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V ZR 136/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 136/10 Verkündet am: 11. Februar 2011 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Februar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 20. Mai 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft mit mehr als hundert Eigentümern, deren Verwalterin bis zum 31. Dezember 2008 die Beigeladene zu 1 war. Sie wendet sich gegen die Wahl der Beigeladenen zu 2 zur Verwalterin in der außerordentlichen Eigentümerversammlung vom 13. Dezember 2008. 1 2 In ihrer am 24. Dezember 2008 bei Gericht eingegangenen und zugleich begründeten Anfechtungsklage hat die Klägerin die Beigeladene zu 1 als da- mals noch amtierende Verwalterin benannt und eine Eigentümerliste beigefügt. Ein Ersatzzustellungsbevollmächtigter ist in der Klageschrift nicht benannt wor- den; ein solcher war auch nicht bestellt worden. Mit Schriftsatz vom 6. Januar - 3 - 2009 hat die Klägerin gebeten, die Klageschrift der Beigeladenen zu 2 als neuer Verwalterin zuzustellen. Am 16. Januar 2009 hat das Amtsgericht die Zustel- lung einer beglaubigten Abschrift an die Beigeladenen zu 1 und 2 verfügt und bei der Klägerin angefragt, ob inzwischen ein Ersatzzustellungsbevollmächtigter bestellt sei. Mit Schreiben vom 28. Januar 2009 hat die Klägerin mitgeteilt, dass es eines Ersatzzustellungsbevollmächtigten nicht mehr bedürfe, weil die neue Verwalterin zustellungsbevollmächtigt sei. Durch Schreiben vom 5. Februar 2009 hat das Amtsgericht darauf hingewiesen, dass eine Zustellung an die neue Verwalterin nicht in Betracht komme, weil deren Bestellung angefochten sei, und hat um ausreichende Abschriften der Klageschrift für die Zustellung an die übrigen Eigentümer gebeten. Mit Verfügung vom 26. Februar 2009 hat das Gericht den Auslagenvorschuss für die Zustellungen angefordert und die Ein- reichung von weiteren 100 Abschriften der Klageschrift erbeten. Nach einem Aktenvermerk der Amtsrichterin vom 17. März 2009 ist in einem vorangehenden Parallelverfahren am gleichen Tage auch das Vorgehen in diesem Verfahren erörtert worden. Weil hinsichtlich der Miteigentümer, die im Ausland wohnten, Zustellungsvertreter bzw. Zustelladressen im Inland benannt werden müssten, solle die Sache "terminlos" gestellt werden. Auch bleibe abzuwarten, ob sich dieses Verfahren mit dem Parallelverfahren durch eine neue Eigentümerver- sammlung erledigen werde. Am 7. Mai 2009 ist ein früher erster Termin be- stimmt worden. Die Klageschriften sind den Wohnungseigentümern in der Fol- gezeit zugestellt worden. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung einzelner Wohnungseigentümer und der Beigeladenen zu 2 hat das Landgericht das Ur- teil "aufgehoben" und die Klage abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, will die Klägerin die Zurück- weisung der Berufung erreichen. 3 - 4 - Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht meint, die Klage sei unbegründet, weil die Klage- frist gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG nicht eingehalten worden sei. Die Klage sei erst Monate nach der Eigentümerversammlung zugestellt worden. Die Zu- stellungen seien nicht "demnächst" im Sinne von § 167 ZPO erfolgt, weil die Klägerin sie vorwerfbar durch unvollständige Angaben verzögert habe. Eine Zustellung an die Beigeladene zu 2 sei wegen der Interessenkollision für die Klägerin erkennbar nicht in Betracht gekommen. Aus diesem Grund hätte sie innerhalb der Klagefrist mitteilen müssen, dass die Beigeladene zu 2 als Zustel- lungsvertreterin ausgeschlossen und ein Ersatzzustellungsbevollmächtigter nicht bestellt sei. Weil sie noch mit Schriftsatz vom 28. Januar 2009 mitgeteilt habe, dass die Beigeladene zu 2 zustellungsbevollmächtigt sei, sei es erst am 5. Februar 2009 zur erstmaligen Anforderungen von Abschriften der Klage ge- kommen; am 16. Februar 2009 hätten weitere Abschriften angefordert werden müssen. Der Vermerk des Gerichts vom 17. März 2009 könne die Klägerin nicht entlasten, weil ihr die schon vorher eingetretene Verzögerung zuzurechnen sei. 4 II. Diese Erwägungen des Berufungsgerichts halten rechtlicher Nachprü- fung nicht stand. 