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5 StR 24/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 24/11 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 23. Februar 2011 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 2011 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Hamburg vom 30. September 2010 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen im Rechts- folgenausspruch aufgehoben. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten erzielt mit der allgemeinen Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 Der Rechtsfolgenausspruch hat keinen Bestand, weil das Landgericht die Voraussetzungen des § 21 StGB nicht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen hat. Das gilt schon im Hinblick darauf, dass sich das Urteil auf eine Mitteilung einer Tatzeit-Blutalkoholkonzentration von 2,1 ‰ beschränkt, die zur revisi- onsgerichtlichen Prüfung erforderlichen Anknüpfungstatsachen für deren Be- rechnung aber nicht mitteilt (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Beschluss vom 16. Ju- 2 - 3 - li 2003 – 2 StR 209/03, NStZ-RR 2003, 325 mwN). Hinzu kommt, dass die Strafkammer keinen Sachverständigen hinzugezogen hat. Sie hat dabei ver- kannt, dass die richterliche Sachkunde für die Beurteilung der Schuldfähig- keit jedenfalls bei Auftreten von Besonderheiten in der Regel nicht ausreicht (vgl. BGH, Beschluss vom 28. September 2004 – 1 StR 317/04, BGHR StGB § 21 Sachverständiger 12; Fischer, StGB, 58. Aufl., § 20 Rn. 16, 32 mwN). Solche Besonderheiten waren hier angesichts der nicht geringen Alkoholisie- rung des unbestraften und bislang auch sonst nicht durch Gewaltakte aufge- fallenen 57-jährigen Angeklagten in Verbindung mit der Impulsivität seiner an dem ihm zuvor unbekannten Tatopfer verübten Tat gegeben. Bereits ange- sichts dessen, dass das Landgericht die Strafe dem Regelstrafrahmen der gefährlichen Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 StGB entnommen hat, kann der Angeklagte durch den Rechtsfehler beschwert sein. 3 Das Vorliegen einer Schuldunfähigkeit des Angeklagten schließt der Senat aus. Er hebt den gesamten Rechtsfolgenausspruch auf. Das neu ent- scheidende Tatgericht wird mit Hilfe des Sachverständigen auch die Frage einer – sich hier allerdings nicht aufdrängenden – Unterbringung des Ange- klagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) sorgfältiger zu prüfen haben, als dies im angefochtenen Urteil geschehen ist. Basdorf Raum Schaal König Bellay