Entscheidung
X ZR 28/06
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 28/06 vom 22. Februar 2011 in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundegerichtshofs hat am 22. Februar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richterin Mühlens und die Richter Gröning, Dr. Grabinski und Hoffmann beschlossen: Der Streitwert für die Berechnung der erstattungsfähigen Anwaltsge- bühren der Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu 1) und der Pro- zessbevollmächtigten der Klägerin zu 2) wird auf jeweils 375.000 € festgesetzt. Der Antrag auf gesonderte Festsetzung des Streitwertes für die Berech- nung der erstattungsfähigen Anwaltsgebühren der Prozessbevollmäch- tigten der Klägerin zu 3) wird zurückgewiesen. Gründe: Der zulässige Antrag der Beklagten vom 26. November 2010 auf gesonderte Festsetzung des Gegenstandswerts für das Berufungsverfahren ist hinsichtlich der Anwaltsgebühren der Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen zu 1) und 2) be- gründet, weil sich diese nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Wert berechnen (§ 33 Abs. 1 RVG). Hingegen ist der Antrag hinsichtlich der Klägerin zu 3) zwar zulässig aber nicht begründet, weil der Gegenstandswert für das Berufungs- 1 - 3 - verfahren hinsichtlich der Anwaltsgebühren der Prozessbevollmächtigten der Kläge- rin zu 3) dem für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Wert entspricht. Das Patentgericht hat das Streitpatent durch Urteil vom 29. September 2005 dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass Patentanspruch 1 eine gegenüber der er- teilten Fassung beschränkte Fassung erhalten hat; an diese Fassung haben sich die erteilten Patentansprüche 2 bis 6 mit unmittelbarem oder mittelbarem Rückbezug angeschlossen. 2 Maßgeblich für den Gegenstandstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Klä- gerinnen zu 1) und 2) ist jeweils deren Antrag auf Zurückweisung der Berufung der Beklagten, mit der diese die Abänderung des Urteils des Patentgerichts und die Ab- weisung der Nichtigkeitsklagen beantragt haben. 3 Maßgeblich für den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Klägerin zu 3) ist hingegen neben deren Antrag auf Zurückweisung der Berufung der Beklag- ten auch die Berufung der Klägerin zu 3), mit der diese die Nichtigerklärung des Streitpatents in vollem Umfang beantragt hat. 4 - 4 - Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Klägerin zu 3) ist damit mit dem für die Gerichtsgebühren festgesetzten Wert von 700.000 € identisch, wäh- rend der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Klägerinnen zu 1) und 2) nur jeweils der Hälfte des für die Gerichtsgebühren festgesetzten Wertes entspricht. 5 Meier-Beck Mühlens Gröning Grabinski Hoffmann Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 29.09.2005 - 2 Ni 9/04 + 38/04 + 58/04 -