Entscheidung
3 StR 22/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 22/11 vom 1. März 2011 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 1. März 2011 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Bückeburg vom 1. September 2010 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miss- brauchs von Kindern und wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die hierge- gen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg, so dass es auf die Verfahrensrügen nicht ankommt. 1 1. Das Urteil muss insgesamt aufgehoben werden, da die Schuldfähigkeit des Angeklagten bei den Taten nicht belegt ist. 2 Das Landgericht ist "zu Gunsten des Angeklagten" jeweils von einer "er- heblich verminderten Schuldfähigkeit" ausgegangen, weil es angesichts des 3 - 3 - vom Angeklagten vor beiden Taten genossenen Alkohols nicht hat aus- schließen können, dass der Angeklagte dadurch "in seiner Einsichts- und Steu- erungsfähigkeit beeinträchtigt" (UA S. 17 hinsichtlich der zweiten Tat) bzw. dass dessen "Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit aufgrund des vorher konsumierten Alkohols vermindert" war (UA S. 27 hinsichtlich der ersten Tat). Mit der Annahme erheblich verminderter Einsichtsfähigkeit hat das Land- gericht hier dem Schuldspruch den Boden entzogen, denn es fehlt die notwen- dige Feststellung, welche Wirkung dies im konkreten Fall für die Unrechtsein- sicht des Angeklagten hatte. § 21 StGB regelt, ebenso wie § 20 StGB, soweit er auf die Einsichtsfähigkeit abstellt, einen Fall des Verbotsirrtums. Fehlt dem Tä- ter die Einsicht wegen seiner krankhaften seelischen Störung oder aus einem anderen in § 20 StGB benannten Grund, ohne dass ihm dies zum Vorwurf ge- macht werden kann, so ist - auch bei an sich nur verminderter Einsichtsfähigkeit - nicht § 21 StGB, sondern § 20 StGB anzuwenden. Die Vorschrift des § 21 StGB kann in den Fällen der verminderten Einsichtsfähigkeit nur dann ange- wendet werden, wenn die Einsicht gefehlt hat und dies dem Täter vorzuwerfen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juli 2003 - 2 StR 215/03 mwN juris; Fischer, StGB, 58. Aufl., § 21 Rn. 3). 4 Der Senat kann hier auch bei Würdigung des Gesamtzusammenhangs der Urteilsgründe nicht davon ausgehen, dass es sich nur um ein offensichtli- ches Versehen im Ausdruck handelt und das Landgericht tatsächlich von der Unrechtseinsicht überzeugt war. Die Erwägungen, mit denen das Landgericht eine Schuldunfähigkeit abgelehnt hat (UA S. 16 und 26), beziehen sich erkenn- bar nur auf die Steuerungsfähigkeit infolge des Alkoholgenusses. Die Sache muss deshalb erneut verhandelt und entschieden werden. 5 - 4 - 2. Es kommt somit nicht mehr darauf an, dass die Beweiswürdigung zum Fall 1 einen Widerspruch enthält: Das Landgericht stellt fest, dass das Mädchen Jessica ihrer Mutter zeitnah von den Missbrauchshandlungen erzählt, diese der Schilderung aber keinen Glauben geschenkt hatte. Das Landgericht teilt mit, die Mutter habe ihrer Tochter zunächst nicht geglaubt, weil diese sich öfters Sa- chen ausdenke, die nicht stimmten. Die Kammer folgt gleichwohl der Darstel- lung von Jessica und relativiert die festgestellten Bedenken der Mutter damit, dass sich diese Neigung von Jessica zur Erzählung erfundener Geschichten erst nach der Einschulung entwickelt habe; zum Zeitpunkt der Tat sei Jessica aber erst fünf Jahre alt gewesen. Dies steht im Widerspruch zu der Relativie- rung der Aussage der Mutter durch die Kammer. Bei der Schilderung gegen- über der Mutter war die Geschädigte noch nicht eingeschult. Damit konnten Lügen noch nicht der Grund dafür sein, dass die Mutter ihrer Tochter nicht ge- glaubt hatte. 6 - 5 - 3. Der neue Tatrichter ist durch die im Grundsatz zutreffenden Darlegun- gen des Landgerichts zur Notwendigkeit der Hinzuziehung eines aussagepsy- chologischen Gutachters auf Seite 24 des angefochtenen Urteils nicht gehin- dert, aufgrund erneuter, eigener Prüfung besondere, zu solcher Hinzuziehung Anlass gebende Umstände festzustellen. 7 Becker Pfister Hubert Schäfer Mayer