das Prozesskostenhilfegesuch mangels Erfolgsaussicht zurückzuweisen, § 114 Satz 1 ZPO. 8 - 6 - 9 1. Die Revision der Klägerin ist gemäß §§ 543 Abs. 1, 552 Abs. 1 Satz 2 ZPO unzulässig, soweit sie das Berufungsgericht nicht zugelassen hat. Das betrifft die Einwendungen der Klägerin gegen die Aberkennung des Anspruchs auf Schadensersatz in Höhe einer entgangenen Eigenheimzulage (20.448 €) sowie gegen die Berücksichtigung des hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Honoraranspruchs der Beklagten (18.794,39 €). a) Das Berufungsgericht hat, wie sich aus den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils ergibt, die Revision zugelassen, weil es der Sache im Hin- blick auf den geltend gemachten Nutzungsausfallschaden und die Frage der Verjährung von Gewährleistungsansprüchen vor der Abnahme grundsätzliche Bedeutung beimisst. Darin liegt, wovon auch die Parteien ausgehen, eine Be- schränkung der Revisionszulassung. 10 Eine solche Beschränkung ist zulässig. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Zulassung der Revision auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffes beschränkt werden, der Gegenstand eines Teilurteils sein könnte oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte (BGH, Urteil vom 20. April 1990 - V ZR 282/88, BGHZ 111, 158, 166; Urteil vom 3. Juni 1987 - IVa ZR 292/85, BGHZ 101, 276, 278; Urteil vom 29. Juni 1967 - VII ZR 266/64, BGHZ 48, 134, 136). Sie kann auch abtrennbare Teile eines prozessualen Anspruchs betreffen (BGH, Urteil vom 29. Januar 2003 - XII ZR 92/01, BGHZ 153, 359, 361 f.; Urteil vom 25. März 1980 - VI ZR 61/79, BGHZ 76, 397, 398 f.). Unzulässig ist es demgegenüber, die Revision nur hinsichtlich einer bestimmten Rechtsfrage zu- zulassen (BGH, Urteil vom 3. Juni 1987 - IVa ZR 292/85, BGHZ 101, 276, 278). Sie kann dementsprechend nicht auf die Frage der Verjährung beschränkt wer- den, weil die Beurteilung der Verjährung wiederum von der materiell-rechtlichen Natur des Anspruchs abhängt (BGH, Urteil vom 21. September 2006 11 - 7 - - I ZR 2/04, NJW-RR 2007, 182; Urteil vom 4. Dezember 2007 - XI ZR 144/06, BauR 2008, 666). Ist die Rechtsfrage, derentwegen das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, allerdings nur für einen Teil der entschiedenen An- sprüche von Bedeutung, so kann die gebotene Auslegung der Zulassungsent- scheidung ergeben, dass in der Angabe dieses Zulassungsgrundes die Be- schränkung der Zulassung der Revision auf diese Ansprüche zu sehen ist (BGH, Urteil vom 29. Januar 2003 - XII ZR 92/01, BGHZ 153, 359, 362; Urteil vom 29. Juni 1967 - VII ZR 266/64, BGHZ 48, 134, 136). In Ansehung dieser Grundsätze ist davon auszugehen, dass das Beru- fungsgericht die Zulassung der Revision in zulässiger Weise auf Ansprüche der Klägerin wegen der entgangenen Nutzung des Wohn- und Geschäftshauses sowie auf diejenigen Forderungen beschränkt hat, hinsichtlich derer sich die Beklagte in entscheidungserheblicher Weise auf Verjährung berufen hat. Die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung ist im Berufungsverfahren hinsichtlich der vom Berufungsgericht (teilweise) zuerkannten Ansprüche für Mietaufwendungen (11.759,90 €), zusätzliche Haftpflichtversicherungsprämien (92,94 €) und Gerüstmehrkosten (1.279,52 €) ohne Erfolg geblieben. Das Beru- fungsgericht hat der von ihm zum Nachteil der Beklagten entschiedenen Frage der Verjährung grundsätzliche Bedeutung beigemessen. Es unterliegt keinem vernünftigen Zweifel, dass es durch die damit begründete Zulassung der Revi- sion der Beklagten hat Gelegenheit geben wollen, seine Entscheidung in die- sem Punkt vom Revisionsgericht überprüfen zu lassen. Dementsprechend kann die Entscheidung des Berufungsgerichts über die Zulassung der Revision ver- nünftigerweise nur dahin verstanden werden, dass die Revisionszulassung ab- gesehen von Ansprüchen wegen entgangener Nutzung des Gebäudes auf die- jenigen Ansprüche beschränkt sein soll, hinsichtlich derer sich die Beklagte oh- ne Erfolg auf Verjährung berufen hat. 12 - 8 - 13 b) Den Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz für den Verlust einer Eigenheimzulage hat das Berufungsgericht für nicht gerechtfertigt erachtet, weil der Klägerin insoweit kein Schaden entstanden ist. Auf die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede kommt es insoweit nicht an. Eine Revision der Klägerin gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts findet in diesem Punkt mangels Zulassung folglich nicht statt. Ebenfalls nicht der Revision der Klägerin unterliegt die Entscheidung des Berufungsgerichts hinsichtlich des im Wege der Hilfsaufrechnung zuerkannten Honoraranspruchs der Beklagten. Insoweit hat das Berufungsgericht die Revi- sion ersichtlich nicht zugelassen. 14 2. Zulässig ist die Revision der Klägerin hingegen, soweit sie ihren An- spruch auf Schadensersatz für entgangene Nutzung weiterverfolgt. In diesem Punkt hat das Rechtsmittel auch in der Sache hinreichende Aussicht auf Erfolg. Im Revisionsverfahren wird die vom Berufungsgericht als grundsätzlich ange- sehene Frage zu klären sein, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Klä- gerin Schadensersatzansprüche wegen entgangener Nutzung des Gebäudes zustehen. 15 3. Nach alledem stehen der Klägerin bei erfolgreicher Durchführung ihrer Revision im für sie günstigsten Fall folgende Ansprüche zu: 16 - 9 - Nutzungsausfall 33.137,24 € Zusätzliche Prämien für Bauherrenhaftpflichtversicherung 92,94 € Gerüstmehrkosten 1.279,52 € Setzungsschäden Terrasse 430,00 € Insgesamt 34.939,70 € Davon abzuziehen ist die von der Beklagten hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Honorarforderung von 18.794,39 €. Es ist die gesamte Honorarforderung ungeachtet des Umstandes anzu- setzen, dass das Berufungsgericht lediglich in Höhe von 13.562,36 € über die Hilfsaufrechnung entschieden hat. Denn die Verteidigung der Klägerin gegen 17 - 10 - die zur Aufrechnung gestellte Forderung, wie sie auch mit der Revisionsbe- gründung zum Ausdruck gebracht wird, hat keine Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO. Es verbleibt eine Restforderung von 16.145,31 € nebst anteiligen Zinsen.18 Kniffka Kuffer Safari Chabestari Halfmeier Leupertz Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 25.05.2009 - 14 O 424/06 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 30.03.2010 - 10 U 87/09 -