Entscheidung
3 StR 3/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 3/11 vom 15. Februar 2011 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Februar 2011 einstimmig be- schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 20. Oktober 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprü- fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechts- fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Auch die Annahme von fünf rechtlich selbständigen Fällen der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Han- deltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hält rechtli- cher Nachprüfung stand. Dem steht nicht entgegen, dass der Angeklag- te die gekauften Drogen jeweils "spätestens bei der Abholung der nächsten Lieferung" bezahlte. Dabei kann hier offen bleiben, ob dieses Geschehen überhaupt geeignet wäre, die fünf Fälle des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu Tateinheit zu verbin- den (s. dazu nur einerseits BGH, Urteil vom 16. Juli 2009 - 3 StR 148/09, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Konkurrenzen 8; andererseits BGH, Urteil vom 22. Januar 2010 - 2 StR 563/09, NStZ 2011, 97); denn selbst wenn man dies annehmen wollte, könnten die fünf zu Tateinheit zusammengefassten Bewertungseinheiten des Betäubungsmittelhan- dels in nicht geringer Menge nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG nicht auch die fünf schwerer wiegenden Taten der Betäubungsmitteleinfuhr in nicht geringer Menge zu Tateinheit verklammern (vgl. Fischer, StGB, 58. Aufl., Vor § 52 Rn. 30; Weber, BtMG, 3. Aufl., Vor §§ 29 ff. Rn. 578 mwN). Becker Pfister von Lienen Hubert Schäfer