Entscheidung
3 StR 8/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 8/11 vom 15. Februar 2011 in der Strafsache gegen wegen bewaffneter Einfuhr von Betäubungsmitteln u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 15. Februar 2011 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 4. Oktober 2010 wird mit der Maßgabe verworfen, dass nicht 6.980 g, sondern 6.490,4 g Marihuana eingezogen werden. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Wie der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt hat, ist die Ein- ziehungsentscheidung des angefochtenen Urteils wegen der unrichtigen Be- zeichnung der einzuziehenden Betäubungsmittelmenge wie aus der Beschluss- formel ersichtlich abzuändern; im Übrigen erweist sich die Revision des Ange- klagten als offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: 2 Gas- und Schreckschusswaffen sind nur dann Schusswaffen im straf- und im waffenrechtlichen Sinne, wenn nach deren Bauart der Explosionsdruck beim Abfeuern der Munition nach vorne durch den Lauf austritt (vgl. BGH, Be- schluss vom 4. Februar 2003 - GSSt 2/02, BGHSt 48, 197, 201; zu § 30a Abs. 2 3 - 3 - Nr. 2 BtMG siehe Weber, BtMG, 3. Aufl., § 30a Rn. 94). Hierzu hat der Tatrich- ter grundsätzlich besondere Feststellungen zu treffen, denn der Austritt des Explosionsdrucks nach vorne mag zwar üblich sein, kann aber nicht als selbst- verständlich vorausgesetzt werden (BGH, Beschluss vom 9. Februar 2010 - 3 StR 17/10, NStZ 2010, 390). Indes genügt das Urteil diesen Anforderungen noch, denn das Landgericht führt aus, dass ein Einsatz der vom Angeklagten mitgeführten Gaspistole zu nicht unerheblichen Verletzungen hätte führen kön- nen, auch wenn sie deutlich weniger gefährlich sei als eine Waffe, die dem Ab- feuern fester Geschosse diene. Becker Pfister Hubert Schäfer Mayer