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Entscheidung

II ZR 288/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 288/09 vom 24. Februar 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Februar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bergmann und den Richter Dr. Strohn, die Richterin Dr. Reichart sowie die Richter Sunder und Dr. Nedden-Boeger beschlossen: Der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf 20.000 € festgesetzt. Gründe: Nach dem Stand der (letzten) mündlichen Verhandlung vor dem Beru- fungsgericht, dem maßgeblichen Zeitpunkt für die Bewertung der Beschwer (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2000 - VI ZR 283/99, NJW 2000, 1343), ist eine 20.000 € übersteigende Beschwer der Beklagten und damit auch ein die- sen Betrag überschreitender Streitwert nicht ersichtlich. Denn der Geschäftsfüh- rer der Beklagten hat in der Berufungsverhandlung für die Beklagte die Ver- pflichtungserklärung abgegeben, den Kläger schuldrechtlich so zu stellen, als wenn der Einziehungsbeschluss nicht gefasst worden wäre. Damit stand insbe- sondere das Gewinnbezugsrecht des Klägers für die Zeit zwischen der Fassung des Einziehungsbeschlusses und dessen Aufhebung außer Zweifel. Da zudem nach dem Inhalt des Aufhebungsbeschlusses in der fraglichen Zeit keine Ge- sellschafterbeschlüsse ohne den Kläger gefasst wurden, sind Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger durch den Einziehungsbeschluss Rechtsnachteile in ei- ner die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO übersteigenden Größenordnung er- litten hat, ebenso wenig erkennbar wie für entsprechende Nachteile der Beklag- 1 - 3 - ten durch dessen Nichtigerklärung. Dies gilt erst recht bei Berücksichtigung des unwidersprochen gebliebenen weiteren Vorbringens der Beklagten im Nichtzu- lassungsbeschwerdeverfahren, der Kläger habe auch nach Einsicht in die Buch- führungsunterlagen gegen den zwischenzeitlich erstellten Jahresabschluss 2008 nicht eingewendet, dass ihm aus Rechtsgeschäften in der maßgeblichen Zeit Nachteile entstanden seien, die ausgeglichen werden müssten. Eine Abänderung des Streitwerts für die Tatsacheninstanzen ist im Hin- blick auf § 40 GKG nicht veranlasst. 2 Bergmann Strohn Reichart Sunder Nedden-Boeger Vorinstanzen: LG Dortmund, Entscheidung vom 30.04.2008 - 13 O (Kart) 110/08 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 18.11.2009 - VI-U (Kart) 12/09 -