5 1. Die Klagefrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG ist eingehalten. Dabei be- darf es keiner Entscheidung, ob die Beigeladene zu 2 - wie das Berufungsge- richt meint - gemäß § 45 Abs. 1 Halbsatz 2 Alternative 2 WEG als Zustellungs- vertreterin ausgeschlossen war. Denn selbst wenn die Zustellung an die übri- gen Wohnungseigentümer erforderlich war, ist die Klagefrist durch die Einrei- 6 - 5 - chung der Klage innerhalb der Frist gewahrt worden. Zwar ist die Klage den letzten Wohnungseigentümern erst am 18. August 2009 und damit Monate nach der Eigentümerversammlung vom 13. Dezember 2008 zugestellt worden. Dies ist aber unschädlich, weil die Zustellung "demnächst" im Sinne von § 167 ZPO erfolgt ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dieser Begriff ohne eine absolute zeitliche Grenze im Wege einer wertenden Betrachtung auszulegen. Der Zustellungsbetreiber muss alles ihm Zumutbare für eine alsbaldige Zustellung getan haben. Verzögerungen im gerichtlichen Geschäftsbetrieb sollen nicht zu seinen Lasten gehen. Anderseits muss die Rückwirkung dem Empfänger zumutbar sein; verzögert die zustellende Partei selbst das Verfahren in vorwerfbarer Weise, kann dies der Rückwirkung entge- genstehen (vgl. nur BGH, Urteil vom 12. Juli 2006 - IV ZR 23/05, BGHZ 168, 306, 310 ff.; Senat, Urteil vom 16. Januar 2009 - V ZR 74/08, NJW 2009, 999, 1000 f. jeweils mwN). Solche Versäumnisse der Partei, die sich auf die Dauer nicht ausgewirkt haben, müssen außer Betracht bleiben (BGH, Urteil vom 5. Februar 2003 - IV ZR 44/02, NJW-RR 2003, 599, 600 mwN). a) In dem Zeitraum bis zum 20. Februar 2009 ist die Verzögerung nicht der Klägerin anzulasten. Sie hat die Beigeladene zu 2 innerhalb der Klagefrist als neue Verwalterin benannt. Einen Ersatzzustellungsbevollmächtigten konnte sie nicht angeben, weil keiner bestellt war. Die Revision weist zu Recht darauf- hin, dass dieser Umstand aufgrund des vorangehenden Verfahrens des AG Köln, Az. 202 C 254/08, dessen Beiziehung die Klägerin schon in der Kla- geschrift beantragt hat, ohnehin gerichtsbekannt war. Dementsprechend hat das Amtsgericht mit Schreiben vom 16. Januar 2009 auch angefragt, ob "inzwi- schen" ein Ersatzzustellungsbevollmächtigter bestellt worden sei. Die Antwort der Klägerin hierauf, die Beigeladene zu 2 sei zustellungsbevollmächtigt, konnte entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts schon deshalb keine vorwerf- bare Verzögerung bewirken, weil die Klägerin zu diesem Zeitpunkt die Zustel- lung ihrerseits nicht beschleunigen konnte; keinesfalls musste sie unaufgefor- 7 - 6 - dert eine Vielzahl von Abschriften einreichen. Es ergab sich nämlich aus der Klageschrift, dass die Wahl der Beigeladenen zu 2 zur Verwalterin Gegenstand des Anfechtungsverfahrens war. Das Gericht - und nicht die Klägerin - musste daraus rechtliche Schlüsse ziehen und zunächst entscheiden, in welcher Form die Zustellung erfolgen sollte. Es ist schon umstritten, ob der Verwalter, wie das Berufungsgericht meint, in einem Verfahren, in dem seine Wahl angefochten wird, als Zustellungsvertreter gemäß § 45 Abs. 1 Halbsatz 2 Alternative 2 WEG ohne weiteres (so Klein in Bärmann, WEG, 11. Aufl., § 45 Rn. 18 mwN) oder