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2 StR 461/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 461/10 vom 24. Februar 2011 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 24. Februar 2011 ge- mäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 6. Mai 2010 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte vom Vorwurf des versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung freigesprochen und ihre Unter- bringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Darüber hinaus hat es die Angeklagte im Adhäsionsverfahren verurteilt, an den Geschädigten einen Betrag von 5.000 Euro nebst Zinsen zu zahlen und festgestellt, dass die Angeklagte verpflichtet ist, ihm alle infolge der Tat zukünftig entstehenden ma- teriellen oder immateriellen Schäden zu ersetzen. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg. 1 1. Die Urteilsgründe belegen nicht, dass die Angeklagte, die nach den Feststellungen an einer paranoiden-halluzinatorischen Psychose aus dem schi- zophrenen Formenkreis leidet, die ihr vorgeworfene Tat im Zustand zumindest verminderter Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB begangen hat. Dies wäre aber Vorraussetzung für eine Unterbringung nach § 63 StGB. 2 - 3 - Zwar führt die Strafkammer zunächst aus, aufgrund der diagnostizierten Erkrankung sei die Steuerungsfähigkeit der Angeklagten im Tatzeitpunkt zu- mindest gravierend gestört gewesen und es sei darüber hinaus nicht auszu- schließen, dass ihre Einsichts- und Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 20 StGB aufgehoben war (UA 7). Damit wären die Voraussetzungen einer Anord- nung nach § 63 StGB gegeben. In der Folge legt das Landgericht jedoch dar, der Sachverständige, dessen Ausführungen es in der Begründung und im Er- gebnis folge, habe festgestellt, dass die Angeklagte bei Begehung der Tat unter Wahnvorstellungen gelitten habe, weshalb ihre Einsichtsfähigkeit gestört gewe- sen sei (UA 14). Damit aber scheidet nach ständiger Rechtssprechung die An- wendung des § 21 StGB aus, weil der Täter bei möglicherweise nur erheblicher Verminderung der Einsichtsfähigkeit das Unerlaubte erkennt, die Einsicht also tatsächlich hat (Fischer, StGB 58. Aufl. § 21 Rn. 3 mwN). An eine bloße Ver- minderung der Einsichtsfähigkeit, die nicht zum Fehlen der Einsicht geführt hat, kann eine Maßregel nach § 63 StGB nicht geknüpft werden (BGHSt 34, 22, 26 f.; NStZ-RR 2007, 73; Senatsbeschluss vom 18. August 2010 - 2 StR 311/10). Diese durch das Revisionsgericht nicht ausräumbaren Widersprüche führen zur Aufhebung des Urteils, soweit die Unterbringung der Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden ist. 3 2. Der Rechtsfehler führt auch zur Aufhebung des Freispruchs, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass der neue Tatrichter an Stelle der Unterbrin- gung eine Strafe verhängen wird (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; vgl. dazu BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2009 - 3 StR 369/09). 4 3. Der Ausspruch über die Entschädigung des Adhäsionsklägers hat gleichfalls keinen Bestand, weil das Landgericht bei der Bemessung des Schmerzensgeldes nicht alle hierfür maßgeblichen Umstände berücksichtigt hat. Hierzu gehören neben den vom Landgericht aufgeführten Gesichtspunkten 5 - 4 - auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers und des Verletzten. Durch die Berücksichtigung der finanziellen Lage des Schädigers soll insbeson- dere verhindert werden, dass die Verpflichtung zur Zahlung eines Schmerzen- geldes zur unbilligen Härte für diesen wird (BGHR StPO § 403 Anspruch 3 und 4). Hiermit hat sich die Strafkammer nicht auseinandergesetzt, obwohl die Fest- stellungen dazu drängten (vgl. UA 4). Fischer Appl Schmitt Krehl Ott