nur bei konkreten Anhaltspunkten für eine bestehende Interessenkollision (so Suilmann in Jennißen, WEG, 2. Aufl., § 45 Rn. 15 bis 17 mwN) ausgeschlossen ist. Sieht das Gericht den Verwalter als ausgeschlossen an, kann es seinerseits von Amts wegen (Klein aaO, § 45 Rn. 39) einen Ersatzzustellungsbevollmäch- tigten bestellen, § 45 Abs. 3 WEG. Aus diesem Grund verzögert der Kläger den Rechtsstreit, wie die Revision mit Recht hervorhebt, nicht vorwerfbar, wenn er abwartet, welchen Rechtsstandpunkt das Gericht einnimmt. Dazu hatte die Klä- gerin hier umso mehr Anlass, als das Amtsgericht in dem Parallelverfahren ei- nen Ersatzzustellungsbevollmächtigten bestellt hatte. Dass die Klägerin auf die Anforderung vom 5. Februar 2009 hin keine ausreichende Anzahl von Abschrif- ten einreichte, hat sich schon deshalb zunächst nicht ausgewirkt, weil das Ge- richt erst mit den weiteren Abschriften am 16. Februar 2009 einen Kostenvor- schuss für die Zustellungen anforderte und vor dessen Eingang am 20. Februar 2009 die Zustellung ohnehin nicht veranlasst hätte. b) Hinsichtlich der auf den 20. Februar 2009 folgenden weiteren Verzö- gerung fehlt es jedenfalls an der Kausalität. Wann genau die Klägerin die zu- sätzlich angeforderten hundert beglaubigten Abschriften eingereicht hat, ist nicht festgestellt. Darauf kommt es auch nicht an. Denn nach dem Aktenver- merk des Amtsgerichts vom 17. März 2009 ist in dem Parallelverfahren mit den Prozessbevollmächtigten vereinbart worden, das hier zu entscheidende Verfah- ren zunächst "terminlos" zu stellen. In seinem in Bezug genommenen Urteil hat 8 - 7 - das Amtsgericht ausgeführt, von einer Zustellung der Klageschrift vor der Ter- minsanberaumung am 7. Mai 2009 habe es bewusst abgesehen, um doppelte Zustellungen von Klageschrift und Terminsladung zu vermeiden, obwohl längst der Gerichtskostenvorschuss, ausreichende Abschriften der Klageschrift und eine Eigentümerliste vorgelegen hätten. Danach hat das Amtsgericht die Zustel- lung aus nachvollziehbaren prozessökonomischen Erwägungen nicht veran- lasst. Folgerichtig hat es sein Vorgehen nicht der Klägerin angelastet. Darüber durfte sich das Berufungsgericht nicht hinweg setzen. Seine Annahme, es sei schon vor Anfertigung des Vermerks zu einer von der Klägerin verursachten Verzögerung gekommen, entbehrt jeder Grundlage. Insbesondere spricht der Vermerk schon wegen der erforderlichen Auslandszustellungen gegen die An- nahme, dass das Amtsgericht den bevorstehenden Termin in dem Parallelver- fahren nicht abgewartet, sondern sogleich terminiert und die Zustellung veran- lasst hätte, wenn Abschriften in ausreichender Anzahl vorgelegen hätten. Uner- heblich ist schließlich, ob tatsächlich vereinbart wurde, die Sache "terminlos" zu stellen, was die Beklagten bestreiten. Sollte eine entsprechende Vereinbarung fehlen, wäre erst recht dem Gericht und nicht der Klägerin zuzurechnen, dass die Zustellung unterblieb. c) Dieser Wertung stehen schutzwürdige Interessen der Beklagten schon deshalb nicht entgegen, weil die Beklagten die eigentliche Ursache für das von ihnen beklagte "Zustellungschaos" selbst gesetzt haben, indem sie entgegen der gesetzlichen Vorgabe des § 45 Abs. 2 Satz 1 WEG keinen Ersatzzustel- lungsvertreter bestellten. 9 2. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Beru- fungsgericht zurückzuverweisen, das sich - von seinem Standpunkt aus folge- 10 - 8 - richtig - mit den behaupteten Beschlussmängeln bislang nicht befasst und aus- reichende Feststellungen dazu nicht getroffen hat. Krüger Schmidt-Räntsch Roth Brückner Weinland Vorinstanzen: AG Köln, Entscheidung vom 08.09.2009 - 202 C 361/08 - LG Köln, Entscheidung vom 20.05.2010 - 29 S 178/09 -